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Umweltbezogene Stellungnahmen ... - Stadtentwicklung

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<strong>Stellungnahmen</strong> der Behörden<br />

Zu 1.5<br />

c) Eine rechtsverbindliche Berechnung des Fluglärmes nach dem Fluglärmgesetz<br />

liegt bis heute nicht vor.<br />

Es ist davon auszugehen, dass es hier zu erheblichen Veränderungen der<br />

Fluglärmbelastung kommen wird.<br />

Selbst bei ACCON heißt es dazu: Es ist zu erwarten, dass es mit dem geänderten<br />

Berechnungsverfahren wesentlich andere Belastungen ermittelt<br />

werden.<br />

Da im Fluglärmschutzgesetz Triebwerksprobeläufe nicht geregelt sind,<br />

muss eine verbindliche Berechnung bezüglich der Triebwerksprobeläufe<br />

erfolgen. Allein aus diesen Gründen verbietet sich eine Planung zum derzeitigen<br />

Zeitpunkt.<br />

Solange keine rechtsverbindlichen Berechnungen des Fluglärms vorliegen<br />

darf in diesem Gebiet keine Überplanung durchgeführt werden.<br />

Wegen des Vorrangs der überörtlichen Planfeststellung vor der Bauleitplanung<br />

(§ 38BauGB) kann eine ordnungsgemäße Abwägung erst erfolgen,<br />

wenn der Planfeststellungsbeschluss rechtskräftig ist.<br />

Abwägungsempfehlung<br />

Zu c)<br />

Der Anregung wird nicht gefolgt.<br />

Eine rechtsverbindliche Berechnung des Fluglärms nach dem<br />

Fluglärmgesetz erfolgt im Verfahren für die Festsetzung einer<br />

Lärmschutzverordnung für den Verkehrsflughafen Lübeck.<br />

Diese regelt insbesondere die Ansprüche der Kostenerstattung<br />

für baulichen Schallschutz für bestehende Wohnungen<br />

und beschränkt die Ansiedlung neuer Wohngebiete und die<br />

Anlage von schutzbedürftigen Einrichtungen im Umfeld von<br />

Flughäfen.<br />

Für die Aufstellung des hier zu beurteilenden Bebauungsplanes<br />

ist die Kenntnis der genauen Lage der Lärmschutzzonen<br />

der Lärmschutzverordnung für den Flughafen Lübeck nicht<br />

erforderlich.<br />

Der Bebauungsplan soll Gewerbegebiete festsetzen und<br />

schließt die gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise<br />

zulässigen Wohnnutzungen aus. Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes<br />

sind daher für das Plangebiet selbst allenfalls<br />

die allgemeinen Anforderungen an gesunde Arbeitsverhältnisse<br />

(und nicht Wohnverhältnisse) zu berücksichtigen.<br />

(Siehe auch Abwägung zu b).<br />

d) Die Festsetzung der Lärmschutzbereiche ist ebenfalls bis zum heutigen<br />

Zeitpunkt nicht erfolgt.<br />

Sie sind für obige Planung jedoch von ausschlaggebender Bedeutung.<br />

Allein aus diesem Grund verbietet sich eine Planung zum derzeitigen Zeitpunkt.<br />

Zu d)<br />

Der Anregung wird nicht gefolgt.<br />

Die Festlegung von Lärmschutzbereichen befindet sich in Bearbeitung.<br />

Für den Bebauungsplan selbst hat die Festlegung<br />

von Lärmschutzbereichen für den Flughafen Lübeck keine<br />

Relevanz, da gemäß § 5 des Gesetzes zum Schutz gegen<br />

Fluglärm (2007) Bauverbote innerhalb der Lärmschutzbereiche<br />

nur für schutzbedürftige Nutzungen (z.B. Wohnen) bestehen,<br />

die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ohnehin<br />

nicht zulässig sind bzw. durch Festsetzung ausgeschlossen<br />

werden.<br />

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