Anlage - des Main-Kinzig-Kreises
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Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom unentgeltlichen und<br />
obligatorischen Grundschulunterricht oder vom Besuch weiterführender<br />
Schulen ausgeschlossen werden; Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt<br />
mit anderen in der Gemeinschaft, in der sie leben, Zugang zu<br />
einem integrativen, hochwertigen und unentgeltlichen Unterricht an<br />
Grundschulen und weiterführenden Schulen haben;<br />
c) angemessene Vorkehrungen für die Bedürfnisse <strong>des</strong> Einzelnen getroffen<br />
werden;<br />
d) Menschen mit Behinderungen innerhalb <strong>des</strong> allgemeinen Bildungssystems<br />
die notwendige Unterstützung geleistet wird, um ihre erfolgreiche<br />
Bildung zu erleichtern …“ 5<br />
In den Paragraphen 49 - 55 <strong>des</strong> HSchG i.d.F. vom 21.11.2011 ist eine<br />
Anpassung der Zielsetzungen der sonderpädagogischen Förderung an<br />
hessischen Schulen an die übergeordneten gesetzlichen Grundlagen, wie<br />
sie in der 2008 von Deutschland ratifizierten Behindertenrechtskonvention<br />
zum Ausdruck kommen, vorgenommen worden.<br />
Sonderpädagogische Förderung<br />
§ 49 Anspruch auf sonderpädagogische Förderung<br />
§ 50 Förderauftrag und Förderschwerpunkte<br />
§ 51 Inklusive Beschulung in der allgemeinen Schule<br />
§ 52 Besonderer Unterricht in der Berufsschule<br />
§ 53 Förderschulen<br />
§ 54 Beschulung bei Anspruch auf sonderpädagogische Förderung<br />
§ 55 Nähere Ausgestaltung der sonderpädagogischen Förderung<br />
Insbesondere § 51 HSchG trifft eindeutige Aussagen zur<br />
Inklusiven Beschulung:<br />
„(1) Inklusive Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit Anspruch<br />
auf sonderpädagogische Förderung und ohne diesen Förderanspruch findet<br />
als Regelform in der allgemeinen Schule in enger Zusammenarbeit mit<br />
dem zuständigen sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentrum<br />
und gegebenenfalls unter Beteiligung der Förderschule statt. Bei der<br />
Planung und Durchführung der inklusiven Beschulung wirken<br />
Förderschullehrkräfte und Lehrkräfte der allgemeinen Schulen<br />
entsprechend dem individuellen Förderplan nach § 49 Abs. 3 zusammen.<br />
5 ebenda<br />
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