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Geschäftsbericht 2012 - Basler Kantonalbank

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Vergütung für GL-Mitglieder<br />

Entschädigungen werden grundsätzlich in dem Geschäftsjahr ausgewiesen, dem sie wirtschaftlich zugehören. Im Gesamtbetrag aller Entschädigungen sind<br />

die Barentschädigungen, die Sachleistungen sowie die Arbeitgeberbeiträge an die Personalvorsorgeeinrichtungen und an die AHV oder ähnliche<br />

staatliche Sozialversicherungen enthalten.<br />

Lohn fix 1)<br />

Lohn<br />

variabel<br />

PS BKB<br />

variabel 2)<br />

Total Entschädigung<br />

1)<br />

Sozial- und<br />

Vorsorgeleistungen<br />

Arbeitgeber<br />

Total<br />

Personalaufwand<br />

Sicherheiten/<br />

Darlehen/<br />

Kredite<br />

in CHF<br />

in CHF<br />

in CHF<br />

in CHF<br />

in CHF<br />

in CHF<br />

in CHF<br />

Höchstverdienende Person (CEO a.i.) 360 217 122 470 52 530 535 217 221 850 757 067 655 502<br />

Total GL 31.12.<strong>2012</strong> (7 Personen) 2 098 798 553 882 236 720 2 889 399 936 360 3 825 759 9 815 441<br />

Total GL 31.12.2011 (6 Personen) 2 023 175 846 821 249 845 3 119 841 874 457 3 994 298 7 197 663<br />

GL höchster Kredit 2 928 689<br />

1)<br />

Inkl. Konzernleitungsfunktionen und Pauschalspesen<br />

2)<br />

Der Anteil der variablen Vergütung in Form von BKB-Partizipationsscheinen gilt als aufgeschobene Vergütung. Der Aufschub dauert bis zum 30. Juni 2015.<br />

Erst dann werden die BKB-Partizipationsscheine in das Depot des betroffenen Mitarbeitenden überwiesen, wo sie während weiteren zweieinhalb Jahren<br />

einer Verfügungssperre unterliegen.<br />

Bezogen auf die Organmitglieder wurden keine weiteren Vergütungen geleistet. Es wurden keine nicht marktüblichen Vergütungen an Personen ausgerichtet,<br />

die einem Organmitglied nahestehen.<br />

Als Folge des Rücktritts von H.R. Matter wurden die Details der Auflösung des Arbeitsverhältnisses und der vorzeitigen Pensionierung mit H.R. Matter im Rahmen<br />

einer einvernehmlichen Vereinbarung geregelt. In diesem Rahmen wurde festgelegt, dass H.R. Matter per 30.11.<strong>2012</strong> seine Funktion als Direktionspräsident<br />

abgibt, weiterhin aber für die Übergabe pendenter Geschäfte zur Verfügung steht. Im Übrigen ist H.R. Matter seit dem 01.12.<strong>2012</strong> frei von arbeitsvertraglichen<br />

Leistungspflichten. Das Arbeitsverhältnis und damit insbesondere die Lohnzahlung wurden per 31.12.<strong>2012</strong> auf 70% reduziert und enden auf den 31.12.2013<br />

vollständig; im Vergleich zur arbeitsvertraglichen Kündigungsfrist dauert das Arbeitsverhältnis damit etwas länger. Zudem wurde eine gestaffelte Pensionierung<br />

vereinbart (30% ab 01.01.2013 und 100% ab 01.01.2014 ). Diese Regelung liegt im Rahmen des bestehenden Reglements des Vorsorgewerks und bedingt<br />

keine besonderen Einlagen der <strong>Basler</strong> <strong>Kantonalbank</strong> in die Pensionskasse zu Gunsten von H.R. Matter. Für die Geschäftsjahre <strong>2012</strong> und 2013 wurde die<br />

variable Vergütung von H.R. Matter vollständig aufgehoben, d.h. es wird ihm für diese Geschäftsjahre keinerlei variabler Vergütungsanteil ausgerichtet.<br />

Es erfolgte vorläufig keine Aberkennung aufgeschobener Vergütungsansprüche aus früheren Jahren.<br />

5.2 Transparenz der Entschädigungen, Beteiligungen<br />

und Darlehen von Emittenten mit Sitz im Ausland<br />

Der Gesellschaftssitz der <strong>Basler</strong> <strong>Kantonalbank</strong> liegt in der<br />

Schweiz (Basel).<br />

6. Rechte der Inhaber von Partizipationsscheinen<br />

6.1 Stimmrechtsbeschränkung und -vertretung<br />

Der Besitz von BKB-Partizipationsscheinen repräsentiert ein<br />

Miteigentum an der <strong>Basler</strong> <strong>Kantonalbank</strong>. Er ist verbunden<br />

mit einem entsprechenden Anteil am Eigenkapital der <strong>Basler</strong><br />

<strong>Kantonalbank</strong> und einem vom Geschäftsgang abhängenden<br />

Anspruch auf einen Anteil am Jahresgewinn in<br />

Form einer Dividende. Die Inhaber von BKB-Partizipationsscheinen<br />

verfügen über keine Mitwirkungsrechte, insbesondere<br />

über keine Stimmrechte und keine damit zusammenhängenden<br />

Rechte. Demzufolge bestehen keine Stimmrechtsbeschränkungen<br />

und -vertretungen.<br />

6.2 Statutarische Quoren<br />

Der Versammlung der Partizipanten (PS-Versammlung) kommt<br />

keine Organfunktion zu.<br />

86 Corporate Governance

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