Möglichkeiten und Grenzen von UN-Sanktionen - Geschwister ...
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4 Probleme beim Design <strong>und</strong> bei der Implementierung <strong>von</strong> nichtmilitärischen<br />
<strong>UN</strong>-<strong>Sanktionen</strong><br />
4.1 Sanktionspolitik im Sicherheitsrat<br />
Wer sich mit der Arbeit <strong>und</strong> den Zielsetzungen des Sicherheitsrates auseinandersetzt, sollte<br />
gewahr sein, dass es sich hierbei um ein politisches Gremium handelt, dessen Regularien<br />
der - zur Zeit der <strong>UN</strong>-Gründung herrschenden - globalen Machtstruktur Rechnung tragen. Da<br />
die ständigen Sicherheitsratsmitglieder per Veto jegliche Maßnahme verhindern können, 157<br />
wäre es <strong>und</strong>enkbar, Druck auf sie ausüben zu können, wie beispielsweise in einer möglichen<br />
Reaktion auf Russlands Tschetschenienpolitik. Deshalb grenzt allein schon die institutionelle<br />
Architektur der <strong>UN</strong> den Aktionsrahmen des Sicherheitsrates auf bestimmte Probleme ein.<br />
Ausgehend <strong>von</strong> diesen prinzipiellen Rahmenbedingungen sollte auch die anschließende<br />
Argumentation gelesen werden.<br />
Wie aus den schon genannten Beispielen deutlich geworden ist, ist die Wahl der<br />
Sanktionsart mit entscheidend für den Erfolg der <strong>Sanktionen</strong>. Einige Fälle in der<br />
Sanktionspraxis der <strong>UN</strong> verdeutlichen jedoch, dass die Wahl <strong>von</strong> <strong>Sanktionen</strong> als Maßnahme<br />
in fortgeschrittenen Konflikten generell ein unangemessenes Mittel ist. Sie lassen daran<br />
zweifeln, dass mit ihnen überhaupt das Ziel einer Änderung der politischen Situation verfolgt<br />
wurde. <strong>Sanktionen</strong> scheinen dann als Mittel der Beschwichtigung interner Forderungen in<br />
Mitgliedsstaaten vorgenommen worden zu sein. David Baldwin argumentiert, dass der<br />
Hauptempfänger <strong>von</strong> <strong>Sanktionen</strong> nicht der Zielstaat, sondern innerstaatliche Kräfte sind, da<br />
die Staaten <strong>Sanktionen</strong> in der Reaktion auf nationale Forderungen erheben, „doch etwas zu<br />
tun“. 158 Aus dieser Perspektive ist nicht ein Politikwechsel das bedeutende Ziel <strong>von</strong><br />
<strong>Sanktionen</strong>. Vielmehr tritt dadurch eine prekäre Verschiebung der Motivation zutage, die nun<br />
darin liegt, lediglich den Schein einer „effective action“ herzustellen. Eine Unterscheidung<br />
zwischen „feeling good“ <strong>und</strong> „doing good“ durch die Anwendung <strong>von</strong> <strong>Sanktionen</strong> scheint der<br />
Realität in diesem Zusammenhang gerecht zu sein. 159 Die Waffenembargos gegen Somalia<br />
(1992) <strong>und</strong> Ruanda (1994) 160 schienen primär eben dieser Absicht nachzukommen, zu<br />
demonstrieren, dass etwas unternommen wird, um die Kritik zu entkräften, der Sicherheitsrat<br />
ignoriere die jeweiligen Tragödien, die im Rückblick die „größten Schrecken des Jahrzehnts“<br />
161 - Hunger, Krieg <strong>und</strong> Völkermord - zutage brachten. Im Fall Somalia kann die betreffende<br />
157 Vgl. Artikel 27 <strong>UN</strong>-Charta.<br />
158 Baldwin, David A.: Economic Statecraft. Princeton 1985, S. 130-134.<br />
159 Vgl. Preeg, Ernest H.: Feeling Good or Doing Good with Sanctions: Unilateral Economic Sanctions and the<br />
U.S. National Interest, Washington 1999, S. 226. In Bezug auf unilaterale US-<strong>Sanktionen</strong> schreibt er<br />
dort:”Perhaps the most damaging use of unilateral sanctions, in this context, is to present them as a relatively cost<br />
free solution to growing threats in the national security field, and thereby to divert attention from the need to<br />
consider the hard choices for a genuinely effective response”.<br />
160 S/RES/733 vom 23.01.1992 im Fall Somalia, S/RES/918 vom 17.05.1994 im Fall Ruanda.<br />
161 Vgl. Cortright/Lopez: Decade, a.a.O., S. 181