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GNOR Info 16

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Naturschutz<br />

Dieser Wortlaut ist offenbar bei<br />

den planenden Behörden bzw. bei<br />

den beauftragten Planungsbüros<br />

nicht bekannt, oder er wird einfach<br />

ignoriert. Vor allem der unterstrichene<br />

Satz, dass vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen<br />

festgesetzt werden<br />

können (bzw. müssen, bei unvermeidbaren<br />

Beeinträchtigungen),<br />

wird nicht beachtet. Das Bundesamt<br />

für Naturschutz hat dazu eigens Hinweise<br />

erarbeitet, die im Internet unter<br />

"http://www.bfn.de/0306_eingriffeartenschutz.html"<br />

präsentiert werden.<br />

Dort wird auch auf eine Publikation<br />

von RUNGE et al. (2010) hingewiesen<br />

(Siehe Box 2: “Besonderer<br />

Artenschutz bei Eingriffen”).<br />

Darüber hinaus wird noch auf die<br />

vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen<br />

hingewiesen. Von elementarer Bedeutung<br />

sind diese Maßnahmen deshalb,<br />

weil sie vor dem Eingriff stattfinden<br />

müssen. Das ergibt sich zwar schon<br />

aus der Bezeichnung heraus, ist aber<br />

vielen Behörden und Planern nicht<br />

bewusst. Oftmals wird einfach die<br />

Zusicherung gegeben, dass die Ausgleichsmaßnahmen<br />

schon den Erfolg<br />

bringen werden (wenn man es nicht<br />

geschafft hat, die Maßnahme im Vorfeld<br />

zu erbringen), oder die Planer<br />

"sind sich absolut sicher", dass das<br />

Geplante so eintreffen wird, man<br />

muss nur ein paar Jahre abwarten".<br />

Um uns Naturschützern darzulegen,<br />

wie im Einzelfall mit Planungen oder<br />

Projekten umzugehen ist, folgen im<br />

Anschluss die Ausführungen vom<br />

Bundesamt für Naturschutz (http://<br />

www.bfn.de/0306_eingriff-cef.html).<br />

(Siehe Box 3 und Box 4 auf der folgenden<br />

Seite).<br />

Sehr häufig wird im Zusammenhang<br />

mit dem Schutz von FFH-<br />

Gebieten und dem besonderen<br />

Artenschutz das so genannte "Freiberg-Urteil"<br />

erwähnt. Hier ging es<br />

um den Bau einer Ortsumgehung<br />

der Stadt Freiberg in Sachsen. Der<br />

BUND Sachsen hat dagegen geklagt<br />

(bis zum Bundesverwaltungsgericht).<br />

Wohl wurde der Planfeststel-<br />

Besonderer Artenschutz bei Eingriffen<br />

Der besondere Artenschutz hat im Rahmen von Eingriffsplanungen<br />

und Projektgenehmigungen sowie in der<br />

Rechtsprechung in den vergangenen Jahren stark an<br />

Bedeutung gewonnen. So gelten die artenschutzrechtlichen<br />

Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG nun auch für Eingriffsvorhaben.<br />

Dies erfordert im Rahmen der Erstellung<br />

der Unterlagen entsprechende fachliche Ermittlungs-, Prognose-<br />

und Bewertungsansätze.<br />

Das Tötungsverbot, das Störungsverbot sowie das Verbot<br />

der Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten<br />

geschützter Tierarten bzw. von Standorten<br />

geschützter Pflanzenarten sind dabei im Zusammenhang<br />

mit den typischen Wirkfaktoren von Eingriffsplanungen<br />

zu interpretieren. Dies umfasst u. a. Fragen zur Definition,<br />

Ermittlung und Abgrenzung von "lokalen Populationen"<br />

und "Fortpflanzungs- bzw. Ruhestätten" ebenso wie<br />

zur Prognose einer "signifikant erhöhten Mortalität",<br />

einer "erheblichen Störung" oder einer verbotsgegenständlichen<br />

"Beschädigung" geschützter Stätten.<br />

Eine zentrale Regelung für die Umsetzung der artenschutzrechtlichen<br />

Anforderungen bei Eingriffen stellt<br />

zudem § 44 Abs. 5 BNatSchG dar, wonach für zulässige<br />

Eingriffe das prüfgegenständliche Artenspektrum auf die<br />

Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie sowie auf die<br />

europäischen Vogelarten eingeschränkt wird. Zudem liegt<br />

danach ein Verstoß gegen das o. g. artenschutzrechtliche<br />

Beschädigungsverbot nicht vor, soweit die ökologische<br />

Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen<br />

Fortpflanzungs- oder Ruhestätten - ggf. unter Hinzuziehung<br />

vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen - im räumlichen<br />

Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Auch zur<br />

rechtskonformen Anwendung dieser Regelung sind verschiedene<br />

funktionale, räumliche und zeitliche Anforderungen<br />

zu berücksichtigen, nicht zuletzt um die geforderte<br />

hohe Prognosesicherheit in den Prüfungen gewährleisten<br />

zu können.<br />

Bei den Regelungen von zulässigen Ausnahmen nach §<br />

45 Abs. 7 BNatSchG ergeben sich bei Eingriffsplanungen<br />

insbesondere Fragen hinsichtlich etwaiger "zwingender<br />

Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses",<br />

hinsichtlich der fachlichen Bewertung der Beeinträchtigungsschwere<br />

von z. B. Standort-, Trassen- oder Ausführungsalternativen<br />

und nicht zuletzt dahingehend, ob<br />

sich bei Durchführung des Eingriffes der Erhaltungszustand<br />

der Populationen der betroffenen Arten verschlechtert.<br />

Differenzierte Ausführungen zur Berücksichtigung des<br />

Artenschutzes bei Eingriffsvorhaben und insbesondere<br />

zum neuen Typ der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen<br />

finden sich im Endbericht des F+E-Vorhabens<br />

"Rahmenbedingungen für die Wirksamkeit von Maßnahmen<br />

des Artenschutzes bei Infrastrukturvorhaben.<br />

Box 2: Besonderer Artenschutz bei Eingriffen / Quelle: http://www.bfn.de/0306_eingriffeartenschutz.html<br />

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