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zum Download - Linksfraktion Düsseldorf

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Drei wesentliche Voraussetzungen müssen für die Erhebung einer örtlichen Verbrauchs- und Aufwandssteuer<br />

vorliegen:<br />

1. Die Steuer darf es noch nicht geben.<br />

2. Die Abgaben- (Steuer-)Pflichtigen müssen eindeutig bestimmbar sein.<br />

3. Die Gemeinde muss <strong>zum</strong>indest abstrakt einen Aufwand und/oder einen Verbrauch nachweisen können.<br />

Aus linker Sicht sollte von diesem sehr begrenzten Steuer-/Abgabenfindungsrecht durchaus Gebrauch gemacht<br />

werden, insbesondere dort, wo durch den kommunalen Aufwand/Verbrauch nachweisbare wirtschaftliche Vorteile<br />

bei den Abgabepflichtigen entstehen und diese Abgabepflichtigen auch noch leistungsfähig sind.<br />

6.1. - Vergnügungssteuer (Spielgeräte):<br />

Jährliche Einnahmen von rund 6.400.000 EUR.<br />

Hier ist die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtshofes zu berücksichtigen<br />

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Erhebung der Spielautomatensteuer durch die Gemeinden<br />

auf Grundlage der Stückzahl der Spielautomaten dem Gebot der Belastungsgleichheit nach Artikel 3<br />

Abs. 1 Grundgesetz widerspricht (vgl. Urteil vom 9. Juni 2010, AZ: 9 CN 1.09).<br />

Zum 1. Januar 1997 könnten nach der Entscheidung des Gerichtes die Gemeinden rückwirkend eine Spielautomatensteuer<br />

erheben, die sich nach einem wirklichkeitsgerechteren Maßstab bemisst (z. B. nach Spieleinsatz<br />

oder Einspielergebnis). Dabei darf jedoch das bisherige Steueraufkommen nicht überschritten werden.<br />

Die Gemeinden regeln die Erhebung der Spielautomatensteuer durch Satzung.<br />

Hier wäre zu prüfen, ob die aktuelle Satzung der Stadt <strong>Düsseldorf</strong> diesen Vorgaben des Gerichtes entspricht.<br />

6.2. - Hundesteuer:<br />

Jährlich Einnahmen von rund 2.000.000 EUR.<br />

Hier wäre auch das aktuelle Satzungsrecht zu überprüfen.<br />

6.3. - Zweitwohnungssteuer<br />

Deren Einführung ist bisher in <strong>Düsseldorf</strong> nicht erfolgt.<br />

DIE LINKE hält die Zweitwohnungssteuer für ungeeignet, um das Verhalten von Menschen (hier Anmeldung<br />

Hauptwohnsitz) zu beeinflussen. Kreativer wäre es, über kommunale Angebote (kostenfreies Kita-Jahr, kommunale<br />

Bauzuschüsse, Umzugszuschüsse…) Menschen zu bewegen, in <strong>Düsseldorf</strong> ihren Hauptwohnsitz zu wählen.<br />

Auch hier ist die Rechtsprechung noch sehr dynamisch.<br />

6.4. - Kultur-/Tourismusabgabe (so genannte Bettensteuer)<br />

Diese Abgabe ist bisher in <strong>Düsseldorf</strong> noch nichteingeführt.<br />

Hier ist zwingend das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu beachten. Die Abgabe kann nur von Personen<br />

erhoben werden, die aus privater Veranlassung in <strong>Düsseldorf</strong> übernachten.<br />

7. - Linke Grundsätze für die Gestaltung von<br />

Gebühren- und Entgeltmodellen<br />

Eine besondere Herausforderung ist es, den Grundsatz der Sozialen Gerechtigkeit auch bei Gebühren- und<br />

Entgeltsystemen zur Wirkung kommen zu lassen.<br />

Hier sollten alle Satzungen und Entgeltordnungen periodisch evaluiert werden. Dabei ist auch zu entscheiden,<br />

wie die Grundzüge der sozialen Gerechtigkeit zur Wirkung kommen können. Ein Ansatz ist auch, für die einzelnen<br />

Gebühren und Entgelte Kostendeckungsgrade festzulegen.<br />

Aus linker Sicht sollte auch hier gelten, dass in Abhängigkeit vom wirtschaftlichen Vorteil durch die erbrachte<br />

kommunale Leistung und die Leistungsfähigkeit der Gebühren-/Entgeltzahler der Kostendeckungsgrad zu<br />

bestimmen ist. Einzelne kommunale Leistungen sollen kostendeckend bewirtschaftet werden.<br />

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Hier ist stets politisch zu entscheiden, für welche erbrachte kommunale Leistung in welcher Höhe Gebühren/<br />

Entgelte (Kostendeckungsgrad) erhoben werden sollen. Hier muss der Grundsatz gelten: je höher der exakt

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