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Naturschutzverordnungen und -satzungen in Kiel

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Stadtverordnung zur Änderung<br />

der Stadtverordnung über das Landschaftsschutzgebiet<br />

"Zwischen Heischer Tal <strong>und</strong> Schilkseer Steilküste"<br />

vom 12.11.2001<br />

Aufgr<strong>und</strong> des § 18 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) vom 16. Juni 1993<br />

(GVOBl. Schl.-H. S. 215), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 16. Juni1998 (GVOBl.<br />

Schl.-H. S. 210), wird verordnet:<br />

Artikel I<br />

Die Stadtverordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Zwischen Heischer Tal <strong>und</strong> Schilkseer<br />

Steilküste" <strong>in</strong> der Landeshauptstadt <strong>Kiel</strong> vom 10. Dezember 1992 - <strong>Kiel</strong>er Nachrichten vom<br />

11.12.1992 - wird wie folgt geändert:<br />

1. In § 2 Abs. 1 wird die bisherige Zahl 697,2 ha durch die Zahl 741,6 ha ersetzt.<br />

2. In § 2 Abs. 4 wird der bisherige Maßstab 1 : 5 000 durch den Maßstab 1 : 10 000 ersetzt.<br />

3. Der § 4 Abs. 2 Ziffer 3 wird wie folgt gefasst: „Parkplätze, Stellplätze, Sport-, Bade- oder Zelt<strong>und</strong><br />

Camp<strong>in</strong>gplätze zu errichten, zu erweitern oder wesentlich umzugestalten;“.<br />

4. In § 4 Abs. 2 wird die Ziffer 11 gestrichen. Die bisherige Ziffer 12 erhält die Bezeichnung<br />

Ziffer 11 <strong>und</strong> die bisherige Ziffer 13 die Bezeichnung Ziffer 12.<br />

5. Der § 5 Abs. 1 Ziffer 4 wird wie folgt gefasst: „das Lagern oder Zelten, das Aufstellen von<br />

Wohnwagen oder Mobilheimen auf anderen als den hierfür behördlich zugelassenen<br />

Plätzen;“.<br />

6. Im § 5 Abs. 1 Ziffer 13 wird der bisherige Maßstab 1 : 5 000 durch den Maßstab<br />

1 : 10 000 ersetzt <strong>und</strong> der Punkt am Satzende durch e<strong>in</strong> Semikolon ersetzt.<br />

7. Der § 5 Abs. 1 wird um e<strong>in</strong>e neue Ziffer mit der Bezeichnung „14“ ergänzt, die folgenden<br />

Wortlaut erhält: „das Steigen- <strong>und</strong> Landenlassen von Flugmodellen, Modellflugkörpern mit<br />

Eigenantrieb, Ballonen, Gleitschirmen oder lenkbaren Drachen oder die Durchführung von<br />

motorsportlichen oder fahrradsportlichen Veranstaltungen aller Art.“<br />

Artikel II<br />

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung <strong>in</strong> Kraft.<br />

<strong>Kiel</strong>, den 12.11.2001<br />

Landeshauptstadt <strong>Kiel</strong><br />

Der Oberbürgermeister<br />

Umweltschutzamt<br />

- untere Naturschutzbehörde -<br />

gez. Gansel

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