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Arbeitspapiere - Geschwister-Scholl-Institut für Politikwissenschaft ...

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32<br />

Nichtsdestotrotz reiht sich die PSI nahtlos in die während der Bush-Administration forcierte –<br />

wenn auch nicht ursprünglich erdachte – Konzeption der, falls nötig auch gewaltsamen,<br />

Counterproliferation ein, die einem robusteren Begriff von nuklearer Nichtverbreitungspolitik<br />

folgt. Inwieweit dieses Verständnis von Nonproliferation das globale Nichtverbreitungsregime<br />

stärkt oder ganz im Gegenteil eher seine Legitimität unterhöhlt, bleibt freilich die spannende<br />

Frage. In jedem Fall handelt es sich hierbei um Maßnahmen, die eher dem Denkmuster der<br />

„Koalition der Willigen“ entsprechen und folglich um eine Politik, die sich jenseits des gültigen<br />

und allgemein anerkannten Nichtverbreitungsregimes bewegt.<br />

2.5 Das nukleare Nichtverbreitungsregime: ein Zwischenfazit<br />

Das nukleare Nichtverbreitungsregime war und ist trotz seiner Schwachstellen, Probleme<br />

und vorhandener Konflikte aus der globalen Architektur multilateraler sicherheitspolitischer<br />

<strong>Institut</strong>ionen nicht mehr weg zu denken. Das Regime, insbesondere die Nichtverbreitungsnorm<br />

des Atomwaffensperrvertrags, hat entscheidend dazu beigetragen, dass sich Proliferationsszenarien,<br />

die noch in den 1960er Jahren kursierten, nicht bewahrheiten sollten. Dennoch<br />

ist es mindestens drei Staaten, namentlich Israel, Indien und Pakistan, gelungen, sich<br />

dem NVV zu entziehen und sich in den Besitz von Atomwaffen zu bringen. Andrerseits ist<br />

der Vertrag bis zum heutigen Tag dem großen Ziel der Universalität äußerst nahe gekommen:<br />

bis auf die eben genannten Staaten und Nordkorea, dessen Rücktritt vom Atomwaffensperrvertrag<br />

aus dem Jahr 2003 gleichwohl im Hinblick auf seine völkerrechtliche Gültigkeit<br />

umstritten ist, sind mittlerweile alle Länder Mitglieder des NVV. Anfang der 1990er Jahre mit<br />

Beendigung des Ost-West-Konflikts, herrschte bezüglich der Zukunft von nuklearer Nonproliferation<br />

ohnehin Aufbruchstimmung. Südafrika verzichtete in dieser Zeit freiwillig auf seine<br />

Atomwaffen und trat dem NVV als Nichtkernwaffenstaat bei. Die Nachfolgestaaten der Sowjetunion,<br />

namentlich Weißrussland, die Ukraine und Kasachstan, verzichteten ebenfalls auf<br />

die auf ihrem Territorium gelagerten Nuklearwaffen und traten als Nichtkernwaffenstaaten<br />

dem NVV bei. Die offiziellen Atommächte Frankreich und China schlossen sich ebenfalls<br />

dem Vertragswerk an. Mit der unbefristeten Verlängerung des Vertrags auf der Überprüfungskonferenz<br />

1995 wurden die optimistischen nuklearen Zukunftserwartungen zusätzlich<br />

beflügelt und bestätigt.<br />

Auf der anderen Seite entblößte der Fall der nordkoreanischen Kündigung des Atomwaffensperrvertrags<br />

Anfang 2003 unverkennbar die Schwachstellen des Regimes. Artikel X des<br />

NVV sieht ausdrücklich eine Ausstiegsklausel vor: hierin wird jedem Mitglied des NVV die<br />

Möglichkeit des Rückzugs, bei dreimonatiger Kündigungsfrist, aus dem Vertrag zugebilligt,<br />

falls „durch außergewöhnliche, mit dem Inhalt dieses Vertrags zusammenhängende Ereignisse<br />

eine Gefährdung der höchsten Interessen ihres Landes eingetreten ist.“ Diese relativ<br />

hindernisarme Ausstiegsoption bietet entsprechend proliferationsentschlossenen Staaten

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