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ezensionen - Rainer Hampp Verlag

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Ebenfalls fehlt eine 34, 2 BetrVG entsprechende Vorschrift mit dem<br />

Anspruch auf eine Niederschrift der Sitzung, an der z.B. der Arbeitgeber<br />

teilgenommen hat. Mit Löwisch kann man aber in diesem Fall von einem<br />

Nebenrecht sprechen.<br />

Der Gesetzgeber geht anders als bei den BR-Mitgliedern davon aus, daß die<br />

Mitglieder des Sprecherausschusses an notwendigen Schulungs- und<br />

Bildungsveranstaltungen außerhalb ihrer Arbeitszeit teilnehmen. Er<br />

spricht nämlich nicht von entsprechender Arbeitsbefreiung.<br />

Während das BetrVG pro Quartal von einer Betriebsversammlung ausgeht,<br />

sieht der Gesetzgeber diesmal nur als dringende Empfehlung einmal<br />

jährlich eine Versammlung der leitenden Angestellten vor. Nicht erwähnt<br />

wird die Möglichkeit einer Teil- oder Abteilungsversammlung, obwohl die<br />

leitenden Angestellten aus räumlich weit auseinanderliegenden Betrieben<br />

stammen können.<br />

Anders als das BetrVG enthält das Gesetz keine ausdrückliche Bestimmung<br />

über die Zahlung von Arbeitsentgelt und die Erstattung von Fahrtkosten<br />

bei der Teilnahme an der Versammlung. Eine besondere Vergütung für<br />

Versammlungen außerhalb der Arbeitszeit gibt es nicht.<br />

Bei der Wahrnehmung seiner Belange kann der leitende Angestellte<br />

gegenüber dem Arbeitgeber ein Mitglied des Sprecherausschusses zur<br />

Unterstützung und Vermittlung hinzuziehen.<br />

Arbeitgeber und Sprecherausschuß können Richtlinien über den Inhalt, den<br />

Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen schriftlich<br />

vereinbaren. Zwar gelten diese zwingend und unmittelbar jedoch kann der<br />

Arbeitgeber zugunsten leitender Angestellter davon abweichen.<br />

Das stärkste Recht des Sprecherausschusses ist das Mitwirkungs- nicht wie<br />

beim BR das Mitbestimmungsrecht. Immerhin ist eine ohne Anhörung des<br />

Sprecherausschusses ausgesprochene Kündigung unwirksam.<br />

Mitwirkungspflichtig sind allgemeine personelle Angelegenheiten wie<br />

Beurteilungsgrundsätze aber auch personelle Einzelmaßnahmen nämlich neben<br />

der Kündigung eine beabsichtigte Einstellung oder eine personelle<br />

Veränderung. Im Hinblick auf die ordentliche Kündigung sieht der<br />

Gesetzgeber nicht wie bei 99 und 102 einen endgültigen<br />

Versagungskatalog vor. Anders als in 102 BetrVG ergibt sich aus dem<br />

Widerspruchsrecht des Sprecherausschusses kein vorläufiger<br />

Weiterbeschäftigungsanspruch des Angestellten.<br />

Im Hinblick auf wirtschaftliche Angelegenheiten sieht das Gesetz vor, daß<br />

der Unternehmer wie beim Betriebsverfassungsgesetz, dort nach den 106<br />

und 111, über seine wirtschaftlichen Angelegenheiten den Sprecherausschuß<br />

mindestens einmal im Kalenderhalbjahr berichten und über geplante<br />

Betriebsänderungen mit wesentlichen Nachteilen für leitende Angestellte<br />

unterrichten muß. Über Maßnahmen zum Ausgleich oder zur Milderung von<br />

Nachteilen hat er mit ihm zu beraten.<br />

Schlüchtern, 6.10.89<br />

Klaus Rischar

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