Naturschutzverordnungen und -satzungen in Kiel
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<strong>und</strong>, soweit es zur Erhaltung bestimmter, bedrohter Pflanzen- <strong>und</strong> Tierarten erforderlich ist, zu<br />
entwickeln <strong>und</strong> wiederherzustellen.<br />
§ 4<br />
(1) In dem Naturschutzgebiet s<strong>in</strong>d alle Handlungen, die zu e<strong>in</strong>er Zerstörung, Beschädigung<br />
oder Veränderung (5 16 Abs. 2 LPflegG) oder zu e<strong>in</strong>er nachhaltigen Störung führen können,<br />
verboten; <strong>in</strong>sbesondere ist es verboten<br />
1. Bodenbestandteile abzubauen, Grabungen oder Aufschüttungen vorzunehmen,<br />
Klärschlamm oder sonstiges Material organischer oder anorganischer Zusammensetzung<br />
e<strong>in</strong>zubr<strong>in</strong>gen oder die Bodengestalt oder die Wasserflächen auf andere Weise zu verändern,<br />
2. Erstaufforstungen vorzunehmen,<br />
3. Wege, Lager oder Plätze jeder Art anzulegen oder E<strong>in</strong>friedigungen zu errichten,<br />
4. sonstige bauliche Anlagen zu errichten, auch wenn sie ke<strong>in</strong>er Genehmigung nach der<br />
Landesbauordnung bedürfen, oder sonstige E<strong>in</strong>griffe im S<strong>in</strong>ne des § 7 LPflegG<br />
vorzunehmen,<br />
5. Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen,<br />
6. die Lebens- <strong>und</strong> Zufluchtstätten der Tiere <strong>und</strong> die Standorte der Pflanzen zu beseitigen oder<br />
nachteilige zu verändern, <strong>in</strong>sbesondere durch chemische Stoffe <strong>und</strong> mechanische<br />
Maßnahmen,<br />
7. Bild- oder Schrifttafeln anzubr<strong>in</strong>gen, ausgenommen die zur Kennzeichnung des<br />
Naturschutzgebietes <strong>und</strong> der öffentlichen Wege notwendigen Beschilderung,<br />
8. Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes zu entnehmen,<br />
9. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu<br />
beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten,<br />
10. die Jagd <strong>und</strong> den Fischfang auszuüben,<br />
11. Modellflugkörper fliegen oder Schiffsmodelle fahren zu lassen,<br />
12. das Naturschutzgebiet außerhalb der <strong>in</strong> der Örtlichkeit gekennzeichneten Wege zu<br />
betreten, im Naturschutzgebiet zu reiten oder zu fahren,<br />
13. den See mit Wasserfahrzeugen (Boote aller Art, Surfgeräte, Luftmatratzen, usw.) zu<br />
befahren, zu baden oder mit Tauchgeräten zu tauchen,<br />
14. Zelte <strong>und</strong> Wohnwagen aufzustellen, Sachen aller Art zu lagern, Feuer zu machen oder<br />
H<strong>und</strong>e frei umherlaufen zu lassen.<br />
(2) Verbote nach dem LPflegG <strong>und</strong> sonstige Rechtsvorschriften, <strong>in</strong>sbesondere Abfälle<br />
entgegen den abfallrechtlichen Vorschriften zu beseitigen, sowie Manöver <strong>und</strong> gleichartige<br />
Übungen abzuhalten, bleiben unberührt.<br />
§ 5<br />
(1) Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben:<br />
1. die ordnungsgemäße land- <strong>und</strong> forstwirtschaftliche Bodennutzung <strong>in</strong> der Art <strong>und</strong> <strong>in</strong> dem<br />
Umfang, wie sie beim Inkrafttreten dieser Verordnung vorlag, ausgenommen der E<strong>in</strong>satz<br />
von Pflanzenschutzmitteln,<br />
2. die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung ohne die Verwendung chemischer Mittel zur<br />
Grabenentkrautung,<br />
3. die Bejagung von Raubwild <strong>und</strong> die Bekämpfung wildernder H<strong>und</strong>e <strong>und</strong> Katzen<br />
sowie des Bisams,