Naturschutzverordnungen und -satzungen in Kiel
Naturschutzverordnungen und -satzungen in Kiel
Naturschutzverordnungen und -satzungen in Kiel
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
(2) Hat e<strong>in</strong> Dritter geschützte Bäume beseitigt, zerstört, geschädigt oder verändert <strong>und</strong> steht<br />
dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten e<strong>in</strong> Schadenersatzanspruch gegen den<br />
Dritten zu, treffen die Verpflichtungen des Absatzes 1 den Eigentümer oder<br />
Nutzungsberechtigten bis zur Höhe des Schadenersatzanspruches. Der Eigentümer oder<br />
Nutzungsberechtigte kann mit der Unteren Landschaftspflegebehörde der Landeshauptstadt<br />
<strong>Kiel</strong> die Abtretung des Schadenersatzanspruches vere<strong>in</strong>baren.<br />
(3) Steht dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten e<strong>in</strong> Schadenersatzanspruch<br />
nicht zu oder hat er ihn nach Absatz 2 Satz 2 an die Geme<strong>in</strong>de abgetreten, hat er e<strong>in</strong>e<br />
Ersatzpflanzung durch die Geme<strong>in</strong>de zu dulden.<br />
§ 10<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Ordnungswidrig nach dieser Verordnung <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit § 64 Abs. 2 Nr. 2<br />
Landschaftspflegegesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen des § 4<br />
zuwiderhandelt.<br />
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gem. § 67 Abs. 2 Landschaftspflegegesetz mit e<strong>in</strong>er Geldbuße<br />
bis zu 100.000,00 DM geahndet werden.<br />
(3) Gegenstände, die zur Begehung e<strong>in</strong>er Ordnungswidrigkeit gebraucht worden oder bestimmt<br />
gewesen s<strong>in</strong>d, können gem. § 68 Landschaftspflegegesetz e<strong>in</strong>gezogen werden.