Naturschutzverordnungen und -satzungen in Kiel
Naturschutzverordnungen und -satzungen in Kiel
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<strong>Naturschutzverordnungen</strong> <strong>und</strong> -<strong>satzungen</strong> <strong>in</strong> <strong>Kiel</strong><br />
Naturschutzgebiete<br />
Vorrangige Flächen für<br />
den Naturschutz<br />
Schutzzweck<br />
Naturschutzgebiete zählen zu den Kernzonen <strong>und</strong> damit den vorrangigen<br />
Flächen für den Naturschutz. Sie können ausgewiesen werden,<br />
sofern e<strong>in</strong> besonderer Schutz der Natur <strong>in</strong> ihrer Ganzheit oder<br />
<strong>in</strong> e<strong>in</strong>zelnen Teilen<br />
1. zur Erhaltung oder Entwicklung bestimmter oder vielfältiger Pflanzen-<br />
<strong>und</strong> Tiergesellschaften <strong>und</strong> ihrer Lebensräume oder bestimmter<br />
Pflanzen- oder Tierarten <strong>und</strong> ihrer Bestände<br />
2. wegen ihrer Seltenheit oder Vielfalt ihres geme<strong>in</strong>samen Lebensraums<br />
3. wegen ihrer besonderen Eigenart oder Schönheit oder<br />
4. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landesk<strong>und</strong>lichen<br />
Gründen<br />
erforderlich ist.<br />
Die Ausweisung von Naturschutzgebieten erfolgt durch die zuständigen<br />
Landesbehörden, d.h. zurzeit durch das Landesamt für Natur<br />
<strong>und</strong> Umwelt des Landes Schleswig-Holste<strong>in</strong>.<br />
In <strong>Kiel</strong> gibt es drei Naturschutzgebiete, <strong>und</strong> zwar den Tröndelsee,<br />
den Schulensee mit den angrenzenden Bereichen <strong>und</strong> den Mönkeberger<br />
See. Beim Mönkeberger See <strong>und</strong> beim Schulensee handelt<br />
es sich um „kreisübergreifende“ Naturschutzgebiete, die sowohl im<br />
Bereich der Landeshauptstadt <strong>Kiel</strong> als auch des Kreises Plön bzw.<br />
Rendsburg-Eckernförde liegen.<br />
Rechtsgr<strong>und</strong>lage<br />
§ 16 Landesnaturschutzgesetz<br />
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