Möglichkeiten und Grenzen von UN-Sanktionen - Geschwister ...
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handelt der Sicherheitsrat „im Einklang mit den Zielen <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>sätzen der Vereinten<br />
Nationen“ 46 , zu denen auch die Förderung der Achtung Menschenrechte gehört, wie in<br />
Artikel 1 (3) <strong>UN</strong>-Charta dargelegt. Deshalb würde ihre vollständige Missachtung durch den<br />
Sicherheitsrat die Charta verletzen. Inwieweit Menschenrechte bei nichtmilitärischen<br />
<strong>Sanktionen</strong> beachtet werden müssen, wird deshalb im folgenden ebenfalls diskutiert.<br />
2.3.2 Bindung an das Völkerrecht <strong>und</strong> die Menschenrechte<br />
Wie oben dargestellt, ist es umstritten, welche rechtlichen <strong>Grenzen</strong> dem Handeln des<br />
Sicherheitsrates unter Kapitel VII gesetzt sind. 47 Völker- <strong>und</strong> Menschenrechtsnormen bilden<br />
eher Richtlinien in der Ausübung <strong>von</strong> <strong>Sanktionen</strong>, als dass sie präzise <strong>Grenzen</strong> zu den<br />
Kapitel VII-Befugnissen begründen. Weitgehende Einigkeit besteht in der völkerrechtlichen<br />
Literatur lediglich in einer gr<strong>und</strong>sätzlichen Bindung an das zwingende Völkerrecht,<br />
wohingegen <strong>von</strong> dispositiven Normen des allgemeinen Völkerrechts abgewichen werden<br />
kann. Das völkerrechtliche Ius Cogens 48 gilt als notstandsfest <strong>und</strong> muss im Prinzip als<br />
bindend anerkannt werden. 49 Es wurde zum Großteil <strong>von</strong> Organen der <strong>UN</strong> entwickelt. 50 Ein<br />
breiter Konsens herrscht auch über die gr<strong>und</strong>sätzliche Pflicht des Sicherheitsrates, die<br />
elementaren Menschenrechte zu achten. 51<br />
Obwohl in der Charta eine Berücksichtigung des Völkerrechts durch den Sicherheitsrat bei<br />
Kapitel VII nicht explizit eingefordert wird, ist in Kapitel VII auch die Bedeutung allgemeiner<br />
Normen zu erkennen, insbesondere die der Angemessenheit. Hinweise auf das Prinzip der<br />
Proportionalität sind den Formulierungen der Artikel 40 <strong>und</strong> 42 zu erkennen, die <strong>von</strong><br />
Maßnahmen sprechen, die „für notwendig erachtet werden“ bzw. <strong>von</strong> für den Weltfrieden<br />
„erforderlichen Maßnahmen“. Vor allem die Voraussetzung in Artikel 42, dass militärische<br />
Maßnahmen nur eingeleitet werden sollen, wenn sich jene aus Artikel 41 als unzulänglich<br />
erwiesen haben, deutet auf den Wunsch nach einer möglichst geringen Anwendung <strong>von</strong><br />
Sanktionsinstrumenten hin. Aber auch hier gilt, dass eine Wertung, was angemessen ist,<br />
dem Sicherheitsrat überlassen wird. 52<br />
Vielerorts wird zudem darauf hingewiesen, dass ein Wertungswiderspruch bestünde, wenn<br />
der Sicherheitsrat einen Völkerrechtsbruch feststellt, gleichzeitig aber in keiner Weise<br />
46 Vgl. Artikel 24 (2) <strong>UN</strong>-Charta.<br />
47 Vgl. Craven, Matthew: Humanitarianism and the Quest for Smarter Sanctions, in: European Journal of<br />
International Law, Heft 1/2002, S. 43-61, S. 51.<br />
48 Definition Ius cogens in Oette, Lutz: Vereinbarkeit, a.a.O., S. 231: „Eine Norm des zwingenden Völkerrechts ist<br />
eine solche, die <strong>von</strong> der Internationalen Staatengemeinschaft in ihrer Gesamtheit angenommen <strong>und</strong> als eine<br />
Norm anerkannt wird, <strong>von</strong> der nicht abgewichen werden darf <strong>und</strong> die nur durch eine spätere Norm des<br />
allgemeinen Völkerrechts derselben Rechtsnatur geändert werden darf“.<br />
49 Vgl. Oette, A Decade, a.a.O., S. 98 <strong>und</strong> ders., Vereinbarkeit, a.a.O., S. 234-237.<br />
50 Vgl. Frowein/Krisch, S. 711.<br />
51 Vgl. beispielsweise Oette, der die gr<strong>und</strong>sätzliche Bindung an die Menschenrechte belegt, die in den<br />
internationalen Menschenrechtskoventionen enthalten sind: Oette, Vereinbarkeit, a.a.O., S. 237-239 <strong>und</strong> Kulessa,<br />
Manfred: Von Märchen <strong>und</strong> Mechanismen. Gefahren <strong>und</strong> Chancen der <strong>Sanktionen</strong> des Sicherheitsrats, in:<br />
Vereinte Nationen, Heft 3/1996, S. 89-96, S. 92.<br />
52 Frowein/Krisch, a.a.O., S. 711 f.