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UNESCO-Übereinkommen zum Schutz der kulturellen Vielfalt

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52 | <strong>UNESCO</strong> heute Nr. 1 2005<br />

des Übereinkommens vom Juli<br />

2004, § 13).<br />

Dieses Vorgehen spiegelt die Sorge<br />

wi<strong>der</strong>, dass bei einer fehlenden<br />

Harmonisierung <strong>der</strong> beiden Rechtsgebiete<br />

– <strong>der</strong> WTO-Regelungen<br />

»Harmonisierung von GATS und <strong>UNESCO</strong>-<br />

Übereinkommen durch Kollisionsklauseln«<br />

<strong>zum</strong> ungehin<strong>der</strong>ten <strong>kulturellen</strong><br />

Dienstleistungshandel einerseits<br />

und <strong>der</strong> entsprechenden <strong>UNESCO</strong>-<br />

Regelungen <strong>zum</strong> <strong>Schutz</strong> <strong>der</strong> <strong>kulturellen</strong><br />

<strong>Vielfalt</strong> an<strong>der</strong>erseits – dem<br />

Gebot <strong>der</strong> Kohärenz universeller<br />

Völkerrechtsregeln nicht hinreichend<br />

Rechnung getragen würde.<br />

Eine rechtliche Lösung des Verhältnisses<br />

von WTO-Recht und<br />

<strong>UNESCO</strong>-Recht erscheint deswegen<br />

schwierig, weil es an allgemein<br />

gültigen, auf alle Konfliktfälle anwendbaren<br />

Kollisionsregeln fehlt.<br />

Lediglich im (hier nicht einschlägigen)<br />

Fall einer Norm des zwingenden<br />

Rechts (ius cogens) ergibt sich<br />

ein Normvorrang. Ansonsten ist<br />

dem Völkerrecht eine Normenhierarchie<br />

– etwa nach dem Vorbild des<br />

innerstaatlichen Rechts – fremd.<br />

Für den Fall, dass zwei völkerrechtliche<br />

Verträge miteinan<strong>der</strong> im<br />

Wi<strong>der</strong>spruch stehen, können die<br />

Parteien jedoch in so genannten<br />

Kollisionsklauseln das Verhältnis<br />

<strong>der</strong> beiden Vertragswerke regeln.<br />

Fehlen solche speziellen Vorschriften,<br />

gelten die Vorschriften des allgemeinen<br />

Völkerrechts, wie sie speziell<br />

in Art. 30 des Wiener Übereinkommens<br />

über das Recht <strong>der</strong> Verträge<br />

(1969) Eingang gefunden haben.<br />

Sind gemäß dieser mit „Anwendung<br />

aufeinan<strong>der</strong>folgen<strong>der</strong> Verträge über<br />

denselben Gegenstand“ überschriebenen<br />

Vorschrift alle Vertragsparteien<br />

eines früheren Vertrages zugleich<br />

Vertragsparteien eines späteren, ohne<br />

dass <strong>der</strong> frühere beendet o<strong>der</strong><br />

suspendiert wird, so findet <strong>der</strong> frühere<br />

Vertrag nur insoweit Anwendung,<br />

als er mit dem späteren vereinbar<br />

ist. Gehören nicht alle Vertragsparteien<br />

des früheren Vertrages<br />

zu den Vertragsparteien des späteren<br />

– was <strong>der</strong> wahrscheinlichere Fall<br />

ist –, so findet zwischen einem<br />

Staat, <strong>der</strong> Vertragspartei bei<strong>der</strong> Verträge<br />

ist, und einem Staat, <strong>der</strong> Vertragspartei<br />

nur eines <strong>der</strong> beiden Verträge<br />

ist, <strong>der</strong> Vertrag, dem beide angehören,<br />

Anwendung.<br />

Um einen Rückgriff auf das allgemeine<br />

Völkerrecht zu vermeiden,<br />

wurden im Rahmen <strong>der</strong> <strong>UNESCO</strong><br />

im Vorfeld <strong>der</strong> dritten Regierungskonferenz<br />

vom 25. Mai bis 3. Juni<br />

2005 drei Versuche unternommen,<br />

im Wege von Kollisionsklauseln<br />

das Verhältnis zwischen GATS und<br />

<strong>UNESCO</strong>-Übereinkommen zu harmonisieren.<br />

Sie zeigen das Bestreben<br />

<strong>der</strong> Rechtsgemeinschaft, die inhärente<br />

Kollisionsproblematik<br />

durch vorab vereinbarte Rechtsregeln<br />

zu entschärfen:<br />

Nach dem von unabhängigen<br />

Experten erstellten Vor-Entwurf<br />

des Übereinkommens vom Juli<br />

2004, <strong>der</strong> Beratungsgegenstand<br />

<strong>der</strong> ersten und <strong>der</strong> zweiten<br />

<strong>UNESCO</strong>-Regierungskonferenz<br />

(Paris, September 2004, und Paris,<br />

Januar/Februar 2005) war,<br />

sah eine erste Kollisionsklausel<br />

(Option A) vor, dass die Bestimmungen<br />

des <strong>UNESCO</strong>-Übereinkommens<br />

in keiner Weise die<br />

Rechte und Pflichten eines Vertragsstaates<br />

aus an<strong>der</strong>en existierenden<br />

internationalen Instru-

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