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Naturschutzverordnungen und -satzungen in Kiel

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(1) Ordnungswidrig nach § 64 Abs. 2 Nr. 2 des Landschaftspflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich<br />

oder fahrlässig den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 zuwiderhandelt.<br />

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 67 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes mit e<strong>in</strong>er<br />

Geldbuße bis zu 100.000 DM geahndet werden.<br />

8<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung <strong>in</strong> Kraft. Gleichzeitig treten mit<br />

Zustimmung des M<strong>in</strong>isters für Natur, Umwelt <strong>und</strong> Landesentwicklung vom 20. November 1990<br />

die nachfolgenden Verordnungen außer Kraft:<br />

− Verordnung zur Sicherung von Naturdenkmalen im Stadtkreis <strong>Kiel</strong> vom 10. Mai 1938 -<br />

Amtsblatt der Regierung zu Schleswig S. 163;<br />

− Nachtragsverordnung zur Sicherung von Naturdenkmalen <strong>in</strong> der Stadt <strong>Kiel</strong> vom 13. Oktober<br />

1970 - <strong>Kiel</strong>er Nachrichten, Nr. 253, S. 14, <strong>und</strong> Amtlicher Anzeiger Schleswig-Holste<strong>in</strong>, Nr.<br />

43, vom 26. Oktober 1970;<br />

− Stadtverordnung zur Unterschutzstellung des alten Botanischen Gartens vom 12. Dezember<br />

1978 Amtsbl. Schl.-H./AAz. 1978 S. 5.<br />

<strong>Kiel</strong>, den 2. Januar 1992<br />

Der Oberbürgermeister<br />

gez. Luckhardt

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