Möglichkeiten und Grenzen von UN-Sanktionen - Geschwister ...
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14<br />
Präambel als auch zu Beginn des Artikel 1 verankert ist, wurde die Gr<strong>und</strong>idee eines kollektiv<br />
<strong>und</strong> kooperativ gestalteten Systems internationaler Sicherheit weiterentwickelt. Anstelle des<br />
dezentralisierten Systems des Völkerb<strong>und</strong>es sollte eine Organisation mit einer kraftvollen<br />
Zwangsgewalt errichtet werden, die befähigt war, Kriegsbedrohungen unmittelbar<br />
entgegenzuwirken. Anstatt die <strong>Sanktionen</strong>, wie in der Völkerb<strong>und</strong>satzung vorgesehen, den<br />
einzelnen Mitgliedsstaaten zu überlassen, sollten die <strong>Sanktionen</strong> der Charta <strong>von</strong> der<br />
neubegründeten Organisation selbst ergriffen werden. 36 Deshalb beschlossen die Mächte auf<br />
der Dumberton Oaks Konferenz 1944, dass der Sicherheitsrat als Herz des anvisierten<br />
Sicherheitssystems mit weitreichenden bindenden Befugnissen ausgestattet werden sollte. 37<br />
2.3 Die rechtlichen <strong>Grenzen</strong> des Sicherheitsrates im Rahmen <strong>von</strong><br />
nichtmilitärischen <strong>Sanktionen</strong> nach Kapitel VII<br />
2.3.1 Befugnisse des Sicherheitsrates im Rahmen der <strong>UN</strong>-Charta<br />
Der Sicherheitsrat, laut Artikel 7 (1) der Charta eines der Hauporgane der <strong>UN</strong>, trägt durch<br />
Artikel 24 (1) die Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens <strong>und</strong> der<br />
internationalen Sicherheit. Zur Erfüllung dieser Aufgabe wird ihm unter anderem durch Artikel<br />
14 (2) die Befugnis anerkannt, Zwangsmaßnahmen nach Kapitel VII der Charta zu<br />
beschließen. Über die <strong>Grenzen</strong> der Macht des Sicherheitsrates bei der Verhängung <strong>von</strong><br />
<strong>Sanktionen</strong> hat sich eine Kontroverse entwickelt. 38 Es gibt <strong>Möglichkeiten</strong>, die Befugnisse des<br />
Sicherheitsrates unter Kapitel VII als sehr weitreichend <strong>und</strong> wenigen Beschränkungen<br />
unterliegend zu sehen. 39 Diese Freiheit bezieht sich zum einen auf die Frage, welches<br />
Verhalten als Auslöser für <strong>Sanktionen</strong> gewertet werden kann, zum anderen auf die völker<strong>und</strong><br />
menschenrechtlichen Bedingungen, die bei der Sanktionserhebung zwingend beachtet<br />
werden müssen.<br />
Weil die Väter der <strong>UN</strong>-Charta darauf bedacht waren, im Gegensatz zu den kollektiven<br />
Maßnahmen der Völkerb<strong>und</strong>satzung die Maßnahmen nach Kapitel VII der <strong>UN</strong>-Charta<br />
prinzipiell nicht als <strong>Sanktionen</strong> gegen einen Rechtsbrecher zu entwerfen, der bestehenden<br />
Verpflichtungen nicht nachgekommen war, war der Fokus vielmehr auf die<br />
Friedenssicherung ausgerichtet. 40 Deshalb können <strong>UN</strong>-<strong>Sanktionen</strong> auch gegen Staaten<br />
erhoben werden, die weder Völkerrecht gebrochen noch damit gedroht haben, mit dem<br />
Zweck, sich auch bei rechtmäßigen Handlungen einschalten zu können, die ein präventives<br />
36 Vgl. Bauer, Andreas F.: Effektivität <strong>und</strong> Legitimität. Die Entwicklung der Friedenssicherung durch Zwang nach<br />
Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen unter besonderer Berücksichtigung der neueren Praxis des<br />
Sicherheitsrates, Berlin 1996, S. 59.<br />
37 Vgl. Frowein/Krisch, S. 703.<br />
38 Vgl. Oette, Lutz : A Decade of Sanctions against Iraq : Never Again! The End of Unlimited Sanctions in the<br />
Recent Practice of the <strong>UN</strong> Security Council, European Journal of International Law, Heft 1/2001, S.93-103, S. 97.<br />
39 Vgl. Frowein/Krisch, a.a.O., S.705.<br />
40 Vgl. Gowlland-Debbas, Vera: <strong>UN</strong> Sanctions and International Law: An Overview, in: Gowlland-Debbas, Vera<br />
(Hrsg.): United Nations Sanctions and International Law, Den Haag 2001, S.1-28, S. 8.