Arbeitspapiere - Geschwister-Scholl-Institut für Politikwissenschaft ...
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konferenz der IAEO keinerlei Rolle. Die Arbeit dieses „Action Teams“ war nicht Bestandteil<br />
der IAEO-Safeguards gemäß NVV, sondern Teil eines Sondermandats, das ebenso wie die<br />
UNSCOM ausschließlich und direkt dem Sicherheitsrat verantwortlich war und gleichsam<br />
unter dem Schirm seiner Autorität agierte. Neben der Beauftragung mit unverzüglichen Vor-<br />
Ort-Inspektionen, sah Resolution 687 vor, dass UNSCOM und IAEO einen Plan anfertigen,<br />
der das irakische Potenzial im Bereich der Massenvernichtungswaffen nachhaltig und dauerhaft<br />
bannen sollte. Diese Vorgaben mündeten schließlich in einer zweiten einschneidenden<br />
Resolution des UN-Sicherheitsrats: in Resolution 715 vom 11. Oktober 1991 wurde das<br />
Konzept der „Langzeitverifikation“ 88 niedergelegt, nachdem UNSCOM und IAEO dem Sicherheitsrat<br />
jeweils entsprechende Verifikationspläne 89 und Empfehlungen vorgelegt hatten.<br />
In einer Reaktion des Sicherheitsrates auf die mangelnde Kooperationsbereitschaft der irakischen<br />
Behörden, wurden zuvor in Gestalt einer Resolution (707) vom 15. August 1991 außerdem<br />
auch alle zivilen Nuklearaktivitäten im Irak untersagt, abgesehen von Ausnahmen im<br />
medizinischen Bereich. UNSCOM und IAEO zielten ursprünglich auf einen kooperativen,<br />
wenig restriktiven Verifikationsansatz. Man ging anfänglich von einer ausgeprägten irakischen<br />
Bereitschaft zu Kooperation und Entgegenkommen den internationalen Inspektionsorganisationen<br />
gegenüber aus. Die Erfahrungen, die UNSCOM und IAEO hingegen in den<br />
ersten Wochen und Monaten im Irak machen mussten, führten zu einer deutlichen Revision<br />
des ursprünglichen – wenn man so will – sanften Verifikationskonzepts. Die wenig kooperative<br />
irakische Haltung, ja die zum Teil offene Sabotage oder Verhinderung der UNSCOM- und<br />
IAEO-Tätigkeit 90 , führte schließlich zur Entwicklung eines strikten Verifikationsregimes, das<br />
weit über bestehende internationale Normen im Bereich der Überwachung der Einhaltung<br />
von Rüstungskontrollverträgen hinausging.<br />
UNSCOM und IAEO waren im Rahmen von Resolution 715 zu gegenseitiger Unterstützung<br />
und enger Zusammenarbeit aufgerufen. Darüber hinaus waren der UN-Generalsekretär und<br />
der Generaldirektor der IAEO aufgefordert, „dem Sicherheitsrat auf dessen Ersuchen und in<br />
jedem Fall mindestens alle sechs Monate nach Verabschiedung dieser Resolution Berichte<br />
über die Durchführung der mit dieser Resolution gebilligten Pläne vorzulegen“. Diese Pläne<br />
von UNSCOM und IAEO waren wiederum – wie bereits angedeutet – durch einen sehr weit<br />
reichenden, gewissermaßen „maximalistischen Ansatz“ 91 gekennzeichnet: zum einen betraf<br />
dies Fragen des Zugangs und der Mobilität der Inspektionsteams. UNSCOM und IAEO war<br />
es ausdrücklich erlaubt jeden Ort ihrer Wahl und jede Aktivität im Irak zu inspizieren. Dies<br />
88 Vgl. Butler/Frick, Langzeitverifikation im Irak, 1994.<br />
89 Die Vorschläge von UNSCOM und IAEO sind als Dokumente der Vereinten Nationen veröffentlicht worden:<br />
S/22871/Rev. 1 vom 2. Oktober 1991 und S/22872/Rev. 1 vom 20. September 1991. Erste Verifikationspläne<br />
wurden bereits Anfang August vorgelegt. Nachdem UNSCOM und IAEO ihre Konzepte besser aufeinander abgestimmt<br />
hatten, wurden sie letztlich in revidierter Form angenommen.<br />
90 Beispiele hier<strong>für</strong> sind das Abgeben falscher Ausgangserklärungen über die eigenen Waffenprogramme oder<br />
auch die Bedrohung und Festsetzung von Inspektionsteams.<br />
91 Butler/Frick, Langzeitverifikation im Irak, 1994, S. 79.