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Anlage - des Main-Kinzig-Kreises

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2.4.2 Entscheidungsverfahren zum Anspruch auf<br />

sonderpädagogische Förderung<br />

Wenn ein Anspruch auf sonderpädagogische Förderung besteht und keine<br />

unmittelbare Aufnahme an einer Förderschule erfolgt, richtet die<br />

Schulleitung an der allgemeinen Schule einen Förderausschuss ein. Der<br />

Förderausschuss besteht aus folgenden Personen:<br />

• die Schulleiterin oder der Schulleiter,<br />

• eine Lehrkraft der allgemeinen Schule, die das Kind unterrichtet,<br />

• eine Lehrkraft <strong>des</strong> sonderpädagogischen Beratungs- und<br />

Förderzentrums oder der zuständigen Förderschule als Vorsitzende<br />

oder Vorsitzender im Auftrag <strong>des</strong> Staatlichen Schulamts,<br />

• die Eltern <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong>,<br />

• eine Vertreterin oder ein Vertreter <strong>des</strong> Schulträgers, wenn der<br />

Unterricht in der allgemeinen Schule besondere räumliche und<br />

sächliche Leistungen erfordert,<br />

mit beratender Stimme:<br />

• in der Primarstufe die Leiterin oder der Leiter <strong>des</strong> freiwilligen<br />

Vorlaufkurses oder <strong>des</strong> schulischen Sprachkurses nach § 58 Abs. 5,<br />

wenn das Kind daran teilgenommen hat oder teilnimmt,<br />

• eine Lehrkraft für den herkunftssprachlichen Unterricht, wenn das<br />

Kind daran teilnimmt,<br />

• in der Primarstufe eine Vertreterin oder ein Vertreter aus dem<br />

Bereich der Frühförderung oder <strong>des</strong> Kindergartens, wenn das Kind<br />

eine Einrichtung dieser Art besucht hat.<br />

Der Förderausschuss hat die Aufgabe, eine Empfehlung über Art, Umfang<br />

und Organisation der sonderpädagogischen Förderung zu erstellen,<br />

Vorschläge für den individuellen Förderplan nach § 49 Abs. 3 zu erarbeiten<br />

und den schulischen Bildungsweg in der allgemeinen Schule zu begleiten.<br />

2.4.3 Inklusive Beschulung<br />

Inklusive Beschulung in der allgemeinen Schule wird im inklusiven<br />

Unterricht verwirklicht. Entsprechende Unterrichtsformen sind<br />

anzuwenden (§12 (5)).<br />

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