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Naturschutzverordnungen und -satzungen in Kiel

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hölzerne oder mobile (mit sich farblich <strong>in</strong> die Landschaft e<strong>in</strong>fügendem Anstrich) Hochsitze h<strong>in</strong>ausgehen;<br />

3. die erforderliche Unterhaltung der der Vorflut dienenden Gewässer <strong>und</strong> Gewässerränder sowie der<br />

Regenwasserrückhaltebecken nach den Bestimmungen des Landeswassergesetzes; die Gewässerunterhaltung<br />

darf nicht zu e<strong>in</strong>er Bee<strong>in</strong>trächtigung der nach § 25 des Landesnaturschutzgesetzes<br />

geschützten Biotope führen;<br />

4. die erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung <strong>und</strong> Sicherung der Straßen, Wege, Plätze <strong>und</strong> Gleisanlagen<br />

unter Beachtung der Ziele <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>sätze des Naturschutzes <strong>und</strong> der Landschaftspflege<br />

nach § 1 des Landesnaturschutzgesetzes;<br />

5. Maßnahmen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit dienen;<br />

6. e<strong>in</strong>e beim Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigte oder rechtmäßig ausgeübte Nutzung <strong>in</strong> der<br />

bisherigen Art <strong>und</strong> im bisherigen Umfang;<br />

7. <strong>in</strong> ihren E<strong>in</strong>zelheiten festgelegte Ausgleichsmaßnahmen für E<strong>in</strong>griffe <strong>in</strong> Natur <strong>und</strong> Landschaft im<br />

Rahmen der nach den §§ 10 - 14 LNatSchG zu treffenden Entscheidungen;<br />

8. behördlich angeordnete oder behördlich zugelassene Maßnahmen;<br />

9. Untersuchungen <strong>und</strong> Maßnahmen zum Schutz oder zur Entwicklung des Landschaftsschutzgebietes,<br />

die die untere Naturschutzbehörde durchführt oder durchführen läßt.<br />

(2) Unberührt bleiben auch Vorhaben, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung behördlich zugelassen<br />

oder aufgr<strong>und</strong> e<strong>in</strong>es rechtskräftigen Bebauungsplanes zulässig s<strong>in</strong>d.<br />

(3) Die untere Naturschutzbehörde kann bei Gefährdung des Schutzzwecks die unaufschiebbaren,<br />

notwendigen Maßnahmen treffen.<br />

§ 6<br />

Ausnahmen <strong>und</strong> Befreiungen<br />

(1) Nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 LNatSchG kann die untere Naturschutzbehörde Ausnahmen für<br />

folgende genehmigungspflichtige Handlungen zulassen, soweit sich diese mit dem Schutzzweck nach<br />

§ 3 vere<strong>in</strong>baren lassen. E<strong>in</strong>e Ausnahme kann zugelassen werden für<br />

1. die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung baugenehmigungspflichtiger Anlagen aller<br />

Art, soweit sie gemäß § 35 des Baugesetzbuches bevorrechtigt im Außenbereich zulässig s<strong>in</strong>d sowie<br />

baulicher Anlagen aller Art, die bei e<strong>in</strong>er Errichtung oder Änderung ke<strong>in</strong>er baurechtlichen Genehmigung<br />

oder Anzeige bedürfen;<br />

2. Ausbaumaßnahmen von Straßen, Wegen <strong>und</strong> Plätzen mit wassergeb<strong>und</strong>enen Kies- oder Schotterdeckschichten;<br />

3. die Verlegung oder Änderung ober- oder unterirdischer Leitungen aller Art; nicht genehmigungspflichtig<br />

s<strong>in</strong>d Leitungen im Straßenkörper, elektrische Weidezäune <strong>und</strong> oberirdische Rohrleitungen<br />

zur vorübergehenden Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen oder zur vorübergehenden Versorgung<br />

von Weidevieh;<br />

4. das Zelten oder das Aufstellen von Wohnwagen oder Mobilheimen außerhalb der dafür bestimmten<br />

Plätze; die Regelung des § 36 Abs. 2 Satz 2 LNatSchG für Gr<strong>und</strong>stücke, die zum engeren Wohnbereich<br />

gehören, bleibt hiervon unberührt;<br />

5. die Durchführung von Veranstaltungen außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen, die mit erheblichem<br />

Lärm verb<strong>und</strong>en s<strong>in</strong>d oder auf andere Weise die Ruhe der Natur oder den Naturgenuss durch außergewöhnlichen<br />

Lärm stören;<br />

6. Abgrabungen, Aufschüttungen oder sonstige Veränderungen, die die Oberflächengestalt verändern<br />

<strong>und</strong> die weniger als 1.000 m² Bodenfläche betreffen oder deren zu verbr<strong>in</strong>gende Menge weniger als<br />

30 m³ beträgt;

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