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Möglichkeiten und Grenzen von UN-Sanktionen - Geschwister ...

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30<br />

Mittel nicht mehr zur Verfügung stehen. 131 Der Bedarf an Freistellungen aus humanitären<br />

Gründen für diese Aufgaben muss deshalb in solchen Fällen untersucht werden.<br />

Reise- <strong>und</strong> Verkehrssanktionen<br />

Reise- <strong>und</strong> Verkehrssanktionen werden für gewöhnlich in Verbindung mit anderen<br />

Zwangsmaßnahmen verhängt, entweder mit Handels- oder Finanzsanktionen. Sie dienen<br />

dann nicht als Hauptinstrument zur Druckausübung, sondern haben eher einen<br />

verstärkenden oder unterstützenden Effekt, auch bei der Wirksamkeit <strong>von</strong><br />

Waffenembargos. 132 Man kann drei Kategorien unterscheiden: Reiseverbote,<br />

Luftverkehrssanktionen <strong>und</strong> generelle Transportsanktionen. Reiseverbote verhindern<br />

internationale Reisen <strong>von</strong> bestimmten Gruppen oder Einzelpersonen, die Teil eines<br />

sanktionierten Regimes sind oder es unterstützen. Luftverkehrssanktionen begrenzen oder<br />

verbieten internationale Flüge in <strong>und</strong> aus dem Zielstaat <strong>und</strong> können so auch<br />

Waffenlieferungen verhindern. Die <strong>Sanktionen</strong> können sich auf alle Flüge beziehen oder nur<br />

auf bestimmte Fluggesellschaften abzielen, sowie Passagierflüge oder Frachtflüge verbieten.<br />

Generelle Transportsanktionen können, wie auch Artikel 41 <strong>UN</strong>-Charta beschreibt, jeglichen<br />

Grenzverkehr, ungeachtet der Art des Verkehrsmittels, einschränken. 133<br />

Während generelle Transportsanktionen <strong>und</strong> Flugverkehrsverbote nicht als gezielt betrachtet<br />

werden können, <strong>und</strong>, wie oben mit dem Falle Libyen dargestellt, ein Flugverbot <strong>von</strong><br />

Passagierflügen nur mittelbar gezielt <strong>und</strong> mit gewissen humanitären Problemen verb<strong>und</strong>en<br />

ist 134 , stellen Reiseverbote die präziseste Art dar, Mitglieder der zu sanktionierenden Gruppe<br />

zu treffen. Wenn diese <strong>Sanktionen</strong> effektiv umgesetzt werden, verhindern sie, dass<br />

Angehörige der Herrschaftselite ihnen dienliche Kontakte erhalten oder aufbauen können.<br />

Reisen sind für gewöhnlich unerlässlich, um Geschäfte abzuschließen, finanzielle<br />

Transaktionen zu arrangieren oder Waffen <strong>und</strong> militärische Dienstleistungen zu erwerben. 135<br />

Abgesehen da<strong>von</strong> sind sie für die Eliten <strong>und</strong> ihre Familien ein unbequemes Hindernis. Der<br />

Weg in eventuelle Rückzugsgebiete, um einem Sanktionsdruck zu entgehen, wird<br />

abgeschnitten. Diese Reisesanktion kann durch die Verweigerung <strong>von</strong> Visa oder den Entzug<br />

<strong>von</strong> Reisepässen erfolgen. Welche Einzelpersonen sanktioniert werden, wird über eine <strong>von</strong><br />

den <strong>UN</strong> veröffentlichte Liste kommuniziert. 136 Flugsanktionen in der Sanktionspraxis der <strong>UN</strong><br />

wurden gegen den Irak (1990), Libyen (1992), Jugoslawien (1992), Haiti (1994), den Sudan<br />

131 Vgl. Oette, Vereinbarkeit, a.a.O., S. 201.<br />

132 Vgl. Cortright/Lopez/Conroy, a.a.O., S. 179.<br />

133 Vgl. z.B. Tostensen/Bull, a.a.O., S. 390.<br />

134 Auch Medikamentenlieferungen können erschwert werden. Zudem stellen in islamischen Staaten religiöse<br />

Pilgerreisen ein Problem dar. Vgl. Cortright/Lopez/Conroy, a.a.O., S. 182. Außerdem ergeben sich<br />

Umsatzverluste für die betroffenen Fluggesellschaften; Flugsanktionen können Arbeitslosigkeit verursachen. Vgl.<br />

Cortright/Lopez: Search, a.a.O., S. 135.<br />

135 Vgl. Cortright/Lopez/Conroy, a.a.O., S. 183.<br />

136 Vgl. Cortright/Lopez/Conroy, a.a.O. S.181 f.

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