Umweltbezogene Stellungnahmen ... - Stadtentwicklung
Umweltbezogene Stellungnahmen ... - Stadtentwicklung
Umweltbezogene Stellungnahmen ... - Stadtentwicklung
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>Stellungnahmen</strong> der Behörden<br />
Zu 1.5<br />
c) Eine rechtsverbindliche Berechnung des Fluglärmes nach dem Fluglärmgesetz<br />
liegt bis heute nicht vor.<br />
Es ist davon auszugehen, dass es hier zu erheblichen Veränderungen der<br />
Fluglärmbelastung kommen wird.<br />
Selbst bei ACCON heißt es dazu: Es ist zu erwarten, dass es mit dem geänderten<br />
Berechnungsverfahren wesentlich andere Belastungen ermittelt<br />
werden.<br />
Da im Fluglärmschutzgesetz Triebwerksprobeläufe nicht geregelt sind,<br />
muss eine verbindliche Berechnung bezüglich der Triebwerksprobeläufe<br />
erfolgen. Allein aus diesen Gründen verbietet sich eine Planung zum derzeitigen<br />
Zeitpunkt.<br />
Solange keine rechtsverbindlichen Berechnungen des Fluglärms vorliegen<br />
darf in diesem Gebiet keine Überplanung durchgeführt werden.<br />
Wegen des Vorrangs der überörtlichen Planfeststellung vor der Bauleitplanung<br />
(§ 38BauGB) kann eine ordnungsgemäße Abwägung erst erfolgen,<br />
wenn der Planfeststellungsbeschluss rechtskräftig ist.<br />
Abwägungsempfehlung<br />
Zu c)<br />
Der Anregung wird nicht gefolgt.<br />
Eine rechtsverbindliche Berechnung des Fluglärms nach dem<br />
Fluglärmgesetz erfolgt im Verfahren für die Festsetzung einer<br />
Lärmschutzverordnung für den Verkehrsflughafen Lübeck.<br />
Diese regelt insbesondere die Ansprüche der Kostenerstattung<br />
für baulichen Schallschutz für bestehende Wohnungen<br />
und beschränkt die Ansiedlung neuer Wohngebiete und die<br />
Anlage von schutzbedürftigen Einrichtungen im Umfeld von<br />
Flughäfen.<br />
Für die Aufstellung des hier zu beurteilenden Bebauungsplanes<br />
ist die Kenntnis der genauen Lage der Lärmschutzzonen<br />
der Lärmschutzverordnung für den Flughafen Lübeck nicht<br />
erforderlich.<br />
Der Bebauungsplan soll Gewerbegebiete festsetzen und<br />
schließt die gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise<br />
zulässigen Wohnnutzungen aus. Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes<br />
sind daher für das Plangebiet selbst allenfalls<br />
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Arbeitsverhältnisse<br />
(und nicht Wohnverhältnisse) zu berücksichtigen.<br />
(Siehe auch Abwägung zu b).<br />
d) Die Festsetzung der Lärmschutzbereiche ist ebenfalls bis zum heutigen<br />
Zeitpunkt nicht erfolgt.<br />
Sie sind für obige Planung jedoch von ausschlaggebender Bedeutung.<br />
Allein aus diesem Grund verbietet sich eine Planung zum derzeitigen Zeitpunkt.<br />
Zu d)<br />
Der Anregung wird nicht gefolgt.<br />
Die Festlegung von Lärmschutzbereichen befindet sich in Bearbeitung.<br />
Für den Bebauungsplan selbst hat die Festlegung<br />
von Lärmschutzbereichen für den Flughafen Lübeck keine<br />
Relevanz, da gemäß § 5 des Gesetzes zum Schutz gegen<br />
Fluglärm (2007) Bauverbote innerhalb der Lärmschutzbereiche<br />
nur für schutzbedürftige Nutzungen (z.B. Wohnen) bestehen,<br />
die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ohnehin<br />
nicht zulässig sind bzw. durch Festsetzung ausgeschlossen<br />
werden.<br />
46