Behinderung und Ausweis - Landschaftsverband Rheinland
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teilt wird. Nach der Behandlung von Krankheiten, bei denen die Entwicklung noch<br />
ungewiss ist (zum Beispiel bösartige Geschwulstkrankheiten), wird vor Herabsetzung<br />
des GdB noch eine Zeit der Heilungsbewährung abgewartet.<br />
Entfallen eine oder mehrere Beeinträchtigungen, die zur Feststellung eines Gesamt-GdB<br />
geführt haben, so ist ein neuer Gesamt-GdB festzustellen.<br />
Rücknahme des<br />
Bescheides<br />
b) Rücknahme von Verwaltungsentscheidungen:<br />
Wenn keine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, kann die zuständige<br />
Stelle einen bindend gewordenen Feststellungsbescheid über die <strong>Behinderung</strong><br />
nur unter folgenden Voraussetzungen zurücknehmen:<br />
Zugunsten des Betroffenen kann der Verwaltungsakt nur zurück genommen werden,<br />
wenn bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt<br />
ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erwiesen hat (zum Beispiel<br />
Fehldiagnose, unrichtige Einschätzung des Ausmaßes der Ges<strong>und</strong>heits störung).<br />
Folge: Die zuständige Stelle erlässt einen neuen Feststellungsbescheid, der zum<br />
Beispiel einen höheren GdB oder zusätz liche Merkmale anerkennt.<br />
Vertrauensschutz<br />
Anhörung<br />
Zuungunsten des behinderten Menschen kann die Verwaltungsentscheidung nur<br />
berichtigt werden, soweit er nicht auf den Bestand des Bescheides vertraut hat<br />
<strong>und</strong> sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer<br />
Rücknahme der falschen Entscheidung schutzwürdig ist. Hierbei sind bestimmte<br />
Fristen zu beachten. In der Regel gilt, dass eine Rücknahme innerhalb einer Frist<br />
von zwei Jahren seit Erteilung des falschen Bescheides stets möglich ist. Der <strong>Ausweis</strong><br />
muss erst dann zur Berichtigung eingereicht werden, wenn der neue Bescheid<br />
rechtswirksam geworden ist.<br />
c) Verfahren:<br />
Die zuständige Stelle muss vor Erlass eines Bescheides, der in Rechte des behinderten<br />
Menschen eingreift, ihm Gelegenheit geben, sich zu den für die Entscheidung<br />
erheblichen Tatsachen zu äußern. (§ 24 Absatz 1 Sozialgesetzbuch X (SGB X))<br />
Dazu ist notwendig, dass die zuständige Stelle die Gründe im Einzelnen nennt, die<br />
sie dazu bewogen haben, das Vorliegen einer <strong>Behinderung</strong>, den GdB oder die ges<strong>und</strong>heitlichen<br />
Merkmale zukünftig anders als bisher zu bewerten.<br />
Ein pauschaler Hinweis auf das Ergebnis einer ärztlichen Untersuchung genügt<br />
nicht, vielmehr sind die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen (zum Beispiel<br />
Untersuchungsergebnisse, Ergebnis eines beigezogenen Bef<strong>und</strong>berichtes <strong>und</strong> der<br />
Name des Arztes, der ihn erstattet hat) mitzuteilen. (BSG-Urteile B 9 SB 5/98 R, B<br />
9 SB 14/97 R, B 9 SB 12/97 R)<br />
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