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Naturschutzverordnungen und -satzungen in Kiel

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4. das Betreten <strong>und</strong> Befahren der jeweiligen Teile des Naturschutzgebietes durch die<br />

Eigentümer <strong>und</strong> Nutzungsberechtigten, deren Beauftragte sowie durch Personen, die von<br />

den zuständigen Behörden dazu ermächtigt worden s<strong>in</strong>d,<br />

5. das Befahren der gekennzeichneten Wege mit dem Fahrrad oder mit dem<br />

Krankenfahrstuhl,<br />

6. das Schlittschuhlaufen.<br />

(2) Soweit e<strong>in</strong>e der <strong>in</strong> Abs. 1 aufgeführten Maßnahmen im E<strong>in</strong>zelfall mit e<strong>in</strong>em E<strong>in</strong>griff <strong>in</strong><br />

Natur <strong>und</strong> Landschaft verb<strong>und</strong>en ist, verbleibt es bei der Regelung des Dritten Abschnittes<br />

LPflegG.<br />

§ 6<br />

(1) Die untere Landschaftspflegebehörde kann im E<strong>in</strong>zelfall im Rahmen des § 4 Abs. 1 Nrn.<br />

8, 9 <strong>und</strong> 12 <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit § 61 Abs. 1 LPflegG weitere Ausnahmen zulassen, die nicht zu<br />

e<strong>in</strong>er nachhaltigen Störung führen <strong>und</strong> auch sonst den Schutzzweck nicht bee<strong>in</strong>trächtigen<br />

können.<br />

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für<br />

1. Gr<strong>und</strong>räumungen, Gr<strong>und</strong><strong>in</strong>standsetzungen <strong>und</strong> ähnliche, den § 12 des LPflegG<br />

berührende Arbeiten im Rahmen der Gewässerunterhaltung <strong>und</strong> das Ausbr<strong>in</strong>gen von<br />

Aushub im Naturschutzgebiet,<br />

2. die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf den nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 genutzten<br />

Flächen.<br />

Die untere Landschaftspflegebehörde kann bei Gefährdung des Schutzzweckes die<br />

unaufschiebbaren Maßnahmen treffen. Sie wird ermächtigt, die vom Landesamt für<br />

Naturschutz <strong>und</strong> Landschaftspflege vorgeschlagenen Schutz-, Pflege- <strong>und</strong><br />

Entwicklungsmaßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen.<br />

Ordnungswidrig nach § 64 Abs. 2 Nr. 2 LPflegG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />

entgegen<br />

§ 7<br />

§ 8<br />

1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 Bodenbestandteile abbaut, Grabungen oder Aufschüttungen vornimmt,<br />

Klärschlamm oder sonstiges Material organischer oder anorganischer Zusammensetzung<br />

e<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gt oder die Bodengestalt oder die Wasserflächen auf andere Weise verändert,<br />

2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Erstaufforstungen vornimmt,<br />

3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 Wege, Lager oder Plätze jeder Art anlegt oder E<strong>in</strong>friedigungen erric htet,<br />

4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 sonstige bauliche Anlagen errichtet, auch wenn sie ke<strong>in</strong>er Genehmigung<br />

nach der Landesbauordnung bedürfen, oder sonstige E<strong>in</strong>griffe im S<strong>in</strong>ne des § 7 LPflegG<br />

vornimmt,<br />

5. § 4 Abs. 1 Nr. 5 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt,<br />

6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 die Lebens- <strong>und</strong> Zufluchtstätten der Tiere <strong>und</strong> die Standorte der Pflanzen<br />

beseitigt oder nachteilig verändert, <strong>in</strong>sbesondere durch chemische Stoffe <strong>und</strong> mechanische<br />

Maßnahmen,<br />

7. § 4 Abs. 1 Nr. 7 Bild- oder Schrifttafeln anbr<strong>in</strong>gt, ausgenommen die zur Kennzeichnung des<br />

Naturschutzgebietes <strong>und</strong> der öffentlichen Wege notwendigen Beschilderung,

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