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Naturschutzverordnungen und -satzungen in Kiel

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§ 5<br />

Genehmigungspflichtige Handlungen<br />

(1) Wer im Landschaftsschutzgebiet Handlungen vornehmen will, welche die <strong>in</strong> § 4 Abs. 1<br />

genannten Wirkungen hervorrufen können, bedarf der Genehmigung der unteren<br />

Naturschutzbehörde.<br />

Genehmigungspflichtig s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>sbesondere folgende Handlungen:<br />

1. die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung baugenehmigungspflichtiger<br />

Anlagen aller Art, soweit sie gemäß § 35 BauGB bevorrechtigt im Außenbereich zulässige<br />

Vorhaben s<strong>in</strong>d sowie im Bereich der Kle<strong>in</strong>gärten Gartenlauben <strong>in</strong> der im § 3 des<br />

B<strong>und</strong>eskle<strong>in</strong>gartengesetzes genannten Größenordnung;<br />

2. die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung baulicher Anlagen aller Art, die<br />

ke<strong>in</strong>er Baugenehmigung bedürfen;<br />

3. die Errichtung, Verlegung, Erweiterung oder Änderung ober- oder unterirdischer Leitungen<br />

aller Art; ausgenommen im Straßenkörper, elektrische Weidezäune <strong>und</strong> oberirdische<br />

Rohrleitungen zur vorübergehenden Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen oder zur<br />

vorübergehenden Versorgung von Weidevieh sowie zur vorübergehenden Bewässerung<br />

von Kle<strong>in</strong>gärten;<br />

4. das wesentliche Umgestalten von Hochspannungsleitungen, Straßen, mit B<strong>in</strong>demitteln<br />

befestigten Wegen oder anderer Verkehrsflächen, von Abfallentsorgungsanlagen,<br />

Materiallagerplätzen e<strong>in</strong>schl. Schrottplätzen oder Anlagen zur Lagerung <strong>und</strong> Behandlung<br />

von Autowracks <strong>und</strong> von Parkplätzen, Stellplätzen, Sport-, Bade- oder Zelt- <strong>und</strong><br />

Camp<strong>in</strong>gplätzen, Bootsstegen sowie von E<strong>in</strong>richtungen zur Haltung wildlebender Tierarten;<br />

5. das Lagern oder Zelten, das Aufstellen von Wohnwagen oder Mobilheimen auf<br />

anderen als den hierfür behördlich zugelassenen Platzen;<br />

6. Abgrabungen, Aufschüttungen oder sonstige Veränderungen der<br />

Oberflächengestalt, die kle<strong>in</strong>er als <strong>in</strong> den <strong>in</strong> § 13 Abs. 1 LNatSchG genannten<br />

Umfang s<strong>in</strong>d, soweit sie die Oberflächengestalt wesentlich verändern;<br />

7. das Fahren oder Abstellen von<br />

Kraftfahrzeugen außerhalb der<br />

öffentlichen Verkehrsflächen;<br />

ausgenommen ist das Aufstellen<br />

von Wohn- <strong>und</strong> Gerätewagen an<br />

Baustellen für die Dauer der<br />

Bauzeit <strong>und</strong> die kurzfristige<br />

Anlieferung von Materialien zu<br />

den Kle<strong>in</strong>gartenparzellen;<br />

8. Neu- oder Ausbaumaßnahmen von Straßen, Wegen <strong>und</strong> Plätzen ohne B<strong>in</strong>demittel,<br />

sowie mit Lehm als B<strong>in</strong>demittel;<br />

9. das Aufstellen oder Errichten von festen, fahrbaren oder fliegenden<br />

Verkaufsständen oder das Errichten oder Erweitern sonstiger gewerblicher Anlagen;<br />

10. das Aufstellen oder Anbr<strong>in</strong>gen von Plakaten, Automaten, Bild- oder Schrifttafeln;<br />

ausgenommen H<strong>in</strong>weisschilder <strong>in</strong> den Kle<strong>in</strong>gartenanlagen;<br />

11. das Errichten oder Erweitern von E<strong>in</strong>friedungen<br />

aller Art; ausgenommen s<strong>in</strong>d E<strong>in</strong>friedigungen von<br />

Hausgr<strong>und</strong>stücken, von landwirtschaftlich<br />

genutzten Gr<strong>und</strong>stücken oder von<br />

schutzbedürftigen Forst- <strong>und</strong> Sonderkulturen <strong>in</strong><br />

der üblichen <strong>und</strong> landschaftsgerechten Art;

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