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Die beschäftigungspolitischen Instrumente des bis zur Einführung des SGB II im Januar 2005 geltenden BSHG<br />

waren in den §§ 18-20, 25 und 30 festgeschrieben. Da dies Geschichte ist, soll an dieser Stelle darauf nicht<br />

näher eingegangen werden.<br />

Zusätzlich standen den Kommunen bis zur Einführung des SGB II über die Beschäftigungsprogramme der<br />

Europäischen Union und des Bundes zusätzliche Mittel für die Beschäftigungsförderung zur Verfügung. Später<br />

kamen auch darüber hinaus gehende Programme und in größerem Maßstab auch Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen<br />

(ABM) der Bundeagentur für Arbeit <strong>zum</strong> Einsatz. Da letztere ein Beschäftigungsverhältnis begründeten,<br />

konnten deren Teilnehmer nach einem Jahr wieder in die Zuständigkeit der BA wechseln. Die zweigeteilte Zuständigkeit<br />

für Arbeitslose und die teilweise gezielte Strategie der Kommunen, sich auf diese Art ihrer wachsenden<br />

Kosten zu entledigen, wurde schließlich mit dem Begriff der „Verschiebebahnhöfe“ belegt und heftig<br />

kritisiert.<br />

Darüber hinaus entfalteten die Kommunen schon sehr frühzeitig arbeitsmarktpolitische Maßnahmen für Jugendliche<br />

im Rahmen der Jugendberufshilfe.<br />

Diese ist über die Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII (früher Kinder- und Jugendhilferecht „KJHG“) in der<br />

originären Zuständigkeit der Kommunen. Die Leistungen der Jugendsozialarbeit bestehen beispielsweise in<br />

Beratung und Förderung der Erlangung von Schul- und Ausbildungsabschlüssen. Nach § 13 Abs. 2 SGB VIII<br />

besteht darüber hinaus die Möglichkeit, spezielle kommunale Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen für<br />

sozial benachteiligte oder individuell beeinträchtigte Jugendliche zu schaffen, wenn die Maßnahmen anderer<br />

Institutionen nicht ausreichen.<br />

Die Umsetzung des SGB III und landes- und bundespolitischer Sonderprogramme sowie europäischer Strukturförderungsprogramme<br />

zur Beschäftigungsförderung von Arbeitslosen liegt zwar weitestgehend in den Händen<br />

der lokalen Arbeitsagenturen. Die Kommunen sind aber in diese Umsetzung in verschiedenen Formen eingebunden.<br />

Sie können beispielsweise als Träger von oder Beteiligte an Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaften<br />

direkt mit der örtlichen Arbeitsagentur bei der Schaffung von Arbeitsplätzen im öffentlichen Sektor<br />

kooperieren.<br />

Über die Instrumente der direkten Ausbildungs- und Arbeitsförderung nach BSHG, SGB III und SGB VIII hinaus<br />

wurden die Kommunen vor Einführung des SGB II (im stärkeren Maße auch später) als kooperative Akteure<br />

in ihrer Rolle als Arbeitgeber, Wirtschaftsförderer, Mitglieder der Selbstverwaltung der Arbeitsämter (Arbeitsagenturen),<br />

Geldgeber für Projekte freier Träger und als Moderatoren zivilgesellschaftlicher Prozesse beschäftigungspolitisch<br />

aktiv.<br />

Welche Wege sie dabei gingen und heute gehen, wie sie die verschiedenen Instrumente einsetzten und einsetzen,<br />

welche Schwerpunkte sie setzten und setzen und welche beschäftigungspolitischen Ziele sie verfolgten<br />

und verfolgen, liegt weitgehend in der Entscheidung der Akteure der kommunalen Selbstverwaltung. Hier ist<br />

insbesondere der Stadtrat gefordert, im Dialog mit der Verwaltung den städtischen Beitrag im Gesamtprozess<br />

der Arbeitsmarktpolitik zu konkretisieren.<br />

Arbeitsvermittlung und aktive Stellenakquisition fand bisher in den Kommunen (selbst im weitesten Sinne) nur<br />

in sehr geringem Umfang statt.<br />

Einige Kommunen nutzten ursprünglich die nach § 18 Abs. 4 und 5 BSHG möglichen Zuschüsse an Arbeitgeber<br />

bei Eingliederung von Sozialhilfeempfängern in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Andere Kommunen beauftragten<br />

im Einzelfall Dritte mit der Vermittlung von Arbeitslosen. Ein weiteres Beispiel war auch der Versuch von einzelnen<br />

Kommunen, ihre Kommunalen Beschäftigungsgesellschaften in der Arbeitnehmerüberlassung einzusetzen.<br />

Kernstück der kommunalen Arbeitsmarktpolitik blieb aber die Hilfe zur Arbeit und nicht die Arbeitsvermittlung<br />

in den Ersten Arbeitsmarkt. Kontaktaufnahmen von Sozialamtsmitarbeitern zu Betrieben waren schon immer<br />

die Ausnahme.<br />

Der Umfang der im Rahmen der Hilfe zur Arbeit nach dem BSHG durchgeführten Maßnahmen war und ist<br />

schwer zu quantifizieren.<br />

Zwar veröffentlichte der Deutsche Städtetag seit Mitte der 1990er Jahre regelmäßig Ergebnisse einer Umfrage<br />

unter seinen Mitgliedern; inwieweit die dabei zugrunde gelegte Hochrechnung tatsächlich ein repräsentatives<br />

Bild vermittelt, blieb immer unklar.<br />

Nach diesen Hochrechnungen wurden bis zur Einführung des SGB II jede vierte arbeitsfähige Sozialhilfeempfänger<br />

in einer aktiven Arbeitsmaßnahme der Kommune beschäftigt.<br />

Mit Einführung des SGB II ist die kommunale Ebene als arbeitsmarktpolitischer Akteur aufgewertet worden.<br />

Dies gilt insbesondere für die zunächst 69 und heute 108 Städte und Kommunen, in denen die kommunale<br />

Ebene allein für die Betreuung und Vermittlung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuständig sind (sog. Optionskommunen<br />

oder zugelassene kommunale Träger).<br />

In den ehemaligen Arbeitsgemeinschaften (ARGEn) und heutigen Gemeinsamen Einrichtungen (Job-Center)<br />

teilen sich Bund und Kommunen die Zuständigkeit für erwerbsfähige Hilfebedürftige.<br />

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