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Möglichkeiten und Grenzen von UN-Sanktionen - Geschwister ...

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18<br />

Unter der Berücksichtigung aller möglichen Sanktionsformen – auch außerhalb des<br />

Kontextes eines bewaffneten Konfliktes – lässt sich nur das allgemein gehaltene Fazit<br />

ziehen, dass eine gr<strong>und</strong>sätzliche Bindung des Sicherheitsrates an nicht-dispositive<br />

völkerrechtliche Normen <strong>und</strong> gr<strong>und</strong>legende Menschenrechte besteht. Eine weitergehende<br />

Festlegung <strong>und</strong> Präzisierung der Handlungsgrenzen des Sicherheitsrates kann allerdings<br />

nicht vorgenommen werden.<br />

2.3.3 Der Konflikt zwischen den Verpflichtungen Friedenssicherung <strong>und</strong><br />

Menschenrechtsschutz<br />

In Fällen, in denen die <strong>UN</strong> die Rolle des neutralen Vermittlers aufgeben <strong>und</strong> durch<br />

Zwangsmaßnahmen mit dem erklärten Ziel der Sicherung des Weltfriedens zu härteren<br />

Mitteln greifen, kann es zu Einschnitten bei den Menschenrechten kommen. Abgesehen <strong>von</strong><br />

der Möglichkeit, dass ein begrenzter menschenrechtlicher Schaden auch legitimiert sein<br />

kann 62 , entsteht in solchen Fällen ein Konflikt zwischen dem Ziel der Friedenssicherung <strong>und</strong><br />

dem Ziel des Menschenrechtsschutzes. 63<br />

Obwohl die Charta keine Regeln für die Lösung eines derartigen Zielkonfliktes bereithält,<br />

steht in ihrer Normenlogik der Frieden über den Menschenrechten: In Artikel 1 (1) fällt die<br />

Nennung des Weltfriedens als Ziel der <strong>UN</strong> vor den Menschenrechten, die erst in Artikel 1 (3)<br />

genannt werden. Die Reihenfolge, in der die Ziele hier genannt werden, bringt eine<br />

hierarchische Ordnung zum Ausdruck. 64 Jedoch liegt es in der Hand des Sicherheitsrates, im<br />

Einzelfall die Balance zwischen humanitärem Völkerrecht <strong>und</strong> Menschenrechten einerseits<br />

<strong>und</strong> dem Ziel der Friedenssicherung andererseits zu treffen. 65<br />

Es wäre allerdings falsch, Normen der Völker- <strong>und</strong> Menschenrechte gr<strong>und</strong>sätzlich als<br />

Hindernis <strong>von</strong> oder Gegenpol zu <strong>Sanktionen</strong> anzusehen, wozu man verleitet werden kann,<br />

wenn man den hier angerissenen Konflikt diskutiert. <strong>UN</strong>-<strong>Sanktionen</strong> wird eine höhere<br />

Legitimität als unilateralen <strong>Sanktionen</strong> zugesprochen, gerade weil die <strong>UN</strong>-Charta als<br />

völkerrechtliche Konvention anerkannt ist. 66 Einer durch Normen konstituierten Autorität des<br />

Sanktionsapparates misst auch Margaret Doxey 67 eine zentrale Rolle bei der Wirkung <strong>von</strong><br />

<strong>Sanktionen</strong> bei. Wenn es eine akzeptierte Autorität gibt, die eine gemeinsame Wertebasis<br />

verteidigt, ist laut Doxey die Abschreckungskraft <strong>von</strong> <strong>Sanktionen</strong> auf den abgezielten Akteur<br />

relativ groß. Sie zählt unter anderem den Status der Autorität zu den Faktoren der<br />

62 So kann die betroffene Bevölkerung ein Sanktionsregime gutheißen. Vgl. Rudolf, a.a.O., S.316.<br />

63 In Artikel 1 (3) <strong>UN</strong>-Charta wird nur die Förderung der Achtung der Menschenrechte, aber keine unmittelbare<br />

Pflicht zur Achtung genannt. Der Inhalt <strong>von</strong> Artikel 1 (3) wurde aber durch die spätere Praxis der <strong>UN</strong> rechtlich<br />

konkretisiert, in Form der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, den Menschenrechtspakten <strong>und</strong> einigen<br />

Konventionen. Dieser substantiell ausgestaltete Menschenrechtsschutz ist auch für den Sicherheitsrat<br />

verbindlich. Vgl. Oette, Vereinbarkeit, a.a.O., S.238 f.<br />

64 Vgl. ebd., S. 241 f.<br />

65 Vgl. Frowein/Krisch, a.a.O., S.711.<br />

66 Vgl. Starck, a.a.O., S.28.<br />

67 Vgl. Doxey, Margaret: International Sanctions, A Framework for Analysis with Special Reference to the <strong>UN</strong> and<br />

Southern Africa, in: International Organization, Heft 3/1972, S. 527-550.

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