04.01.2014 Aufrufe

Möglichkeiten und Grenzen von UN-Sanktionen - Geschwister ...

Möglichkeiten und Grenzen von UN-Sanktionen - Geschwister ...

Möglichkeiten und Grenzen von UN-Sanktionen - Geschwister ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

46<br />

die Formulierungen zu vage gehalten seien. Als Gr<strong>und</strong> für die unpräzisen Ausführungen wird<br />

nicht Nachlässigkeit angeführt, sondern politische Querelen im Sicherheitsrat <strong>und</strong><br />

Kompromisse, die sich in einer mehrdeutigen Formulierung niederschlagen. 245 Die Kritik<br />

bezieht sich zum einen auf die Definition der Sanktionsform <strong>und</strong> zum anderen auf das Ziel,<br />

dass mit der <strong>Sanktionen</strong> erreicht werden soll bzw. auf die Bedingungen, die die Adressaten<br />

zu erfüllen haben, damit der Sicherheitsrat die Beendigung der <strong>Sanktionen</strong> veranlasst.<br />

Ungenauigkeiten <strong>und</strong> Auslassungen bei der Formulierung der Sanktionsart in den<br />

Resolutionen ermöglichen es den Sanktionsadressaten, die jeweilige Gesetzeslücke zu<br />

nutzen. Dies geschah z. B. bei den <strong>Sanktionen</strong> gegen Sierra Leone (1997). Das in<br />

Resolution 1137 formulierte Waffenembargo enthielt keinen Bezug auf militärische Dienste<br />

durch Söldner oder auf militärische Trainingsdienstleistungen. 246 Die adressierte<br />

Rebellengruppe RUF 247 nutzte dieses Schlupfloch, was neben anderen Faktoren dazu<br />

beitrug, dass das Waffenembargo völlig versagte. 248<br />

Außerdem wird den Mitgliedsstaaten, denen die Implementierung der Zwangsmaßnahmen<br />

obliegt, durch unklare Formulierungen eben jene Aufgabe der Umsetzung erschwert. 249<br />

Auch ist es möglich, dass eine zu allgemein formulierte Resolution bezüglich der<br />

Sanktionsaufhebung verabschiedet wird. Denkbare Konsequenz ist hier vor allem eine<br />

mangelnde Bereitschaft des Sanktionsadressaten zu kooperieren, da im Unklaren bleibt, in<br />

welchem Fall mit einer Aufhebung der <strong>Sanktionen</strong> zu rechnen ist. Ein Extrembeispiel stellt<br />

hier die bereits erwähnte Resolution 733 gegen Somalia dar, die überhaupt keine<br />

Bedingungen zur Sanktionsaufhebung nennt. 250 Aber auch wenn die Sanktionsbedingungen<br />

klar abgesteckt sind, kann es dennoch zu schwerwiegenden Problemen bei der<br />

Sanktionsbeendigung kommen, wie der Punkt 4.1.4 verdeutlicht.<br />

4.1.3 Impact Assessment<br />

Bei der Wahl einer Zwangsmaßnahme aus dem Instrumentarium gezielter <strong>Sanktionen</strong> sind<br />

Sanktionsformen, die nicht exakt zielgenau wirken, wie z.B. ein Verbot <strong>von</strong> Passagierflügen,<br />

humanitär problematischer als Maßnahmen, die gegen Einzelpersonen gerichtet sind. Bei<br />

gezielten Reisesanktionen gegen Einzelpersonen besteht auch der Vorteil, dass Vorwürfe<br />

wie die im Falle Libyens 251 weniger Berechtigung hätten <strong>und</strong> ein Wagenburg-Effekt<br />

verhindert werden könnte. Beim Vorliegen einer bereits angespannten humanitären Lage ist<br />

in solchen Fällen also doppelte Vorsicht geboten. Der Fall Sudan liefert in diesem<br />

Zusammenhang ein positives Beispiel: Vom Sicherheitsrat wurden zwar im August 1996<br />

245 Vgl. Cortright/Lopez, Decade, a.a.O., S.231 f.<br />

246 Vgl. S/RES/1132 vom 8. Oktober 1997, Ziffer 6.<br />

247 Revolutionary United Front<br />

248 Vgl. Cortright/Lopez, Decade, a.a.O., S. 174.<br />

249 Vgl. hierzu Kapitel 4.3.2. der Arbeit.<br />

250 Vgl. S/RES/733 vom 23.1.1992.<br />

251 Siehe Kapitel 3.2.2.1.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!