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Anlage - des Main-Kinzig-Kreises

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Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom unentgeltlichen und<br />

obligatorischen Grundschulunterricht oder vom Besuch weiterführender<br />

Schulen ausgeschlossen werden; Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt<br />

mit anderen in der Gemeinschaft, in der sie leben, Zugang zu<br />

einem integrativen, hochwertigen und unentgeltlichen Unterricht an<br />

Grundschulen und weiterführenden Schulen haben;<br />

c) angemessene Vorkehrungen für die Bedürfnisse <strong>des</strong> Einzelnen getroffen<br />

werden;<br />

d) Menschen mit Behinderungen innerhalb <strong>des</strong> allgemeinen Bildungssystems<br />

die notwendige Unterstützung geleistet wird, um ihre erfolgreiche<br />

Bildung zu erleichtern …“ 5<br />

In den Paragraphen 49 - 55 <strong>des</strong> HSchG i.d.F. vom 21.11.2011 ist eine<br />

Anpassung der Zielsetzungen der sonderpädagogischen Förderung an<br />

hessischen Schulen an die übergeordneten gesetzlichen Grundlagen, wie<br />

sie in der 2008 von Deutschland ratifizierten Behindertenrechtskonvention<br />

zum Ausdruck kommen, vorgenommen worden.<br />

Sonderpädagogische Förderung<br />

§ 49 Anspruch auf sonderpädagogische Förderung<br />

§ 50 Förderauftrag und Förderschwerpunkte<br />

§ 51 Inklusive Beschulung in der allgemeinen Schule<br />

§ 52 Besonderer Unterricht in der Berufsschule<br />

§ 53 Förderschulen<br />

§ 54 Beschulung bei Anspruch auf sonderpädagogische Förderung<br />

§ 55 Nähere Ausgestaltung der sonderpädagogischen Förderung<br />

Insbesondere § 51 HSchG trifft eindeutige Aussagen zur<br />

Inklusiven Beschulung:<br />

„(1) Inklusive Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit Anspruch<br />

auf sonderpädagogische Förderung und ohne diesen Förderanspruch findet<br />

als Regelform in der allgemeinen Schule in enger Zusammenarbeit mit<br />

dem zuständigen sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentrum<br />

und gegebenenfalls unter Beteiligung der Förderschule statt. Bei der<br />

Planung und Durchführung der inklusiven Beschulung wirken<br />

Förderschullehrkräfte und Lehrkräfte der allgemeinen Schulen<br />

entsprechend dem individuellen Förderplan nach § 49 Abs. 3 zusammen.<br />

5 ebenda<br />

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