19.11.2013 Aufrufe

Behinderung und Ausweis - Landschaftsverband Rheinland

Behinderung und Ausweis - Landschaftsverband Rheinland

Behinderung und Ausweis - Landschaftsverband Rheinland

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

teilt wird. Nach der Behandlung von Krankheiten, bei denen die Entwicklung noch<br />

ungewiss ist (zum Beispiel bösartige Geschwulstkrankheiten), wird vor Herabsetzung<br />

des GdB noch eine Zeit der Heilungsbewährung abgewartet.<br />

Entfallen eine oder mehrere Beeinträchtigungen, die zur Feststellung eines Gesamt-GdB<br />

geführt haben, so ist ein neuer Gesamt-GdB festzustellen.<br />

Rücknahme des<br />

Bescheides<br />

b) Rücknahme von Verwaltungsentscheidungen:<br />

Wenn keine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, kann die zuständige<br />

Stelle einen bindend gewordenen Feststellungsbescheid über die <strong>Behinderung</strong><br />

nur unter folgenden Voraussetzungen zurücknehmen:<br />

Zugunsten des Betroffenen kann der Verwaltungsakt nur zurück genommen werden,<br />

wenn bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt<br />

ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erwiesen hat (zum Beispiel<br />

Fehldiagnose, unrichtige Einschätzung des Ausmaßes der Ges<strong>und</strong>heits störung).<br />

Folge: Die zuständige Stelle erlässt einen neuen Feststellungsbescheid, der zum<br />

Beispiel einen höheren GdB oder zusätz liche Merkmale anerkennt.<br />

Vertrauensschutz<br />

Anhörung<br />

Zuungunsten des behinderten Menschen kann die Verwaltungsentscheidung nur<br />

berichtigt werden, soweit er nicht auf den Bestand des Bescheides vertraut hat<br />

<strong>und</strong> sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer<br />

Rücknahme der falschen Entscheidung schutzwürdig ist. Hierbei sind bestimmte<br />

Fristen zu beachten. In der Regel gilt, dass eine Rücknahme innerhalb einer Frist<br />

von zwei Jahren seit Erteilung des falschen Bescheides stets möglich ist. Der <strong>Ausweis</strong><br />

muss erst dann zur Berichtigung eingereicht werden, wenn der neue Bescheid<br />

rechtswirksam geworden ist.<br />

c) Verfahren:<br />

Die zuständige Stelle muss vor Erlass eines Bescheides, der in Rechte des behinderten<br />

Menschen eingreift, ihm Gelegenheit geben, sich zu den für die Entscheidung<br />

erheblichen Tatsachen zu äußern. (§ 24 Absatz 1 Sozialgesetzbuch X (SGB X))<br />

Dazu ist notwendig, dass die zuständige Stelle die Gründe im Einzelnen nennt, die<br />

sie dazu bewogen haben, das Vorliegen einer <strong>Behinderung</strong>, den GdB oder die ges<strong>und</strong>heitlichen<br />

Merkmale zukünftig anders als bisher zu bewerten.<br />

Ein pauschaler Hinweis auf das Ergebnis einer ärztlichen Untersuchung genügt<br />

nicht, vielmehr sind die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen (zum Beispiel<br />

Untersuchungsergebnisse, Ergebnis eines beigezogenen Bef<strong>und</strong>berichtes <strong>und</strong> der<br />

Name des Arztes, der ihn erstattet hat) mitzuteilen. (BSG-Urteile B 9 SB 5/98 R, B<br />

9 SB 14/97 R, B 9 SB 12/97 R)<br />

78

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!