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Geregelt sind dabei Fragen des vertikalen Finanzausgleichs zwischen Bund und Ländern und des horizontalen<br />

Finanzausgleichs zwischen den Bundesländern.<br />

Systematisch wird bei den Steuerarten unterschieden, ob das Aufkommen einer konkreten föderalen Ebene<br />

zugeordnet wird (Trennsystem, Realsteuern) oder das Aufkommen zwischen den föderalen Ebenen aufgeteilt<br />

wird (Verbundsystem, Gemeinschaftssteuern).<br />

Grundsätzlich sind die Bundesländer für die (angemessene) Finanzausstattung der Kommunen verantwortlich<br />

(Patronatsfunktion der Länder in Bezug auf die Kommunen).<br />

Deshalb gibt es in den Flächenländern kommunale Finanzausgleichssysteme.<br />

Ziele dieser kommunalen Finanzausgleichssysteme der Bundesländer sind:<br />

• Sicherung einer kontinuierlichen Einnahmebasis der Kommunen,<br />

• Verhinderung einer prozyklischen Ausgabenpolitik der Kommunen,<br />

• Nivellierung der Steuerkraftunterschiede zwischen den Kommunen zur Sicherung gleichwertiger Lebensverhältnisse.<br />

Die Finanzausgleichssysteme der 13 Flächenbundesländer weisen sehr unterschiedliche Regelungen auf. Diese<br />

Differenzierungen haben im Wesentlichen politische Ursachen.<br />

Das Grundgesetz regelt, dass die Länder die Kommunen an den Ländereinnahmen aus den Gemeinschaftssteuern<br />

beteiligen müssen (obligatorischer Steuerverbund). Die Beteiligung der Kommunen an den weiteren<br />

Einnahmen des Landes ist fakultativ (vgl. Art. 106 Abs. 7 GG).<br />

Bislang hat kein Landesverfassungsgericht eine bestimmte, in Zahlen gefasste Mindestquote der angemessenen<br />

Finanzausstattung für freiwillige Aufgaben als verfassungsgeboten ausgegeben (vgl. u. a. ThürVerfGH,<br />

Urteil vom 21. Juni 2005, S. 49: Keine Bestimmung „jeweils einer Kennzahl oder gar dem Betrag nach.“)<br />

Tendenziell gewähren die Verfassungsgerichte den Kommunen eine „frei Spitze“ für die Erfüllung der sogenannten<br />

„freiwilligen Aufgaben“ (nicht gesetzlich vorgegebenen Aufgaben). Diese „freie Spitze“ wird bei 5 bis 10<br />

Prozent des Gesamtetats gesehen (vgl. u. a. Schoch, Verfassungsrechtlicher Schutz der kommunalen Finanzautonomie,<br />

1997, S. 153 Hennecke, Jenseits von Bückeburg, NdsVBl. 1998, S. 25)<br />

„…muss der Umfang der Mittel, die der Kommune zur Verfügung stehen, mindestens so groß sein, dass die<br />

Gemeinden ‚zu einem absoluten Mindestmaß kommunaler Selbstverwaltungstätigkeit in der Lage sind’“ (vgl.<br />

ThürVerfGH, Urteil vom 21. Juni 2005 – NVwZ-RR 2005, 665 (672).<br />

Bei der Finanzierung pflichtiger und freiwilliger kommunaler Selbstverwaltungsaufgaben gibt es eine verfassungsrechtliche<br />

Rangfolge der Finanzierungsquellen und Deckungsmittel. Originäre kommunale Einnahmen<br />

(Steuern, Abgaben, Entgelte) gehen den Einnahmen aus Zuweisungen des Landes vor (vgl. Einnahmegrundsätze<br />

in der GO, Christian Wladhoff, Kommunale Einnahmen im Überblick in: Henneke/Pünder/Waldhoff (Hrsg.),<br />

Recht der Kommunalfinanzen, 2006, § 7 Rdnr. 5). Daraus erwächst die Verpflichtung der Kommunen, zunächst<br />

selbst ihre Einnahmemöglichkeiten auszuschöpfen bzw. die Konsolidierungsbedarfe auszuschöpfen (vgl. Thür-<br />

VerfG, Urteil vom 21. Juni 2005, S. 32).<br />

Der allgemeine Finanzausgleich dient nicht der Vermeidung von Unterschieden, die auf eigene Entscheidungen<br />

der Kommunen zurückgehen, sondern dem Ausgleich „interkommunal bestehender strukturbedingter Unterschiede<br />

in der Finanzkraft (vgl. Henneke in Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, GG, 12. Auflage 2011, Art.<br />

106, Rn 79, ebenso Hennecke in Henneke/Pünder/Waldhoff, Recht der Kommunalfinanzen, 2006, § 25 Rn. 6)<br />

Die bundesstaatliche Finanzverfassung muss so gestaltet sein, dass sie den Anforderungen eines modernen<br />

Sozialstaates gerecht wird und gleichzeitig den föderalen Ebenen Anreize für eine eigenverantwortliche und<br />

nachhaltige Haushaltspolitik bietet.<br />

Bei einer Reform der Finanzverfassung muss zunächst die Aufgabenverteilung zwischen Bund, Ländern und<br />

Kommunen neu geregelt werden. Auf Grundlage der Neudefinition des Aufgabenkatalogs der einzelnen föderalen<br />

Ebenen muss es zu einer aufgabengerechten Verteilung der Staatseinnahmen kommen.<br />

Überlegenswert ist dabei u. a., dass die Finanzverteilung zwischen Bund und Ländern durch direkte Zuweisungen<br />

des Bundes ergänzt werden, die sich an den Zweckausgaben bundesgesetzlich vorgegebener Aufgaben<br />

orientiert (vgl.: „Neuordnung der föderalen Finanzverfassung Deutschlands ab 2020“, Bertelsmann Stiftung<br />

2012, S. 26ff). Man spricht hier vom Paradigmenwechsel von der Durchführungs- zur Veranlassungskonnexität<br />

über zweckgebundene Bundeszuweisungen. In der Folge müsste der Bund alle Leistungsgesetze selbst finanzieren,<br />

die er auch beschlossen hat.<br />

Das Besteuerungsniveau in der Bundesrepublik ist im Vergleich zu den Standards des Sozialstaates und der<br />

technischen Infrastruktur relativ niedrig. Eine zu geringe Besteuerungsquote ist eine wesentliche Ursache für<br />

die permanente Krise der öffentlichen Haushalte (vgl.: „Neuordnung der föderalen Finanzverfassung Deutschlands<br />

ab 2020“, Bertelsmann Stiftung 2012, S. 33).<br />

Insbesondere die Versteuerung von Kapital und Vermögen ist in der Bundesrepublik zu gering (vgl. Eurostat<br />

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