Naturschutzverordnungen und -satzungen in Kiel
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Landesverordnung<br />
zur Änderung der Landesverordnung über das Naturschutzgebiet<br />
„Tröndelsee <strong>und</strong> Umgebung“<br />
Vom 28. Februar 2002<br />
Aufgr<strong>und</strong> des § 17 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes <strong>und</strong> des § 38 des Landesjagdgesetztes<br />
verordnet das M<strong>in</strong>isterium für Umwelt, Natur <strong>und</strong> Forsten:<br />
Artikel 1<br />
Die Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Tröndelsee <strong>und</strong> Umgebung“ vom<br />
26. September 1983 (GVOBl. Schl.-H. S. 428), geändert gemäß Landesverordnung vom<br />
24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652), wird wie folgt geändert:<br />
1. § 5 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:<br />
“3. die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdschutzes im S<strong>in</strong>ne des Abschnittes VI <strong>und</strong> des<br />
§ 22 a des B<strong>und</strong>esjagdgesetzes <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit §§ 21 <strong>und</strong> 22 des Landesjagdgesetzes<br />
sowie die Jagd auf Füchse im Rahmen der ordnungsgemäßen Ausübung des Jagdrechtes<br />
im S<strong>in</strong>ne des § 1 des B<strong>und</strong>esjagdgesetzes,“.<br />
2. § 6 erhält folgende Fassung:<br />
Ҥ 6<br />
(1) Auf Antrag kann die untere Naturschutzbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des §<br />
54 Abs. 1 Satz 2 des Landesnaturschutzgesetzes Ausnahmen zulassen für<br />
1. Bohrungen <strong>und</strong> Sondierungen im Rahmen<br />
a) der amtlichen geowissenschaftlichen Landesaufnahme <strong>und</strong><br />
b) von geophysikalischen Messungen;<br />
2. die Inanspruchnahme von Flächen für die Ablagerung von Bodenbestandteilen im Rahmen<br />
der Gewässerunterhaltung nach § 38 des Landeswassergesetzes;<br />
3. die Entnahme von Pflanzen oder Pflanzenteilen wildlebender, nicht besonders geschützter<br />
Arten oder von sonstigen Bestandteilen des Naturschutzgebietes;<br />
4. das Nachstellen wildlebender, nicht dem Jagdrecht unterliegender <strong>und</strong> nicht besonders<br />
geschützter Tierarten sowie das Fangen oder Töten dieser Tierarten.<br />
(2) Die untere Naturschutzbehörde kann von den Verboten des § 4 Abs. 1 nach Maßgabe<br />
der Bestimmungen des § 54 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes Befreiungen gewähren.<br />
Bei der Gewährung von Befreiungen von den Verboten des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 <strong>und</strong> 9<br />
s<strong>in</strong>d die besonderen artenschutz- <strong>und</strong> jagdrechtlichen Bestimmungen zu beachten.<br />
(3) Die Jagdbehörde kann im E<strong>in</strong>vernehmen mit dem Landesamt für Natur <strong>und</strong> Umwelt als<br />
obere Naturschutzbehörde Ausnahmen von dem Verbot der Jagdausübung nach § 4 Abs. 1<br />
Nr. 10 <strong>und</strong> von den e<strong>in</strong>schränkenden Regelungen des § 5 Abs. 1 Nr. 3 im E<strong>in</strong>zelfall zulassen,<br />
wenn hierdurch der Schutzzweck nicht bee<strong>in</strong>trächtigt wird.“