ezensionen - Rainer Hampp Verlag
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Ebenfalls fehlt eine 34, 2 BetrVG entsprechende Vorschrift mit dem<br />
Anspruch auf eine Niederschrift der Sitzung, an der z.B. der Arbeitgeber<br />
teilgenommen hat. Mit Löwisch kann man aber in diesem Fall von einem<br />
Nebenrecht sprechen.<br />
Der Gesetzgeber geht anders als bei den BR-Mitgliedern davon aus, daß die<br />
Mitglieder des Sprecherausschusses an notwendigen Schulungs- und<br />
Bildungsveranstaltungen außerhalb ihrer Arbeitszeit teilnehmen. Er<br />
spricht nämlich nicht von entsprechender Arbeitsbefreiung.<br />
Während das BetrVG pro Quartal von einer Betriebsversammlung ausgeht,<br />
sieht der Gesetzgeber diesmal nur als dringende Empfehlung einmal<br />
jährlich eine Versammlung der leitenden Angestellten vor. Nicht erwähnt<br />
wird die Möglichkeit einer Teil- oder Abteilungsversammlung, obwohl die<br />
leitenden Angestellten aus räumlich weit auseinanderliegenden Betrieben<br />
stammen können.<br />
Anders als das BetrVG enthält das Gesetz keine ausdrückliche Bestimmung<br />
über die Zahlung von Arbeitsentgelt und die Erstattung von Fahrtkosten<br />
bei der Teilnahme an der Versammlung. Eine besondere Vergütung für<br />
Versammlungen außerhalb der Arbeitszeit gibt es nicht.<br />
Bei der Wahrnehmung seiner Belange kann der leitende Angestellte<br />
gegenüber dem Arbeitgeber ein Mitglied des Sprecherausschusses zur<br />
Unterstützung und Vermittlung hinzuziehen.<br />
Arbeitgeber und Sprecherausschuß können Richtlinien über den Inhalt, den<br />
Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen schriftlich<br />
vereinbaren. Zwar gelten diese zwingend und unmittelbar jedoch kann der<br />
Arbeitgeber zugunsten leitender Angestellter davon abweichen.<br />
Das stärkste Recht des Sprecherausschusses ist das Mitwirkungs- nicht wie<br />
beim BR das Mitbestimmungsrecht. Immerhin ist eine ohne Anhörung des<br />
Sprecherausschusses ausgesprochene Kündigung unwirksam.<br />
Mitwirkungspflichtig sind allgemeine personelle Angelegenheiten wie<br />
Beurteilungsgrundsätze aber auch personelle Einzelmaßnahmen nämlich neben<br />
der Kündigung eine beabsichtigte Einstellung oder eine personelle<br />
Veränderung. Im Hinblick auf die ordentliche Kündigung sieht der<br />
Gesetzgeber nicht wie bei 99 und 102 einen endgültigen<br />
Versagungskatalog vor. Anders als in 102 BetrVG ergibt sich aus dem<br />
Widerspruchsrecht des Sprecherausschusses kein vorläufiger<br />
Weiterbeschäftigungsanspruch des Angestellten.<br />
Im Hinblick auf wirtschaftliche Angelegenheiten sieht das Gesetz vor, daß<br />
der Unternehmer wie beim Betriebsverfassungsgesetz, dort nach den 106<br />
und 111, über seine wirtschaftlichen Angelegenheiten den Sprecherausschuß<br />
mindestens einmal im Kalenderhalbjahr berichten und über geplante<br />
Betriebsänderungen mit wesentlichen Nachteilen für leitende Angestellte<br />
unterrichten muß. Über Maßnahmen zum Ausgleich oder zur Milderung von<br />
Nachteilen hat er mit ihm zu beraten.<br />
Schlüchtern, 6.10.89<br />
Klaus Rischar