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Umweltbezogene Stellungnahmen ... - Stadtentwicklung

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<strong>Stellungnahmen</strong> der Behörden<br />

Zu 1.3<br />

d) Ziff. 9.2.2.1 „Schutzgüter Tiere und Pflanzen / Bestand“<br />

Auf S. 35 ist ausgesagt, dass das Vorkommen des Fischotters ausgeschlossen<br />

werden kann. Dieser Aussage muss von Seiten des NABU widersprochen<br />

werden. So sind dem NABU auf Verkehrswegen im Umfeld<br />

des Plangebietes zwei Fischotter–Totfunde bekannt. Diesem Sachverhalt<br />

müsste der Planaufsteller noch nachgehen.<br />

e) Ziff.9.2.3.3 (S.38, 2b) „Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag“<br />

Die hier angesprochene Baufeldräumung vor der Brutzeit der Vögel ist<br />

nicht erkennbar im Plan festgelegt. Hier sollte im Teil B - Text eine genaue<br />

terminliche Festlegung getroffen werden.<br />

f) Ziff. 9.4.1 „Vermeidung und Verringerung“<br />

Die hier angeführten Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung von<br />

nachteiligen Auswirkungen sind teilweise unbestimmte Aufzählungen von<br />

grundsätzlichen Möglichkeiten.<br />

So lässt z.B. die unter dem 6. Spiegelstrich erhobene Forderung nach<br />

Beschränkungen im Baustellenverkehr jedweden Spielraum zu. Hier gilt es<br />

genaue Festlegungen zu treffen (z.B. Wegeführung, Ausführungszeiten,<br />

Fahrzeuggrößen u.a.).<br />

Abwägungsempfehlung<br />

Zu d)<br />

Der Anregung wurde gefolgt.<br />

Im Biologischen Gutachten zum Gewerbepark Flughafen (Leguan<br />

2010; siehe Anlage 6 zur Begründung) wurde der Fischotter<br />

als streng geschützte Säugetierart aufgrund vorhandener<br />

Habitateignung im Untersuchungsgebiet und der aktuellen<br />

Verbreitung näher betrachtet. Der Fischotter wurde in den<br />

letzten Jahren am Blankensee und Blankenseebach nachgewiesen.<br />

Potenzielle Habitate werden durch das Vorhaben<br />

nicht in Anspruch genommen.<br />

Zu e)<br />

Der Anregung wird nicht gefolgt.<br />

Eine textliche Festsetzung ist nicht erforderlich. In der Artenschutzfachliche<br />

Betrachtung (Lutz 2013, siehe Anlage 5 zur<br />

Begründung) wird in Kapitel 5.1.4 dargelegt, dass durch die<br />

Einhaltung der ohnehin gem. § 34 Abs. 6 LNatSchG-SH gesetzlich<br />

geregelten Zeiträume für die Beseitigung von Gehölzen,<br />

entsprechende Verbotsverstöße vermieden werden.<br />

Wiesenvögel oder sonstige relevante Offenlandarten wären<br />

hier nicht betroffen.<br />

Zu f)<br />

Der Anregung wird teilweise gefolgt.<br />

Soweit möglich sind die Maßnahmen bereits in den Festsetzungen<br />

enthalten. Ein Verweis auf die entsprechenden Festsetzungsnummern<br />

im B-Plan wird in Kapitel 9.4.1 “Vermeidung<br />

und Verringerung“ ergänzt. Vermeidungsmaßnahmen,<br />

die nicht im B-Plan festgesetzt worden sind unterliegen ohnehin<br />

gesetzlichen Regelungen. Diese werden in Kap. 9.4.1<br />

entsprechend ergänzt.<br />

Regelungen zur Beschränkung des Baustellenverkehrs können<br />

im B-Plan nicht festgesetzt werden.<br />

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