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Arbeitspapiere - Geschwister-Scholl-Institut für Politikwissenschaft ...

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arbeiteten. 4 Als Endresultat stand ein Vertragswerk, dass in gewisser Weise einen Spagat<br />

zwischen verschiedenen Interessen und Sichtweisen verkörperte: zwischen Kernwaffenstaaten<br />

und Nicht-Kernwaffenstaaten und zwischen potenziellen Technologiebesitzern und<br />

Technologielieferstaaten auf der einen Seite und technologischen Habenichtsen auf der anderen<br />

Seite.<br />

Der NVV umfasst insgesamt elf Artikel und eine Präambel und fällt, was den Umfang angeht,<br />

recht bündig aus. Der NVV unterteilt seine Mitgliedsstaaten grundsätzlich in zwei Klassen<br />

von Staaten, <strong>für</strong> die unterschiedliche Rechte und Pflichten gelten. 5 Zum einen werden Staaten<br />

definiert, denen es erlaubt ist, Kernwaffen zu besitzen. Das sind per Definition (Artikel IX)<br />

diejenigen Staaten, die vor dem Jahr 1967 eine Kernwaffe hergestellt oder gezündet haben,<br />

also die üblicherweise als fünf offizielle Atommächte bekannten Staaten USA, Sowjetunion/Russland,<br />

Großbritannien, Frankreich und die Volksrepublik China. Alle anderen Staaten,<br />

die dem NVV beitreten beziehungsweise beigetreten sind, verpflichten sich auf Kernwaffen<br />

zu verzichten (Artikel II). Damit logisch korrespondierend steht das Verbot der Weitergabe<br />

oder Hilfe bei der Beschaffung von Kernwaffen durch die anerkannten Kernwaffenstaaten<br />

(Artikel I). Die Nicht-Kernwaffenstaaten erklären sich zudem bereit, ihren Nuklearsektor Sicherungsmaßnahmen<br />

(Safeguards) durch die IAEO zu unterwerfen und somit letztlich ihren<br />

Kernwaffenverzicht auch überprüfen zu lassen (Artikel III). Die Kernwaffenstaaten müssen<br />

ihren Nuklearsektor keinen Safeguards öffnen. Gleichzeitig werden alle Vertragsparteien<br />

darauf verpflichtet „den weitestmöglichen Austausch von Ausrüstungen, Material und wissenschaftlichen<br />

und technologischen Informationen zur friedlichen Nutzung der Kernenergie<br />

zu erleichtern“ und der Vertrag spricht allen Vertragsparteien das „unveräußerliche Recht“<br />

zu, die Kernenergie <strong>für</strong> „friedliche Zwecke zu entwickeln“ (Artikel IV). Artikel VI hält dann die<br />

zentrale Forderung <strong>für</strong> die Kernwaffenstaaten parat: die Atommächte werden an dieser Stelle<br />

des NVV aufgefordert „in redlicher Absicht Verhandlungen zu führen über wirksame Maßnahmen<br />

zur Beendigung des nuklearen Wettrüstens in naher Zukunft und zur nuklearen Abrüstung<br />

sowie über einen Vertrag zur allgemeinen und vollständigen Abrüstung“. Des Weiteren<br />

sieht der NVV die Möglichkeit regionaler kernwaffenfreier Zonen vor (Artikel VII). Schließlich<br />

wird im NVV der Modus im Fünfjahresturnus stattfindender Überprüfungskonferenzen<br />

festgelegt (Artikel VIII) und die Möglichkeit <strong>für</strong> die Vertragsparteien eröffnet, nach 25 Jahren<br />

im Rahmen einer großen Konferenz über die verschiedenen Optionen einer Verlängerung<br />

des NVV zu entscheiden (Artikel X).<br />

Rechte und Pflichten sind im NVV sehr ungleich verteilt. Der Vertragstext unterscheidet unverkennbar<br />

zwischen Kernwaffenstaaten und Nicht-Kernwaffenstaaten. Diese deutliche A-<br />

4 Vgl. Müller/Fischer/Kötter, Nuclear Non-Proliferation and Global Order, 1994, S. 19ff.<br />

5 Vgl. zur Analyse des NVV beispielsweise Preisinger, Deutschland und die nukleare Nichtverbreitung, 1993, S. 4;<br />

Neuneck, Proliferation und Kontrolle von Massenvernichtungswaffen, 2006, S. 136f; Krause, Nichtverbreitung,<br />

1995, S. 1f.; Schaper, Nukleare Rüstungskontrolle und Abrüstung, 1999, S. 4ff; Liebert, Der Nichtverbreitungsvertrag<br />

<strong>für</strong> Kernwaffen und das Ziel einer atomwaffenfreien Welt, 1995, S. 667ff.

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