Umweltbezogene Stellungnahmen ... - Stadtentwicklung
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<strong>Stellungnahmen</strong> der Behörden<br />
Zu 1.3<br />
d) Ziff. 9.2.2.1 „Schutzgüter Tiere und Pflanzen / Bestand“<br />
Auf S. 35 ist ausgesagt, dass das Vorkommen des Fischotters ausgeschlossen<br />
werden kann. Dieser Aussage muss von Seiten des NABU widersprochen<br />
werden. So sind dem NABU auf Verkehrswegen im Umfeld<br />
des Plangebietes zwei Fischotter–Totfunde bekannt. Diesem Sachverhalt<br />
müsste der Planaufsteller noch nachgehen.<br />
e) Ziff.9.2.3.3 (S.38, 2b) „Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag“<br />
Die hier angesprochene Baufeldräumung vor der Brutzeit der Vögel ist<br />
nicht erkennbar im Plan festgelegt. Hier sollte im Teil B - Text eine genaue<br />
terminliche Festlegung getroffen werden.<br />
f) Ziff. 9.4.1 „Vermeidung und Verringerung“<br />
Die hier angeführten Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung von<br />
nachteiligen Auswirkungen sind teilweise unbestimmte Aufzählungen von<br />
grundsätzlichen Möglichkeiten.<br />
So lässt z.B. die unter dem 6. Spiegelstrich erhobene Forderung nach<br />
Beschränkungen im Baustellenverkehr jedweden Spielraum zu. Hier gilt es<br />
genaue Festlegungen zu treffen (z.B. Wegeführung, Ausführungszeiten,<br />
Fahrzeuggrößen u.a.).<br />
Abwägungsempfehlung<br />
Zu d)<br />
Der Anregung wurde gefolgt.<br />
Im Biologischen Gutachten zum Gewerbepark Flughafen (Leguan<br />
2010; siehe Anlage 6 zur Begründung) wurde der Fischotter<br />
als streng geschützte Säugetierart aufgrund vorhandener<br />
Habitateignung im Untersuchungsgebiet und der aktuellen<br />
Verbreitung näher betrachtet. Der Fischotter wurde in den<br />
letzten Jahren am Blankensee und Blankenseebach nachgewiesen.<br />
Potenzielle Habitate werden durch das Vorhaben<br />
nicht in Anspruch genommen.<br />
Zu e)<br />
Der Anregung wird nicht gefolgt.<br />
Eine textliche Festsetzung ist nicht erforderlich. In der Artenschutzfachliche<br />
Betrachtung (Lutz 2013, siehe Anlage 5 zur<br />
Begründung) wird in Kapitel 5.1.4 dargelegt, dass durch die<br />
Einhaltung der ohnehin gem. § 34 Abs. 6 LNatSchG-SH gesetzlich<br />
geregelten Zeiträume für die Beseitigung von Gehölzen,<br />
entsprechende Verbotsverstöße vermieden werden.<br />
Wiesenvögel oder sonstige relevante Offenlandarten wären<br />
hier nicht betroffen.<br />
Zu f)<br />
Der Anregung wird teilweise gefolgt.<br />
Soweit möglich sind die Maßnahmen bereits in den Festsetzungen<br />
enthalten. Ein Verweis auf die entsprechenden Festsetzungsnummern<br />
im B-Plan wird in Kapitel 9.4.1 “Vermeidung<br />
und Verringerung“ ergänzt. Vermeidungsmaßnahmen,<br />
die nicht im B-Plan festgesetzt worden sind unterliegen ohnehin<br />
gesetzlichen Regelungen. Diese werden in Kap. 9.4.1<br />
entsprechend ergänzt.<br />
Regelungen zur Beschränkung des Baustellenverkehrs können<br />
im B-Plan nicht festgesetzt werden.<br />
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