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Naturschutzverordnungen und -satzungen in Kiel

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4. das wesentliche Umgestalten von Hochspannungsleitungen, Straßen, mit B<strong>in</strong>demitteln<br />

befestigten Wegen oder anderer Verkehrsflächen, Von Abfallentsorgungsanlagen,<br />

Materiallagerplätzen e<strong>in</strong>schl. Schrottplätzen oder Anlagen zur Lagerung <strong>und</strong> Behandlung<br />

von Autowracks <strong>und</strong> von Parkplätzen, Stellplätzen, Sport--:, Bade- oder Zeit- <strong>und</strong><br />

Camp<strong>in</strong>gplätzen sowie von E<strong>in</strong>richtungen zur Haltung wildlebender Tierarten;<br />

5. die Anlage von Rückhalte- <strong>und</strong><br />

Sedimentationsbecken;<br />

6. das Lagern oder Zeiten, das Aufstellen von Wohnwagen oder Mobilheimen auf anderen als<br />

den hierfür behördlich zugelassenen Plätzen;<br />

7. die Durchführung von Veranstaltungen außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen, die mit<br />

erheblichem Lärm verb<strong>und</strong>en s<strong>in</strong>d oder auf andere Weise die Ruhe der Natur oder den<br />

Naturgenuß durch außergewöhnlichen Lärm stören;<br />

8. Abgrabungen, Aufschüttungen oder sonstige Veränderungen der Oberflächengestalt, die<br />

kle<strong>in</strong>er als <strong>in</strong> dem <strong>in</strong> § 13 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz genannten Umfang s<strong>in</strong>d, soweit<br />

sie die Oberflächengestalt wesentlich verändern;<br />

9. das Fahren oder Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der Öffentlichen Verkehrsflächen;<br />

ausgenommen ist das Aufstellen von Wohn- <strong>und</strong> Gerätewagen an Baustellen für die Dauer<br />

der Bauzeit;<br />

10. Neu- oder Ausbaumaßnahmen von Straßen, Wegen <strong>und</strong> Plätzen ohne B<strong>in</strong>demittel;<br />

11. das Aufstellen oder Errichten von festen, fahrbaren oder fliegenden Verkaufsständen oder<br />

das Errichten oder Erweitern sonstiger gewerblicher Anlagen;<br />

12. das Aufstellen oder Anbr<strong>in</strong>gen von Plakaten, Automaten, Bild- oder Schrifttafeln;<br />

13. das Errichten oder Erweitern von E<strong>in</strong>friedungen aller Art; ausgenommen s<strong>in</strong>d E<strong>in</strong>friedungen<br />

von Hausgr<strong>und</strong>stücken, von landwirtschaftlich genutzten Gr<strong>und</strong>stücken oder von<br />

schutzbedürftigen Forst- <strong>und</strong> Sonderkulturen <strong>in</strong> der üblichen <strong>und</strong> landschaftsgerechten Art;<br />

14. der Umbruch der als Dauergrünland genutzten, <strong>in</strong> der Abgrenzungskarte schraffiert<br />

dargestellten landwirtschaftlich genutzten Flächen;<br />

15. der Reetschnitt;<br />

16. die Vornahme von Erstaufforstungen.<br />

(2) Die Genehmigung ist unbeschadet anderer Rechtsvorschriften zu erteilen, wenn die<br />

beabsichtigte Maßnahme nicht die <strong>in</strong> § 4 Abs. 1 genannten Wirkungen zur Folge hat oder diese<br />

Wirkungen durch Auflagen, Bed<strong>in</strong>gungen oder andere Nebenbestimmungen abgewendet oder<br />

auf e<strong>in</strong>en vertretbaren Zeitraum begrenzt werden können <strong>und</strong> sonstige Belange des<br />

Naturschutzes <strong>und</strong> der Landschaftspflege nicht entgegenstehen. Zur Gewährleistung der<br />

Nebenbestimmungen kann e<strong>in</strong>e angemessene Sicherheitsleistung gefordert werden. Die<br />

Genehmigung schließt alle von der unteren Naturschutzbehörde nach dem<br />

Landesnaturschutzgesetz zu treffenden sonstigen Genehmigungen e<strong>in</strong>.<br />

§ 6<br />

Sonderregelung<br />

(1) Unberührt von den Vorschriften der §§ 4 <strong>und</strong> 5 bleiben<br />

1. die ordnungsgemäße land-, forst- <strong>und</strong> fischereiwirtschaftliche Bodennutzung im S<strong>in</strong>ne des §<br />

7 Abs. 3 des Landesnaturschutzgesetzes,<br />

2. die ordnungsgemäße Jagdausübung im S<strong>in</strong>ne des § 1 des B<strong>und</strong>esjagdgesetzes,<br />

ausgenommen das Aufstellen jagdlicher E<strong>in</strong>richtungen, die über e<strong>in</strong>fache hölzerne nicht<br />

geschlossene Hochsitze h<strong>in</strong>ausgehen,<br />

3. Maßnahmen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung dienen,<br />

4. e<strong>in</strong>e beim Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigte oder rechtmäßig ausgeübte Nutzung<br />

<strong>in</strong> der bisherigen Art <strong>und</strong> im bisherigen Umfang,

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