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Arbeitspapiere - Geschwister-Scholl-Institut für Politikwissenschaft ...

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28<br />

fen, wenn die Empfänger IAEO-Safeguards anwenden. Diese Liste wird laufend überarbeitet.<br />

Der Zangger-Ausschuss, der im Jahr 2005 35 Mitgliedsstaaten umfasste, trat jedoch recht<br />

bald in den Hintergrund internationaler Exportkontrollpolitik. Die Nuclear Suppliers Group<br />

(NSG), die erstmals 1977 als so genannter „Londoner Club der nuklearen Lieferländer“ in<br />

Erscheinung trat, konnte ihm als maßgebliche <strong>Institut</strong>ion des nuklearen Exportkontrollregimes<br />

den Rang ablaufen. Die NSG verfolgte einen anderen Ansatz: sie sah sich nicht in<br />

direkter Verbindung mit dem NVV. Dieser Umstand ermöglichte auch die Einbindung des<br />

wichtigen Exporteurs Frankreich, das zum damaligen Zeitpunkt kein Mitglied des NVV war<br />

und sich mithin auch nicht am Zangger-Auschuss beteiligte. Die USA als treibende Kraft hinter<br />

der NSG warben allgemein <strong>für</strong> eine Exportkontrollpolitik, die über die Vorgaben des NVV<br />

hinausging, da diese als zu wenig restriktiv betrachtet wurden. Die Richtlinien der NSG umfassten<br />

von Anfang an mehr Güter als die Trigger-List des Zangger-Ausschusses und empfahlen<br />

insbesondere im Bereich so genannter sensitiver Technologien wie Anreicherung und<br />

Wiederaufbereitung eine restriktive Politik. Nichtsdestotrotz wies die Politik der NSG in der<br />

Praxis einige Defizite auf. Vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit dem irakischen Atomprogramm<br />

und der Rolle, die Nuklearexporte aus dem Westen dabei spielten, wurden die<br />

Richtlinien der Organisation 1991/92 umfassend im Hinblick auf die konstatierten Schwachstellen<br />

reformiert. Die Neuerungen bezogen sich vor allem auf den Bereich so genannter<br />

„nuklearbezogener Mehrzweckgüter“ (Dual-Use-Problematik), die nun verstärkt in die einschlägigen<br />

Listen genehmigungspflichtiger Exporte Einzug fanden. Des Weiteren bekannte<br />

man sich in einer Stellungnahme ausdrücklich zum Prinzip der „Full Scope Safeguards“ als<br />

Lieferbedingung, auch wenn im Hinblick auf die erwähnten Mehrzweckgüter den Staaten<br />

noch ein Ermessensspielraum eingeräumt wurde. Inwieweit in einem Empfängerland von<br />

Nukleargütern diese umfassenden IAEO-Sicherungsmaßnahmen Praxis sein müssen, war<br />

nämlich innerhalb der NSG stets umstritten. Auf der grundsätzlichen Ebene sprach man sich<br />

da<strong>für</strong> aus, dem Ziel der Nichtverbreitung von Kernwaffen Vorrang einzuräumen vor dem Ziel<br />

der Förderung zivil-nuklearer internationaler Kooperation. Mit dieser Prioritätenfestlegung<br />

wurde gleichzeitig ein kritischer Punkt hinsichtlich der Interessenlage der meisten Exporteure<br />

beleuchtet. Die Interessenlage der Lieferstaaten ist nämlich zumindest als widersprüchlich zu<br />

charakterisieren. 53 Einerseits sind gerade die hochindustrialisierten Staaten des Nordens die<br />

größten Verfechter von Nonproliferation, gleichzeitig schadet eine zu restriktive Exportpolitik<br />

ihren kommerziellen Interessen.<br />

Trotz dieser Verschärfungen der Exportrichtlinien Anfang der 1990er Jahre ist eine in der<br />

Praxis auch wirksame Exportkontrollpolitik mit einigen grundsätzlichen Problemen behaftet. 54<br />

Zum einen ist nicht gesagt, dass die exportierenden Staaten ihre Verpflichtungen auch tatsächlich<br />

ernst nehmen. Zum anderen besteht immer die Möglichkeit, dass einzelne Unter-<br />

53 Vgl. Müller, Regimeanalyse und Sicherheitspolitik, 1989, S. 281.<br />

54 Vgl. hierzu Müller, Rechtsinstrumente zur Nichtverbreitung, 1999, S. 36f.

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