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Naturschutzverordnungen und -satzungen in Kiel

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<strong>Naturschutzverordnungen</strong> <strong>und</strong> -<strong>satzungen</strong> <strong>in</strong> <strong>Kiel</strong><br />

Naturschutzgebiete<br />

Vorrangige Flächen für<br />

den Naturschutz<br />

Schutzzweck<br />

Naturschutzgebiete zählen zu den Kernzonen <strong>und</strong> damit den vorrangigen<br />

Flächen für den Naturschutz. Sie können ausgewiesen werden,<br />

sofern e<strong>in</strong> besonderer Schutz der Natur <strong>in</strong> ihrer Ganzheit oder<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>zelnen Teilen<br />

1. zur Erhaltung oder Entwicklung bestimmter oder vielfältiger Pflanzen-<br />

<strong>und</strong> Tiergesellschaften <strong>und</strong> ihrer Lebensräume oder bestimmter<br />

Pflanzen- oder Tierarten <strong>und</strong> ihrer Bestände<br />

2. wegen ihrer Seltenheit oder Vielfalt ihres geme<strong>in</strong>samen Lebensraums<br />

3. wegen ihrer besonderen Eigenart oder Schönheit oder<br />

4. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landesk<strong>und</strong>lichen<br />

Gründen<br />

erforderlich ist.<br />

Die Ausweisung von Naturschutzgebieten erfolgt durch die zuständigen<br />

Landesbehörden, d.h. zurzeit durch das Landesamt für Natur<br />

<strong>und</strong> Umwelt des Landes Schleswig-Holste<strong>in</strong>.<br />

In <strong>Kiel</strong> gibt es drei Naturschutzgebiete, <strong>und</strong> zwar den Tröndelsee,<br />

den Schulensee mit den angrenzenden Bereichen <strong>und</strong> den Mönkeberger<br />

See. Beim Mönkeberger See <strong>und</strong> beim Schulensee handelt<br />

es sich um „kreisübergreifende“ Naturschutzgebiete, die sowohl im<br />

Bereich der Landeshauptstadt <strong>Kiel</strong> als auch des Kreises Plön bzw.<br />

Rendsburg-Eckernförde liegen.<br />

Rechtsgr<strong>und</strong>lage<br />

§ 16 Landesnaturschutzgesetz<br />

Copyright ©2001 Landeshauptstadt <strong>Kiel</strong>. Alle Rechte vorbehalten

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