Naturschutzverordnungen und -satzungen in Kiel
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§ 3<br />
Schutzzweck<br />
Die Unterschutzstellung der Landschaftsbestandteile dient der Erhaltung der Biotopflächen im<br />
Bereich Segeberger Landstraße, der Bahnl<strong>in</strong>ie <strong>Kiel</strong>-Lübeck <strong>und</strong> der Kle<strong>in</strong>bahnl<strong>in</strong>ie <strong>Kiel</strong>-<br />
Schönberg, die aus Gehölzbeständen mit hohem Totholzanteil, e<strong>in</strong>er Bruchwaldfläche,<br />
verschiedenen Kle<strong>in</strong>gewässern <strong>und</strong> verschiedenen Trockenstandorten besteht.<br />
Aufgr<strong>und</strong> des hohen ökologischen Wertes durch das Nebene<strong>in</strong>ander der vielfältigen<br />
Biotopstrukturen, e<strong>in</strong>er artenreichen Flora sowie der Lage im Grünzug von den<br />
Kle<strong>in</strong>gartenanlagen am Ostr<strong>in</strong>g <strong>und</strong> am Kronsburger Gehege über den Kuckucksberg, den<br />
Langsee zum Naturschutzgebiet Tröndelsee dient die Unterschutzstellung der Erhaltung von<br />
Biotopverb<strong>und</strong>strukturen, der Sicherung <strong>und</strong> Entwicklung der Funktionsfähigkeit des<br />
Naturhaushalts, der Belebung <strong>und</strong> Gliederung des Landschaftsbildes <strong>und</strong> der Abwehr<br />
schädlicher E<strong>in</strong>wirkungen auf die Naturgüter. Sie erfolgt ferner aufgr<strong>und</strong> der Bedeutung der<br />
Landschaftsbestandteile als Lebensstätte wildlebender Tier- <strong>und</strong> Pflanzenarten <strong>und</strong> ihrer<br />
Ökosysteme.<br />
§ 4<br />
Verbote<br />
(1) Es ist verboten, die geschützten Landschaftsbestandteile zu beseitigen oder Handlungen<br />
vorzunehmen, die zu e<strong>in</strong>er Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung der geschützten<br />
Landschaftsbestandteile führen oder führen können.<br />
Insbesondere ist es vorbehaltlich der §§ 5 <strong>und</strong> 6 dieser Verordnung verboten,<br />
1. bauliche Anlagen oder E<strong>in</strong>friedigungen zu errichten, auch wenn sie ke<strong>in</strong>er Genehmigung<br />
nach der Landesbauordnung bedürfen,<br />
2. Straßen, Wege, Lager oder Plätze jeder Art anzulegen <strong>und</strong> ober- oder unterirdische<br />
Leitungen aller Art zu verlegen,<br />
3. Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Grabungen oder Räumungen<br />
vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern,<br />
4. Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen,<br />
5. die Lebens- <strong>und</strong> Zufluchtstätten der Tiere <strong>und</strong> die Standorte der Pflanzen zu beseitigen<br />
oder nachteilig zu verändern, <strong>in</strong>sbesondere durch den E<strong>in</strong>satz chemischer Stoffe, die<br />
Vornahme mechanischer Maßnahmen oder die E<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gung organischer oder<br />
anorganischer Stoffe,<br />
6. Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile der geschützten Landschaftsbestandteile<br />
zu entnehmen oder Pflanzen e<strong>in</strong>zubr<strong>in</strong>gen,<br />
7. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu<br />
beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Tiere auszusetzen oder<br />
anzusiedeln,<br />
8. Zelte oder Wohnwagen aufzustellen, Sachen aller Art zu lagern oder abzulagern, Feuer zu<br />
machen oder H<strong>und</strong>e nicht angele<strong>in</strong>t mitzuführen,<br />
9. die Gewässer e<strong>in</strong>schließlich des Uferbereiches auszubauen, zu beseitigen, zu ändern, zu<br />
beschädigen oder die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse durch Gr<strong>und</strong>wasserabsenkungen<br />
oder Entwässerungen zu verändern,<br />
10. feste, fahrbare oder fliegende Verkaufsstände aufzustellen oder zu errichten oder sonstige<br />
gewerbliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern,