Arbeitspapiere - Geschwister-Scholl-Institut für Politikwissenschaft ...
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arbeiteten. 4 Als Endresultat stand ein Vertragswerk, dass in gewisser Weise einen Spagat<br />
zwischen verschiedenen Interessen und Sichtweisen verkörperte: zwischen Kernwaffenstaaten<br />
und Nicht-Kernwaffenstaaten und zwischen potenziellen Technologiebesitzern und<br />
Technologielieferstaaten auf der einen Seite und technologischen Habenichtsen auf der anderen<br />
Seite.<br />
Der NVV umfasst insgesamt elf Artikel und eine Präambel und fällt, was den Umfang angeht,<br />
recht bündig aus. Der NVV unterteilt seine Mitgliedsstaaten grundsätzlich in zwei Klassen<br />
von Staaten, <strong>für</strong> die unterschiedliche Rechte und Pflichten gelten. 5 Zum einen werden Staaten<br />
definiert, denen es erlaubt ist, Kernwaffen zu besitzen. Das sind per Definition (Artikel IX)<br />
diejenigen Staaten, die vor dem Jahr 1967 eine Kernwaffe hergestellt oder gezündet haben,<br />
also die üblicherweise als fünf offizielle Atommächte bekannten Staaten USA, Sowjetunion/Russland,<br />
Großbritannien, Frankreich und die Volksrepublik China. Alle anderen Staaten,<br />
die dem NVV beitreten beziehungsweise beigetreten sind, verpflichten sich auf Kernwaffen<br />
zu verzichten (Artikel II). Damit logisch korrespondierend steht das Verbot der Weitergabe<br />
oder Hilfe bei der Beschaffung von Kernwaffen durch die anerkannten Kernwaffenstaaten<br />
(Artikel I). Die Nicht-Kernwaffenstaaten erklären sich zudem bereit, ihren Nuklearsektor Sicherungsmaßnahmen<br />
(Safeguards) durch die IAEO zu unterwerfen und somit letztlich ihren<br />
Kernwaffenverzicht auch überprüfen zu lassen (Artikel III). Die Kernwaffenstaaten müssen<br />
ihren Nuklearsektor keinen Safeguards öffnen. Gleichzeitig werden alle Vertragsparteien<br />
darauf verpflichtet „den weitestmöglichen Austausch von Ausrüstungen, Material und wissenschaftlichen<br />
und technologischen Informationen zur friedlichen Nutzung der Kernenergie<br />
zu erleichtern“ und der Vertrag spricht allen Vertragsparteien das „unveräußerliche Recht“<br />
zu, die Kernenergie <strong>für</strong> „friedliche Zwecke zu entwickeln“ (Artikel IV). Artikel VI hält dann die<br />
zentrale Forderung <strong>für</strong> die Kernwaffenstaaten parat: die Atommächte werden an dieser Stelle<br />
des NVV aufgefordert „in redlicher Absicht Verhandlungen zu führen über wirksame Maßnahmen<br />
zur Beendigung des nuklearen Wettrüstens in naher Zukunft und zur nuklearen Abrüstung<br />
sowie über einen Vertrag zur allgemeinen und vollständigen Abrüstung“. Des Weiteren<br />
sieht der NVV die Möglichkeit regionaler kernwaffenfreier Zonen vor (Artikel VII). Schließlich<br />
wird im NVV der Modus im Fünfjahresturnus stattfindender Überprüfungskonferenzen<br />
festgelegt (Artikel VIII) und die Möglichkeit <strong>für</strong> die Vertragsparteien eröffnet, nach 25 Jahren<br />
im Rahmen einer großen Konferenz über die verschiedenen Optionen einer Verlängerung<br />
des NVV zu entscheiden (Artikel X).<br />
Rechte und Pflichten sind im NVV sehr ungleich verteilt. Der Vertragstext unterscheidet unverkennbar<br />
zwischen Kernwaffenstaaten und Nicht-Kernwaffenstaaten. Diese deutliche A-<br />
4 Vgl. Müller/Fischer/Kötter, Nuclear Non-Proliferation and Global Order, 1994, S. 19ff.<br />
5 Vgl. zur Analyse des NVV beispielsweise Preisinger, Deutschland und die nukleare Nichtverbreitung, 1993, S. 4;<br />
Neuneck, Proliferation und Kontrolle von Massenvernichtungswaffen, 2006, S. 136f; Krause, Nichtverbreitung,<br />
1995, S. 1f.; Schaper, Nukleare Rüstungskontrolle und Abrüstung, 1999, S. 4ff; Liebert, Der Nichtverbreitungsvertrag<br />
<strong>für</strong> Kernwaffen und das Ziel einer atomwaffenfreien Welt, 1995, S. 667ff.