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Möglichkeiten und Grenzen von UN-Sanktionen - Geschwister ...

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14<br />

Präambel als auch zu Beginn des Artikel 1 verankert ist, wurde die Gr<strong>und</strong>idee eines kollektiv<br />

<strong>und</strong> kooperativ gestalteten Systems internationaler Sicherheit weiterentwickelt. Anstelle des<br />

dezentralisierten Systems des Völkerb<strong>und</strong>es sollte eine Organisation mit einer kraftvollen<br />

Zwangsgewalt errichtet werden, die befähigt war, Kriegsbedrohungen unmittelbar<br />

entgegenzuwirken. Anstatt die <strong>Sanktionen</strong>, wie in der Völkerb<strong>und</strong>satzung vorgesehen, den<br />

einzelnen Mitgliedsstaaten zu überlassen, sollten die <strong>Sanktionen</strong> der Charta <strong>von</strong> der<br />

neubegründeten Organisation selbst ergriffen werden. 36 Deshalb beschlossen die Mächte auf<br />

der Dumberton Oaks Konferenz 1944, dass der Sicherheitsrat als Herz des anvisierten<br />

Sicherheitssystems mit weitreichenden bindenden Befugnissen ausgestattet werden sollte. 37<br />

2.3 Die rechtlichen <strong>Grenzen</strong> des Sicherheitsrates im Rahmen <strong>von</strong><br />

nichtmilitärischen <strong>Sanktionen</strong> nach Kapitel VII<br />

2.3.1 Befugnisse des Sicherheitsrates im Rahmen der <strong>UN</strong>-Charta<br />

Der Sicherheitsrat, laut Artikel 7 (1) der Charta eines der Hauporgane der <strong>UN</strong>, trägt durch<br />

Artikel 24 (1) die Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens <strong>und</strong> der<br />

internationalen Sicherheit. Zur Erfüllung dieser Aufgabe wird ihm unter anderem durch Artikel<br />

14 (2) die Befugnis anerkannt, Zwangsmaßnahmen nach Kapitel VII der Charta zu<br />

beschließen. Über die <strong>Grenzen</strong> der Macht des Sicherheitsrates bei der Verhängung <strong>von</strong><br />

<strong>Sanktionen</strong> hat sich eine Kontroverse entwickelt. 38 Es gibt <strong>Möglichkeiten</strong>, die Befugnisse des<br />

Sicherheitsrates unter Kapitel VII als sehr weitreichend <strong>und</strong> wenigen Beschränkungen<br />

unterliegend zu sehen. 39 Diese Freiheit bezieht sich zum einen auf die Frage, welches<br />

Verhalten als Auslöser für <strong>Sanktionen</strong> gewertet werden kann, zum anderen auf die völker<strong>und</strong><br />

menschenrechtlichen Bedingungen, die bei der Sanktionserhebung zwingend beachtet<br />

werden müssen.<br />

Weil die Väter der <strong>UN</strong>-Charta darauf bedacht waren, im Gegensatz zu den kollektiven<br />

Maßnahmen der Völkerb<strong>und</strong>satzung die Maßnahmen nach Kapitel VII der <strong>UN</strong>-Charta<br />

prinzipiell nicht als <strong>Sanktionen</strong> gegen einen Rechtsbrecher zu entwerfen, der bestehenden<br />

Verpflichtungen nicht nachgekommen war, war der Fokus vielmehr auf die<br />

Friedenssicherung ausgerichtet. 40 Deshalb können <strong>UN</strong>-<strong>Sanktionen</strong> auch gegen Staaten<br />

erhoben werden, die weder Völkerrecht gebrochen noch damit gedroht haben, mit dem<br />

Zweck, sich auch bei rechtmäßigen Handlungen einschalten zu können, die ein präventives<br />

36 Vgl. Bauer, Andreas F.: Effektivität <strong>und</strong> Legitimität. Die Entwicklung der Friedenssicherung durch Zwang nach<br />

Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen unter besonderer Berücksichtigung der neueren Praxis des<br />

Sicherheitsrates, Berlin 1996, S. 59.<br />

37 Vgl. Frowein/Krisch, S. 703.<br />

38 Vgl. Oette, Lutz : A Decade of Sanctions against Iraq : Never Again! The End of Unlimited Sanctions in the<br />

Recent Practice of the <strong>UN</strong> Security Council, European Journal of International Law, Heft 1/2001, S.93-103, S. 97.<br />

39 Vgl. Frowein/Krisch, a.a.O., S.705.<br />

40 Vgl. Gowlland-Debbas, Vera: <strong>UN</strong> Sanctions and International Law: An Overview, in: Gowlland-Debbas, Vera<br />

(Hrsg.): United Nations Sanctions and International Law, Den Haag 2001, S.1-28, S. 8.

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