Umweltbezogene Stellungnahmen ... - Stadtentwicklung
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<strong>Stellungnahmen</strong> der Behörden<br />
Abwägungsempfehlung<br />
Zu 1.2<br />
III. Zum Artenschutz und zu Natura 2000<br />
y)<br />
hier: Berücksichtigung der Belange Artenschutz und Natura 2000 (FFH-<br />
Verträglichkeit)<br />
(1) Planzeichnung, Teil B - Text<br />
Damit durch den B-Plan keine Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1<br />
BNatSchG (neu) ausgelöst werden, ist sicherzustellen, dass die gemäß der<br />
"Artenschutzfachlichen Betrachtung" erforderlichen Vermeidungs-, Minimierungs-,<br />
Ausgleichs- und CEF-Maßnahmen vollständig und rechtzeitig<br />
umgesetzt werden.<br />
(Anmerkung: Nach aktueller Rechtsprechung müssen Maßnahmen der<br />
Konfliktvermeidung, die dazu bestimmt sind, Verstöße gegen artenschutzrechtliche<br />
Verbotsbestimmungen beim Vollzug des Bebauungsplanes vorbeugend<br />
zu verhindern, zu ihrer Rechtswirksamkeit verbindlich im Bebauungsplan<br />
dargestellt und festgestellt werden. Ein Bebauungsplan, der hinreichende<br />
Festsetzungen zum Artenschutz vermissen lässt, verstößt gegen<br />
§ 44 BNatSchG sowie gegen die dieser Vorschrift zugrundeliegende<br />
FFH-Richtlinie und somit gegen höherrangiges Recht. Er ist deshalb unwirksam,<br />
da seiner Vollzugsfähigkeit dauerhaft rechtliche Hindernisse entgegenstehen<br />
(s. Urteil des VGH München vom 30.03.2010, Az. 8 N<br />
09.1861, Natur und Recht 2010, 505 ff).<br />
Gemäß einer hiervon abweichenden Rechtsauffassung kann der erforderliche<br />
strenge Schutz auch durch Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages,<br />
in dem die die Verpflichtungen zur Durchführung von Vermeidungsund<br />
CEF-Maßnahmen festgeschrieben werden, erreicht werden (KÄSTLE<br />
2010, Natur und Recht 2010,711).<br />
Zu y)<br />
Der Anregung wird auf folgende Weise gefolgt:<br />
Durch einen städtebaulichen Vertrag wird geregelt, dass die<br />
Anlage der Gehölzfläche als vorgezogene Maßnahme auch<br />
rechtzeitig umgesetzt wird.<br />
Ggf. kann sich die Hansestadt Lübeck als Trägerin der Bauleitplanung<br />
per Selbstbindung zu einer vorgezogenen Umsetzung<br />
der Maßnahmen verpflichten.<br />
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