zum Download - Linksfraktion Düsseldorf
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Wettbewerb<br />
Grundkriterium neoliberaler Wirtschaftssysteme.<br />
Wettbewerbs-Föderalismus<br />
Führt zur Abwärtsspirale kommunaler Einnahmen durch gegenseitige Unterbietung der konkurrierenden Nachbargemeinden.<br />
Zukunftsvertrag<br />
Vertrag zwischen Land und Kommune, um die Schuldenlast der Kommune zu reduzieren. Durch deutliche Reduzierung der<br />
freiwilligen Leistungen und durch Personalabbau soll ein ausgeglichener Gemeinde-Haushalt für eine Zeit von z.B. 10 Jahren<br />
erreicht werden. Als „Belohnung“ übernimmt das Land einen erheblichen Anteil (z.B.75%) der Gemeinde - Schulden. Chronische<br />
Unterfinanzierung bleibt bestehen.<br />
Zweckverband<br />
Vertragliche Zusammenarbeit von Gemeinden, um bestimmte Aufgaben gemeinsam wahrzunehmen:<br />
ÖPNV, Trinkwasser, Abwasser, Müllentsorgung. Zweckverband ist eigene Rechtsperson (Körperschaft des öffentlichen<br />
Rechts).<br />
Zweitwohnungssteuer<br />
Die Abgabenhoheit ist Teil der Finanzhoheit der Gemeinde und damit Bestandteil der kommunalen Selbstverwaltung nach<br />
Art. 28 Abs. 2 GG. Die Abgabenerhebung liegt im Ermessen der Gemeinde, soweit nicht die Gemeinde zur Abgabenerhebung<br />
gesetzlich verpflichtet ist (z.B. Erschließungsbeiträge nach BauGB).<br />
Abgaben, sind Geldleistungen, die dem Abgabenpflichtigen durch Satzung auferlegt werden. Abgaben sind Beiträgen,<br />
Gebühren, sonstige Entgelte und Steuern (vgl. Uckel, Hauth, Hoffmann; Kommunalrecht in Thüringen, Erläuterung Nr. 1 zu §<br />
54 ThürKO).<br />
Die Gemeinden sind durch das Kommunalabgabengesetz ermächtigt, die Erhebung von kommunalen Abgaben durch Satzung<br />
einzuführen. Dabei sind bestimmte Formvorschriften und Verfahrensvorschriften einzuhalten. Der Satzungserlass liegt<br />
in der ausschließlichen Zuständigkeit des Gemeinderates.<br />
Kommunale Steuersatzungen bedürfen der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde.<br />
Verfahrensvorschriften sind im Kommunalabgabengesetz nicht enthalten. Vielmehr wird im Kommunalabgabengesetz im Interesse<br />
der Rechtseinheit und der Verwaltungsvereinfachung auf das Verfahrensrecht der Abgabenordnung (AO) verwiesen.<br />
Neben der Erschließung zusätzlicher Einnahmen erhoffen sich die Gemeinden von der Zweitwohnungssteuer eine sogenannte<br />
Lenkungswirkung mit dem Ziel, dass weitere Personen mit Nebenwohnsitz ihren Hauptwohnsitz in die betreffende<br />
Kommune nehmen. Dies hätte unmittelbare Auswirkungen auf die Höhe der Zuweisungen im Rahmen des kommunalen<br />
Finanzausgleichs (Schlüsselzuweisungen, Vorwegschlüsselzuweisungen, Investitionspauschale).<br />
Die Erhebung einer sogenannten Zweitwohnungssteuer liegt im Ermessen der Gemeinde.<br />
Mögliche Satzungsregelungen zur Zweitwohnungssteuer<br />
• Definition Zweitwohnung: Zweitwohnung ist jede Wohnung, über die jemand neben seiner Hauptwohnung als Nebenwohnung<br />
im Sinne des Meldegesetz verfügt. Wohnung ist die Gesamtheit von Räumen, die <strong>zum</strong> Wohnen oder Schlafen<br />
genutzt werden. Eine Wohnung ist eine Nebenwohnung, wenn sie einer dort mit Nebenwohnung gemeldeten Person im<br />
Sinne von § 15 des Meldegesetzes zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs dient (Gilt auch für Personen, die eine<br />
Wohnung als Nebenwohnung nutzen, ohne dies gemeldet zu haben).<br />
• Steuerpflichtiger: Ist derjenige, der im Gebiet der Gemeinde eine Zweitwohnung innehat. Haben mehrere Personen<br />
gemeinschaftlich eine Zweitwohnung inne, so sind sie Gesamtschuldner. Inhaber der Zweitwohnung ist derjenige,<br />
dessen melderechtliche Verhältnisse die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung zur Folge haben.<br />
• Bemessungsgrundlage: Die Steuer bemisst sich nach der aufgrund des Mietvertrages für die Nutzung im Besteuerungszeitraum<br />
(Kalenderjahr) geschuldeten Nettokaltmiete.<br />
• Steuersatz: Ist ein vom Hundert-Satz der Bemessungsgrundlage.<br />
• Anzeigepflicht: Das Innehaben einer Zweitwohnung oder deren Aufgabe ist der Stadt anzuzeigen.<br />
• Mitteilungspflicht: Der Steuerpflichtige hat für jeden Ermittlungszeitraum eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem<br />
Vordruck abzugeben. Eine Ablichtung des Mietvertrages ist beizufügen.<br />
• Weitere Satzungsbestimmungen: Allgemeines, Steuergegenstand, Besteuerungszeitraum, Ermittlungszeitraum,<br />
Beginn und Ende der Steuerpflicht, Steuerfestsetzung, Übergangsbestimmungen, Ordnungswidrigkeiten, Fälligkeit,<br />
Inkrafttreten<br />
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