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Anlage - des Main-Kinzig-Kreises

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Dabei soll stärker als bisher das kritische Potenzial der Menschenrechte<br />

gegen unfreiwillige Ausgrenzungen aus Gemeinschaften und der<br />

Gesellschaft entfaltet werden.<br />

Während in Deutschland nach wie vor in vielen Bereichen von Integration<br />

gesprochen wird, spricht die UN-Konvention jeweils von Inklusion. Es geht<br />

nicht mehr nur darum, Ausgesonderte zu integrieren, sondern allen<br />

Menschen von vornherein die Teilnahme an allen gesellschaftlichen<br />

Aktivitäten auf allen Ebenen und in vollem Umfang zu ermöglichen. Dabei<br />

soll ihre Autonomie und Unabhängigkeit entsprechend dem Prinzip<br />

Independent living (dt.: Unabhängiges Leben) gewahrt bleiben:<br />

Die Betroffenen haben nicht die Aufgabe, ihre Bedürfnisse an<br />

(angebliche) gesellschaftliche Notwendigkeiten anzupassen,<br />

sondern die Gesellschaft hat die Aufgabe, sich auf die Bedürfnisse<br />

der Betroffenen einzustellen.<br />

Artikel 3 der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen hat<br />

folgenden Wortlaut im entsprechenden Bun<strong>des</strong>gesetz:<br />

Artikel 3 - Allgemeine Grundsätze<br />

„Die Grundsätze dieses Übereinkommens sind:<br />

a) die Achtung der dem Menschen innewohnenden Würde, seiner<br />

individuellen Autonomie, einschließlich der Freiheit, eigene<br />

Entscheidungen zu treffen, sowie seiner Unabhängigkeit;<br />

b) die Nichtdiskriminierung;<br />

c) die volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und Einbeziehung<br />

in die Gesellschaft;<br />

d) die Achtung vor der Unterschiedlichkeit von Menschen mit<br />

Behinderungen und die Akzeptanz dieser Menschen als Teil der<br />

menschlichen Vielfalt und der Menschheit;<br />

e) die Chancengleichheit;<br />

f ) die Zugänglichkeit;<br />

g) die Gleichberechtigung von Mann und Frau;<br />

h) die Achtung vor den sich entwickelnden Fähigkeiten von Kindern mit<br />

Behinderungen und die Achtung ihres Rechts auf Wahrung ihrer<br />

Identität.“ 4<br />

4 Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über<br />

die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie zu dem Fakultativprotokoll vom 13.<br />

Dezember 2006 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von<br />

Menschen mit Behinderungen vom 21. Dezember 2008, Bun<strong>des</strong>gesetzblatt, Jahrgang<br />

2008, Teil II, Nr. 35, Bonn, 31. Dezember 2008<br />

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