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Möglichkeiten und Grenzen von UN-Sanktionen - Geschwister ...

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Waffeninspektions-Schemas als Pfand für eine Unterbrechung oder eventuelle Aufhebung<br />

der <strong>Sanktionen</strong>. 272 Beobachter deuteten aus der Sicherheitsratspolitik der Regierungen <strong>von</strong><br />

Washington <strong>und</strong> London, dass die <strong>von</strong> ihnen verfolgte Absicht nicht mehr die Durchsetzung<br />

der Resolution 687 war, mit der die betreffenden Verpflichtungen 273 festgelegt worden waren.<br />

Sie sahen die politischen Zielmarken der USA verlagert: Dem gemäß sollten <strong>Sanktionen</strong><br />

nunmehr die Funktion erfüllen, Saddam Hussein des Amtes zu entheben. 274<br />

Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> entschieden sich Frankreich, Russland <strong>und</strong> China, bei zukünftigen<br />

Sanktionsfällen gr<strong>und</strong>sätzlich eine zeitliche Festlegung über die Dauer <strong>von</strong> <strong>Sanktionen</strong> zu<br />

fordern. 275 Durch die zeitliche Begrenzung der Sanktionsmaßnahmen wird für alle Mitglieder<br />

ein gleiches Mitbestimmungsrecht gesichert, da nach Ablauf der Sanktionsfrist eine neue<br />

Resolution zur Sanktionsverlängerung verabschiedet werden muss. Die bis dahin übliche<br />

Situation verhinderte durch das so genannte „verkehrte Veto“ einen Diskurs im<br />

Sicherheitsrat: Mit nur einer Gegenstimme konnte eine Lockerung oder Aufhebung <strong>von</strong><br />

<strong>Sanktionen</strong> scheitern. Mit der neuen Regelung wird nach Ablauf der Frist neu verhandelt. Die<br />

Befürworter zeitlich unbegrenzter <strong>Sanktionen</strong> verlieren dadurch ihre Macht über das<br />

verkehrte Veto. Zeitliche Begrenzungen zwingen sie, die Unterstützung der Mehrheit des<br />

Sicherheitsrates zu gewinnen <strong>und</strong> aufrecht zu erhalten. Unter Umständen müssen sie dann<br />

für eine Erneuerung der <strong>Sanktionen</strong> gegenüber den Mitgliedern Zugeständnisse machen.<br />

Oette 276 prognostizierte 2002, dass der Wechsel der Sanktionspolitik zur Einbeziehung <strong>von</strong><br />

zeitlichen Begrenzungen ein permanenter Wechsel sein würde. Bisher hat er Recht<br />

behalten. 277<br />

4.1.5 <strong>Sanktionen</strong> – Einsatz als Verhandlungsmittel?<br />

Die Aussichten, dass <strong>Sanktionen</strong> einen politischen Erfolg erwirken, sind je geringer, desto<br />

größer der anvisierte Politikwechsel im Zielstaat sein soll. Poeschke stellt fest, dass im<br />

Vergleich zu unilateralen Zwangsmaßnahmen „[m]ultilaterale Sanktionsvorhaben [...] die<br />

härteren Nüsse zu knacken [haben]“. 278 Besonders bei eingeforderten Veränderungen wie<br />

der Abtretung <strong>von</strong> Territorien oder ähnlichen Forderungen, die eine langfristige <strong>und</strong><br />

schwerwiegende Wirkung haben, können Zwangsmaßnahmen scheitern, weil sie fest mit<br />

Angelegenheiten verb<strong>und</strong>en sind, bei denen der Zielstaat am meisten abgeneigt ist,<br />

272 Vgl. S/RES/1284 vom 17.12.1999. Russland, China <strong>und</strong> Frankreich enthielten sich der Stimmabgabe bei der<br />

Abstimmung über diese Resolution.<br />

273 Vgl. S/RES/687 vom 03.04.1991, Ziffern 2, 5, 8-13.<br />

274 Vgl. Cortright/Lopez, Decade, a.a.O., S. 56; dies, Search, S. 7. Eine Anfälligkeit der Irak-Resolutionen für<br />

politische Manipulation sieht auch Sponeck, Elf Jahre, a.a.O., S. 1355.<br />

275 Vgl. Oette, Never Again, a.a.O., S. 95.<br />

276 Vgl. ebd., S. 96.<br />

277 Auch die jüngsten Sanktionsregime gegen die Demokratische Republik Kongo <strong>und</strong> die Elfenbeinküste<br />

enthalten zeitliche Begrenzungen. Vgl. S/RES/1493 vom 28.07.2003, Ziffer 20 <strong>und</strong> S/RES/1572 vom 15.11.2004,<br />

Ziffer 7.<br />

278 Poeschke, a.a.O., S. 69.

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