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Umweltbezogene Stellungnahmen ... - Stadtentwicklung

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<strong>Stellungnahmen</strong> der Behörden<br />

Zu 1.4<br />

l) Tz. 19 Die angeführten Lärmwerte berücksichtigen nicht die tatsächlichen<br />

Nutzungsverhältnisse des Ausbildungsparks, die geprägt sind durch unterschiedliche<br />

Schulformen, teilweise mit Außenunterricht, Internaten und Kindertagestätte.<br />

Abwägungsempfehlung<br />

Zu l)<br />

Der Anregung ist bereits gefolgt.<br />

Die angrenzenden Nutzungen werden in der Prognose der<br />

Geräuschimmissionen (ALB Berlin, Anlage 1 der Begründung)<br />

korrekt berücksichtigt. Der schalltechnischen Untersuchung<br />

wurden die baurechtlich genehmigten Nutzungen zugrunde<br />

gelegt, denn nur für diese ist ein Schutzanspruch gegenüber<br />

Lärm ableitbar. Baugenehmigungen lagen wie folgt vor:<br />

für die Gebäude 3 (Hausmeisterwohnung), 10 (Hausmeisterwohnung,<br />

Wohnungen für Bedienstete und Azubis),<br />

19 (Wohnungen für das Bugenhagen Berufsbildungswerk)<br />

und 34 (Wohnungen zur Unterbringung von Azubis)<br />

für die Gebäude 5, 6 und 13 für Wohnheimnutzungen.<br />

Von den genannten Gebäuden ist das Gebäude 34 das dem<br />

Plangebiet nächst gelegene. Der gemäß Technischen Anleitung<br />

Lärm (TA Lärm) maßgebliche Immissionsort wurde vor<br />

der Nordseite dieses Gebäudes angeordnet (s. Anlage 1, dort<br />

IO 14).<br />

Die tatsächlich vorhandenen Nutzungen sind durch den zugeordneten<br />

Schutzanspruch eines Mischgebietes ausreichend<br />

berücksichtigt.<br />

Entsprechend der der Ermittlung und Bewertung gewerblicher<br />

Schallimmissionen zugrunde zu legenden TA Lärm sind nur<br />

gemäß DIN 4109 schutzbedürftige Räume in der schalltechnischen<br />

Untersuchung zu berücksichtigen, nicht jedoch beispielsweise<br />

für Unterrichtszwecke genutzte Außenbereiche.<br />

Der im Gebäude 10 untergebrachte Kindergarten ist wesentlich<br />

weiter von der Geltungsbereichsgrenze des Bebauungsplans<br />

Nr. 10.03.00 und damit auch von den geplanten Gewerbegebieten<br />

entfernt als das o. g. Gebäude 34. Auch das (zudem nur<br />

tagsüber genutzte) Kindergarten-Gebäude genießt keinen anderen<br />

(höheren) Schutzanspruch als das (auch für Schlafzwecke<br />

nachts) genutzte Gebäude 34.<br />

34

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