Möglichkeiten und Grenzen von UN-Sanktionen - Geschwister ...
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Terrorverdächtiger zu bewegen. Sie waren nicht umfassender Art, wären auf Wunsch der<br />
USA allerdings umfangreicher ausgefallen. 83 Zusätzlich zu den verhängten Maßnahmen 84<br />
hatten die USA versucht, den Sicherheitsrat für einen Ölboykott zu überzeugen, hatten sich<br />
jedoch nicht durchsetzen können, zum einen weil die Europäer abhängig <strong>von</strong> libyschen<br />
Ölimporten waren, zum anderen aber auch, weil viele Länder den Disput eher als nationale<br />
Angelegenheit für die Länder Frankreich, Großbritannien <strong>und</strong> USA ansahen. Das Thema<br />
hatte nicht die Dringlichkeit wie der Bosnienkrieg oder die fortwährende Konfrontation im<br />
Irak. Wegen begrenzter politischer Unterstützung blieben die <strong>Sanktionen</strong> eng konzentriert. 85<br />
Knapp neuneinhalb Jahre nach Verhängung der <strong>Sanktionen</strong> <strong>von</strong> Resolution 748 löste ein<br />
Terrorangriff eine andere Reaktion aus: Nach den Anschlägen des 11. September 2001<br />
stellte der Sicherheitsrat erstmals gr<strong>und</strong>sätzlich fest, dass jeder Akt des internationalen<br />
Terrorismus eine Bedrohung für den Weltfrieden <strong>und</strong> die internationale Sicherheit darstelle. 86<br />
Während alle vorherigen <strong>Sanktionen</strong> einen konkreten Einzelfall betrafen, beschloss der<br />
Sicherheitsrat mit Resolution 1373 vom 28. September 2001 einen Maßnahmenkatalog, der<br />
sich nicht gegen eine bestimmte Terrororganisation oder ein bestimmtes Regime mit<br />
Verbindung zum Terrorismus richtet, sondern das abstrakte Phänomen des internationalen<br />
Terrorismus als solches ins Visier nimmt. Eine Reihe abstrakt-genereller <strong>Sanktionen</strong> wurde<br />
mit der Resolution verhängt, so z.B. durch die Verpflichtung der Mitgliedsstaaten, die<br />
Bereitstellung <strong>von</strong> Geldern für terroristische Zwecke zu unterbinden <strong>und</strong> solche Gelder<br />
unverzüglich einzufrieren. 87 Die geschilderten Fälle zeigen, dass das Ausmaß einer<br />
Sanktionsverhängung auch da<strong>von</strong> abhängt, in welchem Maße die Sicherheitsratsmitglieder<br />
eine Krisensituation wirklich als Bedrohung oder Bruch des internationalen Friedens <strong>und</strong> der<br />
internationalen Sicherheit einstufen. Ein klarer Völkerrechtsbruch erleichtert die<br />
Beschlussfindung. Wenn in einem Sanktionsregime auf die Einhaltung völkerrechtlicher<br />
Normen Wert gelegt wird, ist <strong>von</strong> einer breiten Unterstützung auszugehen. Diese breite<br />
Unterstützung etabliert wiederum die Legitimität einer Maßnahme. 88<br />
Wenn der Sicherheitsrat sich für die Verhängung <strong>von</strong> <strong>UN</strong>-<strong>Sanktionen</strong> entscheidet, spielen<br />
nach Meinung <strong>von</strong> Analysten auch Zielvorstellungen <strong>und</strong> Absichten eine Rolle, die nicht<br />
83 Vgl. Cortright/Lopez: Decade, a.a.O., S. 110-112. Im Nachhinein generalisierend als Maßnahmen im Kampf<br />
gegen den internationalen Terrorismus bezeichnet, sollten sie eigentlich zwei angeklagte Verdächtige für ihre<br />
Beteiligung an Bombenattentaten auf zivile Passagierflüge, dem Lockerbie-Attentat auf den PanAm Flug 103 im<br />
Dezember 1988 <strong>und</strong> einem über Niger explodierten französischen UTA-Flugzeug im September 1989, zu einem<br />
Gerichtsverfahren bringen, wogegen sich Libyen widersetzt hatte.<br />
84 Mit S/RES/748 vom 31.03.1992 wurden Flugsanktionen, ein Waffenembargo <strong>und</strong> diplomatische <strong>Sanktionen</strong><br />
verhängt, mit S/RES/883 vom 11.11.1993 folgten das Einfrieren <strong>von</strong> Aktivvermögen der Regierung im Ausland,<br />
eine Verschärfung der Flugsanktionen <strong>und</strong> ein Importverbot einiger Geräte zum Öltransport.<br />
85 Vgl. ebd., S. 111 f.<br />
86 Vgl. S/RES/1368 vom 12.09.2001, Ziffer 1; Schaller, a.a.O., S. 161.<br />
87 Vgl. S/RES/1373 vom 28.09.2001, Ziffer 1. Zu dieser Sonderform abstrakt-genereller <strong>Sanktionen</strong> vgl. Schaller,<br />
a.a.O., S. 161-168.<br />
88 Vgl. Drezner, Barganing, a.a.O., S. 76.