UNESCO-Ãbereinkommen zum Schutz der kulturellen Vielfalt
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52 | <strong>UNESCO</strong> heute Nr. 1 2005<br />
des Übereinkommens vom Juli<br />
2004, § 13).<br />
Dieses Vorgehen spiegelt die Sorge<br />
wi<strong>der</strong>, dass bei einer fehlenden<br />
Harmonisierung <strong>der</strong> beiden Rechtsgebiete<br />
– <strong>der</strong> WTO-Regelungen<br />
»Harmonisierung von GATS und <strong>UNESCO</strong>-<br />
Übereinkommen durch Kollisionsklauseln«<br />
<strong>zum</strong> ungehin<strong>der</strong>ten <strong>kulturellen</strong><br />
Dienstleistungshandel einerseits<br />
und <strong>der</strong> entsprechenden <strong>UNESCO</strong>-<br />
Regelungen <strong>zum</strong> <strong>Schutz</strong> <strong>der</strong> <strong>kulturellen</strong><br />
<strong>Vielfalt</strong> an<strong>der</strong>erseits – dem<br />
Gebot <strong>der</strong> Kohärenz universeller<br />
Völkerrechtsregeln nicht hinreichend<br />
Rechnung getragen würde.<br />
Eine rechtliche Lösung des Verhältnisses<br />
von WTO-Recht und<br />
<strong>UNESCO</strong>-Recht erscheint deswegen<br />
schwierig, weil es an allgemein<br />
gültigen, auf alle Konfliktfälle anwendbaren<br />
Kollisionsregeln fehlt.<br />
Lediglich im (hier nicht einschlägigen)<br />
Fall einer Norm des zwingenden<br />
Rechts (ius cogens) ergibt sich<br />
ein Normvorrang. Ansonsten ist<br />
dem Völkerrecht eine Normenhierarchie<br />
– etwa nach dem Vorbild des<br />
innerstaatlichen Rechts – fremd.<br />
Für den Fall, dass zwei völkerrechtliche<br />
Verträge miteinan<strong>der</strong> im<br />
Wi<strong>der</strong>spruch stehen, können die<br />
Parteien jedoch in so genannten<br />
Kollisionsklauseln das Verhältnis<br />
<strong>der</strong> beiden Vertragswerke regeln.<br />
Fehlen solche speziellen Vorschriften,<br />
gelten die Vorschriften des allgemeinen<br />
Völkerrechts, wie sie speziell<br />
in Art. 30 des Wiener Übereinkommens<br />
über das Recht <strong>der</strong> Verträge<br />
(1969) Eingang gefunden haben.<br />
Sind gemäß dieser mit „Anwendung<br />
aufeinan<strong>der</strong>folgen<strong>der</strong> Verträge über<br />
denselben Gegenstand“ überschriebenen<br />
Vorschrift alle Vertragsparteien<br />
eines früheren Vertrages zugleich<br />
Vertragsparteien eines späteren, ohne<br />
dass <strong>der</strong> frühere beendet o<strong>der</strong><br />
suspendiert wird, so findet <strong>der</strong> frühere<br />
Vertrag nur insoweit Anwendung,<br />
als er mit dem späteren vereinbar<br />
ist. Gehören nicht alle Vertragsparteien<br />
des früheren Vertrages<br />
zu den Vertragsparteien des späteren<br />
– was <strong>der</strong> wahrscheinlichere Fall<br />
ist –, so findet zwischen einem<br />
Staat, <strong>der</strong> Vertragspartei bei<strong>der</strong> Verträge<br />
ist, und einem Staat, <strong>der</strong> Vertragspartei<br />
nur eines <strong>der</strong> beiden Verträge<br />
ist, <strong>der</strong> Vertrag, dem beide angehören,<br />
Anwendung.<br />
Um einen Rückgriff auf das allgemeine<br />
Völkerrecht zu vermeiden,<br />
wurden im Rahmen <strong>der</strong> <strong>UNESCO</strong><br />
im Vorfeld <strong>der</strong> dritten Regierungskonferenz<br />
vom 25. Mai bis 3. Juni<br />
2005 drei Versuche unternommen,<br />
im Wege von Kollisionsklauseln<br />
das Verhältnis zwischen GATS und<br />
<strong>UNESCO</strong>-Übereinkommen zu harmonisieren.<br />
Sie zeigen das Bestreben<br />
<strong>der</strong> Rechtsgemeinschaft, die inhärente<br />
Kollisionsproblematik<br />
durch vorab vereinbarte Rechtsregeln<br />
zu entschärfen:<br />
Nach dem von unabhängigen<br />
Experten erstellten Vor-Entwurf<br />
des Übereinkommens vom Juli<br />
2004, <strong>der</strong> Beratungsgegenstand<br />
<strong>der</strong> ersten und <strong>der</strong> zweiten<br />
<strong>UNESCO</strong>-Regierungskonferenz<br />
(Paris, September 2004, und Paris,<br />
Januar/Februar 2005) war,<br />
sah eine erste Kollisionsklausel<br />
(Option A) vor, dass die Bestimmungen<br />
des <strong>UNESCO</strong>-Übereinkommens<br />
in keiner Weise die<br />
Rechte und Pflichten eines Vertragsstaates<br />
aus an<strong>der</strong>en existierenden<br />
internationalen Instru-