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Arbeitspapiere - Geschwister-Scholl-Institut für Politikwissenschaft ...

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konferenz der IAEO keinerlei Rolle. Die Arbeit dieses „Action Teams“ war nicht Bestandteil<br />

der IAEO-Safeguards gemäß NVV, sondern Teil eines Sondermandats, das ebenso wie die<br />

UNSCOM ausschließlich und direkt dem Sicherheitsrat verantwortlich war und gleichsam<br />

unter dem Schirm seiner Autorität agierte. Neben der Beauftragung mit unverzüglichen Vor-<br />

Ort-Inspektionen, sah Resolution 687 vor, dass UNSCOM und IAEO einen Plan anfertigen,<br />

der das irakische Potenzial im Bereich der Massenvernichtungswaffen nachhaltig und dauerhaft<br />

bannen sollte. Diese Vorgaben mündeten schließlich in einer zweiten einschneidenden<br />

Resolution des UN-Sicherheitsrats: in Resolution 715 vom 11. Oktober 1991 wurde das<br />

Konzept der „Langzeitverifikation“ 88 niedergelegt, nachdem UNSCOM und IAEO dem Sicherheitsrat<br />

jeweils entsprechende Verifikationspläne 89 und Empfehlungen vorgelegt hatten.<br />

In einer Reaktion des Sicherheitsrates auf die mangelnde Kooperationsbereitschaft der irakischen<br />

Behörden, wurden zuvor in Gestalt einer Resolution (707) vom 15. August 1991 außerdem<br />

auch alle zivilen Nuklearaktivitäten im Irak untersagt, abgesehen von Ausnahmen im<br />

medizinischen Bereich. UNSCOM und IAEO zielten ursprünglich auf einen kooperativen,<br />

wenig restriktiven Verifikationsansatz. Man ging anfänglich von einer ausgeprägten irakischen<br />

Bereitschaft zu Kooperation und Entgegenkommen den internationalen Inspektionsorganisationen<br />

gegenüber aus. Die Erfahrungen, die UNSCOM und IAEO hingegen in den<br />

ersten Wochen und Monaten im Irak machen mussten, führten zu einer deutlichen Revision<br />

des ursprünglichen – wenn man so will – sanften Verifikationskonzepts. Die wenig kooperative<br />

irakische Haltung, ja die zum Teil offene Sabotage oder Verhinderung der UNSCOM- und<br />

IAEO-Tätigkeit 90 , führte schließlich zur Entwicklung eines strikten Verifikationsregimes, das<br />

weit über bestehende internationale Normen im Bereich der Überwachung der Einhaltung<br />

von Rüstungskontrollverträgen hinausging.<br />

UNSCOM und IAEO waren im Rahmen von Resolution 715 zu gegenseitiger Unterstützung<br />

und enger Zusammenarbeit aufgerufen. Darüber hinaus waren der UN-Generalsekretär und<br />

der Generaldirektor der IAEO aufgefordert, „dem Sicherheitsrat auf dessen Ersuchen und in<br />

jedem Fall mindestens alle sechs Monate nach Verabschiedung dieser Resolution Berichte<br />

über die Durchführung der mit dieser Resolution gebilligten Pläne vorzulegen“. Diese Pläne<br />

von UNSCOM und IAEO waren wiederum – wie bereits angedeutet – durch einen sehr weit<br />

reichenden, gewissermaßen „maximalistischen Ansatz“ 91 gekennzeichnet: zum einen betraf<br />

dies Fragen des Zugangs und der Mobilität der Inspektionsteams. UNSCOM und IAEO war<br />

es ausdrücklich erlaubt jeden Ort ihrer Wahl und jede Aktivität im Irak zu inspizieren. Dies<br />

88 Vgl. Butler/Frick, Langzeitverifikation im Irak, 1994.<br />

89 Die Vorschläge von UNSCOM und IAEO sind als Dokumente der Vereinten Nationen veröffentlicht worden:<br />

S/22871/Rev. 1 vom 2. Oktober 1991 und S/22872/Rev. 1 vom 20. September 1991. Erste Verifikationspläne<br />

wurden bereits Anfang August vorgelegt. Nachdem UNSCOM und IAEO ihre Konzepte besser aufeinander abgestimmt<br />

hatten, wurden sie letztlich in revidierter Form angenommen.<br />

90 Beispiele hier<strong>für</strong> sind das Abgeben falscher Ausgangserklärungen über die eigenen Waffenprogramme oder<br />

auch die Bedrohung und Festsetzung von Inspektionsteams.<br />

91 Butler/Frick, Langzeitverifikation im Irak, 1994, S. 79.

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