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Umweltbezogene Stellungnahmen ... - Stadtentwicklung

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<strong>Stellungnahmen</strong> der Behörden<br />

Abwägungsempfehlung<br />

Zu 1.2<br />

III. Zum Artenschutz und zu Natura 2000<br />

y)<br />

hier: Berücksichtigung der Belange Artenschutz und Natura 2000 (FFH-<br />

Verträglichkeit)<br />

(1) Planzeichnung, Teil B - Text<br />

Damit durch den B-Plan keine Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1<br />

BNatSchG (neu) ausgelöst werden, ist sicherzustellen, dass die gemäß der<br />

"Artenschutzfachlichen Betrachtung" erforderlichen Vermeidungs-, Minimierungs-,<br />

Ausgleichs- und CEF-Maßnahmen vollständig und rechtzeitig<br />

umgesetzt werden.<br />

(Anmerkung: Nach aktueller Rechtsprechung müssen Maßnahmen der<br />

Konfliktvermeidung, die dazu bestimmt sind, Verstöße gegen artenschutzrechtliche<br />

Verbotsbestimmungen beim Vollzug des Bebauungsplanes vorbeugend<br />

zu verhindern, zu ihrer Rechtswirksamkeit verbindlich im Bebauungsplan<br />

dargestellt und festgestellt werden. Ein Bebauungsplan, der hinreichende<br />

Festsetzungen zum Artenschutz vermissen lässt, verstößt gegen<br />

§ 44 BNatSchG sowie gegen die dieser Vorschrift zugrundeliegende<br />

FFH-Richtlinie und somit gegen höherrangiges Recht. Er ist deshalb unwirksam,<br />

da seiner Vollzugsfähigkeit dauerhaft rechtliche Hindernisse entgegenstehen<br />

(s. Urteil des VGH München vom 30.03.2010, Az. 8 N<br />

09.1861, Natur und Recht 2010, 505 ff).<br />

Gemäß einer hiervon abweichenden Rechtsauffassung kann der erforderliche<br />

strenge Schutz auch durch Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages,<br />

in dem die die Verpflichtungen zur Durchführung von Vermeidungsund<br />

CEF-Maßnahmen festgeschrieben werden, erreicht werden (KÄSTLE<br />

2010, Natur und Recht 2010,711).<br />

Zu y)<br />

Der Anregung wird auf folgende Weise gefolgt:<br />

Durch einen städtebaulichen Vertrag wird geregelt, dass die<br />

Anlage der Gehölzfläche als vorgezogene Maßnahme auch<br />

rechtzeitig umgesetzt wird.<br />

Ggf. kann sich die Hansestadt Lübeck als Trägerin der Bauleitplanung<br />

per Selbstbindung zu einer vorgezogenen Umsetzung<br />

der Maßnahmen verpflichten.<br />

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