Naturschutzverordnungen und -satzungen in Kiel
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(2) Ordnungswidrigkeiten nach<br />
1. Abs. 1 Nr. 1 können gemäß § 57 a Abs. 1 Nr. 1 LNatSchG mit e<strong>in</strong>er Geldbuße bis zu 50.000 EUR,<br />
2. Abs. 1 Nr. 2 können gemäß § 57 a Abs. 1 Nr. 2 LNatSchG mit e<strong>in</strong>er Geldbuße bis zu 5.000 EUR<br />
geahndet werden.<br />
(3) Gegenstände, die zur Begehung e<strong>in</strong>er Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 gebraucht worden oder<br />
bestimmt gewesen s<strong>in</strong>d, können e<strong>in</strong>gezogen werden.<br />
§ 8<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung <strong>in</strong> Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zum<br />
Schutze e<strong>in</strong>es Landschaftsteiles im Stadtkreis <strong>Kiel</strong> <strong>und</strong> <strong>in</strong> den Landkreisen Plön <strong>und</strong> Rendsburg vom<br />
27.07.1953 (GVOBl. Schl.-H. S. 91) außer Kraft, soweit sie das <strong>in</strong> § 2 Abs.1 dieser Verordnung beschriebene<br />
Gebiet betrifft.<br />
<strong>Kiel</strong>,<br />
Landeshauptstadt <strong>Kiel</strong><br />
Die Oberbürgermeister<strong>in</strong><br />
Umweltschutzamt<br />
- Untere Naturschutzbehörde -<br />
.................................................<br />
Angelika Volquartz