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Umweltbezogene Stellungnahmen ... - Stadtentwicklung

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<strong>Stellungnahmen</strong> der Behörden<br />

Abwägungsempfehlung<br />

a)<br />

1.5 Schutzgemeinschaft gegen Fluglärm<br />

23.05.2011<br />

45. Änderung Flächennutzungsplan / Bebauungsplan 10.03.00<br />

Die Schutzgemeinschaft gegen Fluglärm ist ein nach § 3 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes<br />

anerkannter Verein. Gegen obige Änderung des<br />

Flächennutzungsplanes sowie gegen den Bebauungsplan wird eine fristgerechte<br />

Einwendung im Rahmen des TöB-Verfahrens erhoben.<br />

Im Einzelnen beziehen sich die nachfolgenden Einwendungen auf den<br />

Textteil B des Bebauungsplanen 10.03.00 zu den Punkten: 3; 4; 17; 18; 20<br />

Zu a)<br />

Kein Beschluss erforderlich.<br />

b) Bevor nicht der Planfeststellungsbeschluss für den Flughafen Rechtskraft<br />

erlangt, dürfen derart gravierende Planungen nicht durchgeführt werden.<br />

Begründung:<br />

Als Grundlage der Lärmimmissionsfestsetzung dient das Lärmphysikalische<br />

Gutachten der Fa. ACCON.<br />

In diesem Gutachten heißt es, dass pro Tag zwei Triebwerksprobeläufe zu<br />

je 20 min. und einem Schallpegel von 136 dB(A) berücksichtigt seien. Die<br />

Anzahl der Probeläufe ist zu niedrig. Dem Planfeststellungsbeschluss kann<br />

eine entsprechende Beschränkung nicht entnommen werden.<br />

Eine entsprechende Berechnung, aus der der Lärm der Triebwerksprobeläufe<br />

ersichtlich ist, fehlt jedoch dem Gutachten.<br />

Weiter ist aus dem ACCON Gutachten nicht ersichtlich, wie die Triebwerksprobeläufe<br />

Berücksichtigung finden.<br />

Im Planfeststellungsbeschluss ist dazu angemerkt, dass laut Flugl.SV<br />

Triebwerksprobeläufe nicht dem Bodenlärm zugerechnet werden.<br />

Gefordert wird, dass der Bodenlärm nach Immissionsschutzrecht, ggfs.<br />

einschließlich TA Lärm, beurteilt wird.<br />

Weiter ist davon auszugehen, dass sowohl der Zeitrahmen als auch der<br />

Schallpegel erheblich überschritten werden.<br />

Diese Unstimmigkeiten werden erst im anstehenden Rechtsverfahren zum<br />

Planfeststellungsbeschluss Klärung finden.<br />

Zu b)<br />

Die Anregung ist bereits berücksichtigt.<br />

Das Lärmphysikalische Gutachten der Fa. ACCON ist nicht<br />

Grundlage der Festsetzungen von Emissionskontingenten im<br />

Bebauungsplan. Die Emissionskontingente begrenzen die<br />

Höhe möglicher Geräuschemissionen, die von den beiden<br />

geplanten Gewerbegebieten ausgehen können. Dabei handelt<br />

es sich um Gewerbelärm. Das Lärmphysikalische Gutachten<br />

hat die Höhe des Flug- und Bodenlärms entsprechend der<br />

zum Zeitpunkt der Erstellung geltenden rechtlichen und sonstigen<br />

Bestimmungen sowie bereits im Vorgriff auf zu erwartende<br />

Veränderungen der Berechnungsvorschriften (z. B. Anwendung<br />

der sog. Sigma-Regelung) ermittelt. Gemäß Gesetz<br />

zum Schutz gegen Fluglärm (2007) sind Triebwerksprobeläufe<br />

bei der Ermittlung der Lärmschutzbereiche nicht zu berücksichtigen.<br />

Die TA Lärm als Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BIm-<br />

SchG "… gilt für genehmigungsbedürftige oder nicht genehmigungsbedürftige<br />

Anlagen, die den Anforderungen des Zweiten<br />

Teils des BImSchG unterliegen…".<br />

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