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Möglichkeiten und Grenzen von UN-Sanktionen - Geschwister ...

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Folgen des vorangegangen Militärputsches als nicht verifizierbar erwies. 232 Trotz dieser<br />

Unstimmigkeiten führten die Erfahrungen bei den umfassenden <strong>Sanktionen</strong> zu einer Wende<br />

in der <strong>UN</strong>-Sanktionspolitik.<br />

4.1.1.2 Auswahl aus dem Instrumentarium gezielter <strong>Sanktionen</strong><br />

In Folge eines Berichtes <strong>von</strong> <strong>UN</strong>-Generalsekretär Boutros Boutros-Ghali, der „Ergänzung zur<br />

Agenda für den Frieden“ <strong>von</strong> 1995, 233 in welcher er einer kritischen Bewertung <strong>von</strong><br />

ungezielten <strong>Sanktionen</strong> als „stumpfes Instrument“ zustimmte, entstand eine Debatte um die<br />

Effektivität <strong>von</strong> <strong>Sanktionen</strong>. Aufgr<strong>und</strong> der negativen Erfahrungen mit umfassenden<br />

<strong>Sanktionen</strong>, vor allem im Irak, sprachen 1995 auch die ständigen fünf Mitglieder des<br />

Sicherheitsrates in einem Brief das Thema der humanitären Aspekte <strong>von</strong> <strong>Sanktionen</strong> an. Sie<br />

stellten fest, dass weitere kollektive Maßnahmen im Sicherheitsrat im Kontext zukünftiger<br />

Sanktionsregime so gelenkt werden sollten, dass unbeabsichtigte Nebeneffekte auf die<br />

verw<strong>und</strong>barsten Segmente minimiert werden würden. 234 Von gezielten Maßnahmen als<br />

Terminus war weder in der „Ergänzung zur Agenda für den Frieden“ noch in dem Brief der<br />

ständigen Mitglieder die Rede. Erst Kofi Annan sollte Ende der 90er in seinem ersten Bericht<br />

über den Schutz <strong>von</strong> Zivilisten in bewaffneten Konflikten dem Sicherheitsrat gezielte<br />

<strong>Sanktionen</strong> als Maßnahme empfehlen 235 oder im Millennium-Bericht 236 die Bemühungen<br />

einzelner Länder um gezieltere, so genannte „smart sanctions“ <strong>Sanktionen</strong> begrüßen. Doch<br />

ist die Vermeidung unbeabsichtigter Effekte für die Zivilbevölkerung nicht anders zu<br />

gewährleisten als durch ein Abzielen auf die Herrschaftselite. Die Dokumente <strong>von</strong> 1995 sind<br />

Zeugnisse für die Erkenntnis, dass umfassende nichtmilitärische <strong>Sanktionen</strong> als<br />

Zwangsmaßnahmen der Vergangenheit angesehen wurden: Ab Mitte der 90er Jahre<br />

verhängte der Sicherheitsrat keine umfassenden <strong>Sanktionen</strong> mehr, sondern mehr oder<br />

minder gezielte <strong>Sanktionen</strong>.<br />

Bei der Auswahl aus dem Instrumentarium gezielter <strong>Sanktionen</strong> gilt es, die Sanktionsform zu<br />

finden, die am schnellsten <strong>und</strong> effektivsten politischen Druck auf die zu beeinflussenden<br />

Entscheidungsträger ausübt. Da es hier nicht um eine Streuwirkung wie bei umfassenden<br />

<strong>Sanktionen</strong> geht, sondern um die größtmögliche Zielgenauigkeit, kann die Festlegung auf<br />

eine falsche Sanktionsform leicht zur Verfehlung des Ziels führen. Es bedarf einer genauen<br />

Kenntnis der länderspezifischen Umstände. Hierzu bieten die Sanktionsregime, die in den<br />

232 Vgl. Stremlau, John: Sharpening International Sanctions: Toward a Stronger Role for the United Nations, New<br />

York 1996, online verfübgar unter . Im Kapitel<br />

“A new Mechanism?” schreibt er, es existiere “still disagreement among observers as to the degree to which<br />

sanctions affected the poor [in Haiti]”. Zum Falle Haiti <strong>und</strong> den humanitären Konsequenzen vgl. vor allem<br />

Gibbons, Haiti, a.a.O.<br />

233 Vgl. Bericht des Generalsekretärs A/50/60 – S/1995/1 vom 25.01.1995, Ziffer 70.<br />

234 Vgl. Brief der ständigen Mitglieder S/1995/300 vom 13.04.1995, Annex 1.<br />

235 Vgl. Bericht des Generalsekretärs S/1999/957 vom 08.09.1999, Ziffern 42/9, 51/18, 54/22 <strong>und</strong> 71/5.<br />

236 Vgl. Bericht des Generalsekretärs A/54/2000 vom 27.03.2000, Ziffern 229-233. Vgl. auch Pressemitteilung<br />

SG/SM/7625 vom 15.11.2000, in der Kofi Annan „Smart Sanctions“ gegen Einzelpersonen gutheißt.

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