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Möglichkeiten und Grenzen von UN-Sanktionen - Geschwister ...

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Bereicherung. Gr<strong>und</strong>legende Mindeststandards für ein effektives, transparentes<br />

Management <strong>von</strong> Staatseinnahmen <strong>und</strong> -ausgaben werden nicht erfüllt. 142 So besteht für<br />

jede Partei ein persönliches Interesse an der Aufrechterhaltung des Status quo <strong>und</strong> der<br />

Fortsetzung eines Gewaltkonflikts, <strong>von</strong> dem sie finanziell profitieren. Unter dem Einfluss <strong>von</strong><br />

Menschenrechtsorganisationen wurden Ende der 90er Jahre neue Versuche der<br />

Sanktionierung unternommen, um den Kriegen ihre Gr<strong>und</strong>lage zu nehmen. Angola ist ein<br />

Extrembeispiel dafür, welche Bedeutung natürliche Ressourcen bei Konflikten spielen<br />

können. Obwohl es reich an Diamanten <strong>und</strong> nach Nigeria der größte Rohöl-Produzent in<br />

Subsahara-Afrika ist, befindet es sich beständig fast am Ende des Human Development<br />

Index vom <strong>UN</strong>-Entwicklungsprogramm. 143 Während des Kalten Krieges war es ein<br />

Schauplatz für Stellvertreterkriege, danach wurde der Krieg aufgr<strong>und</strong> der außergewöhnlichen<br />

Naturvorkommen Angolas aufrechterhalten. Sowohl die Regierungspartei MPLA 144 unter<br />

Führung <strong>von</strong> Jose Eduardo Dos Santos als auch die Rebellengruppe <strong>UN</strong>ITA unter Jonas<br />

Savimbi versuchten, sich Angolas großen Reichtum anzueignen. 145 Aufgr<strong>und</strong> des hohen<br />

wirtschaftlichen Gewinns gab es keinen Anreiz für beide Parteien, den Krieg zu beenden.<br />

Ähnliche Probleme gab es zu Beginn der 90er Jahre in Kambodscha. Das schon erwähnte<br />

Öl- bzw. Kraftstoffembargo 146 sollte hier verhindern, dass sich die Rebellen der Roten<br />

Khmer ihre kriegerischen Aktivitäten durch Plünderungen der Mineralien- <strong>und</strong><br />

Holzressourcen Kambodschas finanzieren konnten. Die Beschränkung der Kraftstoffzufuhr<br />

verringerte hier Rodungs- <strong>und</strong> Ausgrabungsaktivitäten. 147 Obwohl im September 1993 auch<br />

für Angola ein Embargo <strong>von</strong> Erdöl <strong>und</strong> Erdölprodukten gegen die <strong>von</strong> der <strong>UN</strong>ITA<br />

kontrollierten Gebiete verhängt wurde 148 <strong>und</strong> es – erst nach unvermindert harten<br />

kriegerischen Aktivitäten – im November 1994 zu einem Friedensabkommen, dem so<br />

genannten Lusaka-Protokoll, kam, befolgte die <strong>UN</strong>ITA ihre Verpflichtungen aus dem<br />

Protokoll <strong>von</strong> Lusaka nur unzureichend. 149 Als Reaktion darauf verhängte der Sicherheitsrat<br />

gegen die <strong>UN</strong>ITA diplomatische <strong>Sanktionen</strong>, Reise- <strong>und</strong> Flugverkehrsverbote. 150 Doch auch<br />

diese bewegten die <strong>UN</strong>ITA nicht zur Erfüllung der noch unerledigten Verpflichtungen. Eine<br />

letzte Möglichkeit fand der Sicherheitsrat 1998 in der Initiierung einer neuen Sanktionsart: Mit<br />

der Resolution 1173 wurde den <strong>UN</strong>-Mitgliedern zum ersten Mal die Einfuhr <strong>von</strong> Diamanten<br />

142 Rittberger charakterisiert die Staaten Angola, Sierra Leone <strong>und</strong> die Demokratische Republik Kongo auf diese<br />

Weise. Vgl. Rittberger, Volker: Transnationale Unternehmen in Gewaltkonflikten, in: Friedens-Warte, Heft 1-<br />

2/2004, S. 15-34, 19 f. Im Fall Kongo wurden trotz dahingehender Empfehlungen eines <strong>UN</strong>-Expertenberichtes<br />

<strong>von</strong> 2001 keine <strong>Sanktionen</strong> gegen den Handel mit Konfliktgütern erhoben. Vgl. Cortright/Lopez, Search, a.a.O., S.<br />

188 f.<br />

143 Vgl. United Nations Development Programme, Human Development Report 2004, S. 142. Online verfügbar<br />

unter .<br />

144 Popular Movement for the Liberation of Angola.<br />

145 Vgl. Cortright/Lopez: Decade, a.a.O., S. 151.<br />

146 S/RES/792 vom 30.11.1992.<br />

147 Vgl. Cortright/Lopez, Decade, a.a.O., S. 138-144.<br />

148 Vgl. S/RES/864 vom 15.09.1993, Ziffer 19, mit der auch ein Waffenembargo verhängt wurde.<br />

149 Vgl. Cortright/Lopez: Decade, a.a.O., S. 151-155.<br />

150 Vgl. S/RES/1127 vom 28.08.1997, Ziffern 4 <strong>und</strong> 5.

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