Möglichkeiten und Grenzen von UN-Sanktionen - Geschwister ...
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die Formulierungen zu vage gehalten seien. Als Gr<strong>und</strong> für die unpräzisen Ausführungen wird<br />
nicht Nachlässigkeit angeführt, sondern politische Querelen im Sicherheitsrat <strong>und</strong><br />
Kompromisse, die sich in einer mehrdeutigen Formulierung niederschlagen. 245 Die Kritik<br />
bezieht sich zum einen auf die Definition der Sanktionsform <strong>und</strong> zum anderen auf das Ziel,<br />
dass mit der <strong>Sanktionen</strong> erreicht werden soll bzw. auf die Bedingungen, die die Adressaten<br />
zu erfüllen haben, damit der Sicherheitsrat die Beendigung der <strong>Sanktionen</strong> veranlasst.<br />
Ungenauigkeiten <strong>und</strong> Auslassungen bei der Formulierung der Sanktionsart in den<br />
Resolutionen ermöglichen es den Sanktionsadressaten, die jeweilige Gesetzeslücke zu<br />
nutzen. Dies geschah z. B. bei den <strong>Sanktionen</strong> gegen Sierra Leone (1997). Das in<br />
Resolution 1137 formulierte Waffenembargo enthielt keinen Bezug auf militärische Dienste<br />
durch Söldner oder auf militärische Trainingsdienstleistungen. 246 Die adressierte<br />
Rebellengruppe RUF 247 nutzte dieses Schlupfloch, was neben anderen Faktoren dazu<br />
beitrug, dass das Waffenembargo völlig versagte. 248<br />
Außerdem wird den Mitgliedsstaaten, denen die Implementierung der Zwangsmaßnahmen<br />
obliegt, durch unklare Formulierungen eben jene Aufgabe der Umsetzung erschwert. 249<br />
Auch ist es möglich, dass eine zu allgemein formulierte Resolution bezüglich der<br />
Sanktionsaufhebung verabschiedet wird. Denkbare Konsequenz ist hier vor allem eine<br />
mangelnde Bereitschaft des Sanktionsadressaten zu kooperieren, da im Unklaren bleibt, in<br />
welchem Fall mit einer Aufhebung der <strong>Sanktionen</strong> zu rechnen ist. Ein Extrembeispiel stellt<br />
hier die bereits erwähnte Resolution 733 gegen Somalia dar, die überhaupt keine<br />
Bedingungen zur Sanktionsaufhebung nennt. 250 Aber auch wenn die Sanktionsbedingungen<br />
klar abgesteckt sind, kann es dennoch zu schwerwiegenden Problemen bei der<br />
Sanktionsbeendigung kommen, wie der Punkt 4.1.4 verdeutlicht.<br />
4.1.3 Impact Assessment<br />
Bei der Wahl einer Zwangsmaßnahme aus dem Instrumentarium gezielter <strong>Sanktionen</strong> sind<br />
Sanktionsformen, die nicht exakt zielgenau wirken, wie z.B. ein Verbot <strong>von</strong> Passagierflügen,<br />
humanitär problematischer als Maßnahmen, die gegen Einzelpersonen gerichtet sind. Bei<br />
gezielten Reisesanktionen gegen Einzelpersonen besteht auch der Vorteil, dass Vorwürfe<br />
wie die im Falle Libyens 251 weniger Berechtigung hätten <strong>und</strong> ein Wagenburg-Effekt<br />
verhindert werden könnte. Beim Vorliegen einer bereits angespannten humanitären Lage ist<br />
in solchen Fällen also doppelte Vorsicht geboten. Der Fall Sudan liefert in diesem<br />
Zusammenhang ein positives Beispiel: Vom Sicherheitsrat wurden zwar im August 1996<br />
245 Vgl. Cortright/Lopez, Decade, a.a.O., S.231 f.<br />
246 Vgl. S/RES/1132 vom 8. Oktober 1997, Ziffer 6.<br />
247 Revolutionary United Front<br />
248 Vgl. Cortright/Lopez, Decade, a.a.O., S. 174.<br />
249 Vgl. hierzu Kapitel 4.3.2. der Arbeit.<br />
250 Vgl. S/RES/733 vom 23.1.1992.<br />
251 Siehe Kapitel 3.2.2.1.