Naturschutzverordnungen und -satzungen in Kiel
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Stadtverordnung zur Änderung<br />
der Stadtverordnung über das Landschaftsschutzgebiet<br />
"Zwischen Heischer Tal <strong>und</strong> Schilkseer Steilküste"<br />
vom 12.11.2001<br />
Aufgr<strong>und</strong> des § 18 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) vom 16. Juni 1993<br />
(GVOBl. Schl.-H. S. 215), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 16. Juni1998 (GVOBl.<br />
Schl.-H. S. 210), wird verordnet:<br />
Artikel I<br />
Die Stadtverordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Zwischen Heischer Tal <strong>und</strong> Schilkseer<br />
Steilküste" <strong>in</strong> der Landeshauptstadt <strong>Kiel</strong> vom 10. Dezember 1992 - <strong>Kiel</strong>er Nachrichten vom<br />
11.12.1992 - wird wie folgt geändert:<br />
1. In § 2 Abs. 1 wird die bisherige Zahl 697,2 ha durch die Zahl 741,6 ha ersetzt.<br />
2. In § 2 Abs. 4 wird der bisherige Maßstab 1 : 5 000 durch den Maßstab 1 : 10 000 ersetzt.<br />
3. Der § 4 Abs. 2 Ziffer 3 wird wie folgt gefasst: „Parkplätze, Stellplätze, Sport-, Bade- oder Zelt<strong>und</strong><br />
Camp<strong>in</strong>gplätze zu errichten, zu erweitern oder wesentlich umzugestalten;“.<br />
4. In § 4 Abs. 2 wird die Ziffer 11 gestrichen. Die bisherige Ziffer 12 erhält die Bezeichnung<br />
Ziffer 11 <strong>und</strong> die bisherige Ziffer 13 die Bezeichnung Ziffer 12.<br />
5. Der § 5 Abs. 1 Ziffer 4 wird wie folgt gefasst: „das Lagern oder Zelten, das Aufstellen von<br />
Wohnwagen oder Mobilheimen auf anderen als den hierfür behördlich zugelassenen<br />
Plätzen;“.<br />
6. Im § 5 Abs. 1 Ziffer 13 wird der bisherige Maßstab 1 : 5 000 durch den Maßstab<br />
1 : 10 000 ersetzt <strong>und</strong> der Punkt am Satzende durch e<strong>in</strong> Semikolon ersetzt.<br />
7. Der § 5 Abs. 1 wird um e<strong>in</strong>e neue Ziffer mit der Bezeichnung „14“ ergänzt, die folgenden<br />
Wortlaut erhält: „das Steigen- <strong>und</strong> Landenlassen von Flugmodellen, Modellflugkörpern mit<br />
Eigenantrieb, Ballonen, Gleitschirmen oder lenkbaren Drachen oder die Durchführung von<br />
motorsportlichen oder fahrradsportlichen Veranstaltungen aller Art.“<br />
Artikel II<br />
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung <strong>in</strong> Kraft.<br />
<strong>Kiel</strong>, den 12.11.2001<br />
Landeshauptstadt <strong>Kiel</strong><br />
Der Oberbürgermeister<br />
Umweltschutzamt<br />
- untere Naturschutzbehörde -<br />
gez. Gansel