GNOR Info 16
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Naturschutz<br />
Dieser Wortlaut ist offenbar bei<br />
den planenden Behörden bzw. bei<br />
den beauftragten Planungsbüros<br />
nicht bekannt, oder er wird einfach<br />
ignoriert. Vor allem der unterstrichene<br />
Satz, dass vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen<br />
festgesetzt werden<br />
können (bzw. müssen, bei unvermeidbaren<br />
Beeinträchtigungen),<br />
wird nicht beachtet. Das Bundesamt<br />
für Naturschutz hat dazu eigens Hinweise<br />
erarbeitet, die im Internet unter<br />
"http://www.bfn.de/0306_eingriffeartenschutz.html"<br />
präsentiert werden.<br />
Dort wird auch auf eine Publikation<br />
von RUNGE et al. (2010) hingewiesen<br />
(Siehe Box 2: “Besonderer<br />
Artenschutz bei Eingriffen”).<br />
Darüber hinaus wird noch auf die<br />
vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen<br />
hingewiesen. Von elementarer Bedeutung<br />
sind diese Maßnahmen deshalb,<br />
weil sie vor dem Eingriff stattfinden<br />
müssen. Das ergibt sich zwar schon<br />
aus der Bezeichnung heraus, ist aber<br />
vielen Behörden und Planern nicht<br />
bewusst. Oftmals wird einfach die<br />
Zusicherung gegeben, dass die Ausgleichsmaßnahmen<br />
schon den Erfolg<br />
bringen werden (wenn man es nicht<br />
geschafft hat, die Maßnahme im Vorfeld<br />
zu erbringen), oder die Planer<br />
"sind sich absolut sicher", dass das<br />
Geplante so eintreffen wird, man<br />
muss nur ein paar Jahre abwarten".<br />
Um uns Naturschützern darzulegen,<br />
wie im Einzelfall mit Planungen oder<br />
Projekten umzugehen ist, folgen im<br />
Anschluss die Ausführungen vom<br />
Bundesamt für Naturschutz (http://<br />
www.bfn.de/0306_eingriff-cef.html).<br />
(Siehe Box 3 und Box 4 auf der folgenden<br />
Seite).<br />
Sehr häufig wird im Zusammenhang<br />
mit dem Schutz von FFH-<br />
Gebieten und dem besonderen<br />
Artenschutz das so genannte "Freiberg-Urteil"<br />
erwähnt. Hier ging es<br />
um den Bau einer Ortsumgehung<br />
der Stadt Freiberg in Sachsen. Der<br />
BUND Sachsen hat dagegen geklagt<br />
(bis zum Bundesverwaltungsgericht).<br />
Wohl wurde der Planfeststel-<br />
Besonderer Artenschutz bei Eingriffen<br />
Der besondere Artenschutz hat im Rahmen von Eingriffsplanungen<br />
und Projektgenehmigungen sowie in der<br />
Rechtsprechung in den vergangenen Jahren stark an<br />
Bedeutung gewonnen. So gelten die artenschutzrechtlichen<br />
Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG nun auch für Eingriffsvorhaben.<br />
Dies erfordert im Rahmen der Erstellung<br />
der Unterlagen entsprechende fachliche Ermittlungs-, Prognose-<br />
und Bewertungsansätze.<br />
Das Tötungsverbot, das Störungsverbot sowie das Verbot<br />
der Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten<br />
geschützter Tierarten bzw. von Standorten<br />
geschützter Pflanzenarten sind dabei im Zusammenhang<br />
mit den typischen Wirkfaktoren von Eingriffsplanungen<br />
zu interpretieren. Dies umfasst u. a. Fragen zur Definition,<br />
Ermittlung und Abgrenzung von "lokalen Populationen"<br />
und "Fortpflanzungs- bzw. Ruhestätten" ebenso wie<br />
zur Prognose einer "signifikant erhöhten Mortalität",<br />
einer "erheblichen Störung" oder einer verbotsgegenständlichen<br />
"Beschädigung" geschützter Stätten.<br />
Eine zentrale Regelung für die Umsetzung der artenschutzrechtlichen<br />
Anforderungen bei Eingriffen stellt<br />
zudem § 44 Abs. 5 BNatSchG dar, wonach für zulässige<br />
Eingriffe das prüfgegenständliche Artenspektrum auf die<br />
Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie sowie auf die<br />
europäischen Vogelarten eingeschränkt wird. Zudem liegt<br />
danach ein Verstoß gegen das o. g. artenschutzrechtliche<br />
Beschädigungsverbot nicht vor, soweit die ökologische<br />
Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen<br />
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten - ggf. unter Hinzuziehung<br />
vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen - im räumlichen<br />
Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Auch zur<br />
rechtskonformen Anwendung dieser Regelung sind verschiedene<br />
funktionale, räumliche und zeitliche Anforderungen<br />
zu berücksichtigen, nicht zuletzt um die geforderte<br />
hohe Prognosesicherheit in den Prüfungen gewährleisten<br />
zu können.<br />
Bei den Regelungen von zulässigen Ausnahmen nach §<br />
45 Abs. 7 BNatSchG ergeben sich bei Eingriffsplanungen<br />
insbesondere Fragen hinsichtlich etwaiger "zwingender<br />
Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses",<br />
hinsichtlich der fachlichen Bewertung der Beeinträchtigungsschwere<br />
von z. B. Standort-, Trassen- oder Ausführungsalternativen<br />
und nicht zuletzt dahingehend, ob<br />
sich bei Durchführung des Eingriffes der Erhaltungszustand<br />
der Populationen der betroffenen Arten verschlechtert.<br />
Differenzierte Ausführungen zur Berücksichtigung des<br />
Artenschutzes bei Eingriffsvorhaben und insbesondere<br />
zum neuen Typ der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen<br />
finden sich im Endbericht des F+E-Vorhabens<br />
"Rahmenbedingungen für die Wirksamkeit von Maßnahmen<br />
des Artenschutzes bei Infrastrukturvorhaben.<br />
Box 2: Besonderer Artenschutz bei Eingriffen / Quelle: http://www.bfn.de/0306_eingriffeartenschutz.html<br />
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