Anlage - des Main-Kinzig-Kreises
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Dabei soll stärker als bisher das kritische Potenzial der Menschenrechte<br />
gegen unfreiwillige Ausgrenzungen aus Gemeinschaften und der<br />
Gesellschaft entfaltet werden.<br />
Während in Deutschland nach wie vor in vielen Bereichen von Integration<br />
gesprochen wird, spricht die UN-Konvention jeweils von Inklusion. Es geht<br />
nicht mehr nur darum, Ausgesonderte zu integrieren, sondern allen<br />
Menschen von vornherein die Teilnahme an allen gesellschaftlichen<br />
Aktivitäten auf allen Ebenen und in vollem Umfang zu ermöglichen. Dabei<br />
soll ihre Autonomie und Unabhängigkeit entsprechend dem Prinzip<br />
Independent living (dt.: Unabhängiges Leben) gewahrt bleiben:<br />
Die Betroffenen haben nicht die Aufgabe, ihre Bedürfnisse an<br />
(angebliche) gesellschaftliche Notwendigkeiten anzupassen,<br />
sondern die Gesellschaft hat die Aufgabe, sich auf die Bedürfnisse<br />
der Betroffenen einzustellen.<br />
Artikel 3 der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen hat<br />
folgenden Wortlaut im entsprechenden Bun<strong>des</strong>gesetz:<br />
Artikel 3 - Allgemeine Grundsätze<br />
„Die Grundsätze dieses Übereinkommens sind:<br />
a) die Achtung der dem Menschen innewohnenden Würde, seiner<br />
individuellen Autonomie, einschließlich der Freiheit, eigene<br />
Entscheidungen zu treffen, sowie seiner Unabhängigkeit;<br />
b) die Nichtdiskriminierung;<br />
c) die volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und Einbeziehung<br />
in die Gesellschaft;<br />
d) die Achtung vor der Unterschiedlichkeit von Menschen mit<br />
Behinderungen und die Akzeptanz dieser Menschen als Teil der<br />
menschlichen Vielfalt und der Menschheit;<br />
e) die Chancengleichheit;<br />
f ) die Zugänglichkeit;<br />
g) die Gleichberechtigung von Mann und Frau;<br />
h) die Achtung vor den sich entwickelnden Fähigkeiten von Kindern mit<br />
Behinderungen und die Achtung ihres Rechts auf Wahrung ihrer<br />
Identität.“ 4<br />
4 Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über<br />
die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie zu dem Fakultativprotokoll vom 13.<br />
Dezember 2006 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von<br />
Menschen mit Behinderungen vom 21. Dezember 2008, Bun<strong>des</strong>gesetzblatt, Jahrgang<br />
2008, Teil II, Nr. 35, Bonn, 31. Dezember 2008<br />
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