Naturschutzverordnungen und -satzungen in Kiel
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4. das wesentliche Umgestalten von Hochspannungsleitungen, Straßen, mit B<strong>in</strong>demitteln<br />
befestigten Wegen oder anderer Verkehrsflächen, Von Abfallentsorgungsanlagen,<br />
Materiallagerplätzen e<strong>in</strong>schl. Schrottplätzen oder Anlagen zur Lagerung <strong>und</strong> Behandlung<br />
von Autowracks <strong>und</strong> von Parkplätzen, Stellplätzen, Sport--:, Bade- oder Zeit- <strong>und</strong><br />
Camp<strong>in</strong>gplätzen sowie von E<strong>in</strong>richtungen zur Haltung wildlebender Tierarten;<br />
5. die Anlage von Rückhalte- <strong>und</strong><br />
Sedimentationsbecken;<br />
6. das Lagern oder Zeiten, das Aufstellen von Wohnwagen oder Mobilheimen auf anderen als<br />
den hierfür behördlich zugelassenen Plätzen;<br />
7. die Durchführung von Veranstaltungen außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen, die mit<br />
erheblichem Lärm verb<strong>und</strong>en s<strong>in</strong>d oder auf andere Weise die Ruhe der Natur oder den<br />
Naturgenuß durch außergewöhnlichen Lärm stören;<br />
8. Abgrabungen, Aufschüttungen oder sonstige Veränderungen der Oberflächengestalt, die<br />
kle<strong>in</strong>er als <strong>in</strong> dem <strong>in</strong> § 13 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz genannten Umfang s<strong>in</strong>d, soweit<br />
sie die Oberflächengestalt wesentlich verändern;<br />
9. das Fahren oder Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der Öffentlichen Verkehrsflächen;<br />
ausgenommen ist das Aufstellen von Wohn- <strong>und</strong> Gerätewagen an Baustellen für die Dauer<br />
der Bauzeit;<br />
10. Neu- oder Ausbaumaßnahmen von Straßen, Wegen <strong>und</strong> Plätzen ohne B<strong>in</strong>demittel;<br />
11. das Aufstellen oder Errichten von festen, fahrbaren oder fliegenden Verkaufsständen oder<br />
das Errichten oder Erweitern sonstiger gewerblicher Anlagen;<br />
12. das Aufstellen oder Anbr<strong>in</strong>gen von Plakaten, Automaten, Bild- oder Schrifttafeln;<br />
13. das Errichten oder Erweitern von E<strong>in</strong>friedungen aller Art; ausgenommen s<strong>in</strong>d E<strong>in</strong>friedungen<br />
von Hausgr<strong>und</strong>stücken, von landwirtschaftlich genutzten Gr<strong>und</strong>stücken oder von<br />
schutzbedürftigen Forst- <strong>und</strong> Sonderkulturen <strong>in</strong> der üblichen <strong>und</strong> landschaftsgerechten Art;<br />
14. der Umbruch der als Dauergrünland genutzten, <strong>in</strong> der Abgrenzungskarte schraffiert<br />
dargestellten landwirtschaftlich genutzten Flächen;<br />
15. der Reetschnitt;<br />
16. die Vornahme von Erstaufforstungen.<br />
(2) Die Genehmigung ist unbeschadet anderer Rechtsvorschriften zu erteilen, wenn die<br />
beabsichtigte Maßnahme nicht die <strong>in</strong> § 4 Abs. 1 genannten Wirkungen zur Folge hat oder diese<br />
Wirkungen durch Auflagen, Bed<strong>in</strong>gungen oder andere Nebenbestimmungen abgewendet oder<br />
auf e<strong>in</strong>en vertretbaren Zeitraum begrenzt werden können <strong>und</strong> sonstige Belange des<br />
Naturschutzes <strong>und</strong> der Landschaftspflege nicht entgegenstehen. Zur Gewährleistung der<br />
Nebenbestimmungen kann e<strong>in</strong>e angemessene Sicherheitsleistung gefordert werden. Die<br />
Genehmigung schließt alle von der unteren Naturschutzbehörde nach dem<br />
Landesnaturschutzgesetz zu treffenden sonstigen Genehmigungen e<strong>in</strong>.<br />
§ 6<br />
Sonderregelung<br />
(1) Unberührt von den Vorschriften der §§ 4 <strong>und</strong> 5 bleiben<br />
1. die ordnungsgemäße land-, forst- <strong>und</strong> fischereiwirtschaftliche Bodennutzung im S<strong>in</strong>ne des §<br />
7 Abs. 3 des Landesnaturschutzgesetzes,<br />
2. die ordnungsgemäße Jagdausübung im S<strong>in</strong>ne des § 1 des B<strong>und</strong>esjagdgesetzes,<br />
ausgenommen das Aufstellen jagdlicher E<strong>in</strong>richtungen, die über e<strong>in</strong>fache hölzerne nicht<br />
geschlossene Hochsitze h<strong>in</strong>ausgehen,<br />
3. Maßnahmen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung dienen,<br />
4. e<strong>in</strong>e beim Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigte oder rechtmäßig ausgeübte Nutzung<br />
<strong>in</strong> der bisherigen Art <strong>und</strong> im bisherigen Umfang,