zum Download - Linksfraktion Düsseldorf
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Die beschäftigungspolitischen Instrumente des bis zur Einführung des SGB II im Januar 2005 geltenden BSHG<br />
waren in den §§ 18-20, 25 und 30 festgeschrieben. Da dies Geschichte ist, soll an dieser Stelle darauf nicht<br />
näher eingegangen werden.<br />
Zusätzlich standen den Kommunen bis zur Einführung des SGB II über die Beschäftigungsprogramme der<br />
Europäischen Union und des Bundes zusätzliche Mittel für die Beschäftigungsförderung zur Verfügung. Später<br />
kamen auch darüber hinaus gehende Programme und in größerem Maßstab auch Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen<br />
(ABM) der Bundeagentur für Arbeit <strong>zum</strong> Einsatz. Da letztere ein Beschäftigungsverhältnis begründeten,<br />
konnten deren Teilnehmer nach einem Jahr wieder in die Zuständigkeit der BA wechseln. Die zweigeteilte Zuständigkeit<br />
für Arbeitslose und die teilweise gezielte Strategie der Kommunen, sich auf diese Art ihrer wachsenden<br />
Kosten zu entledigen, wurde schließlich mit dem Begriff der „Verschiebebahnhöfe“ belegt und heftig<br />
kritisiert.<br />
Darüber hinaus entfalteten die Kommunen schon sehr frühzeitig arbeitsmarktpolitische Maßnahmen für Jugendliche<br />
im Rahmen der Jugendberufshilfe.<br />
Diese ist über die Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII (früher Kinder- und Jugendhilferecht „KJHG“) in der<br />
originären Zuständigkeit der Kommunen. Die Leistungen der Jugendsozialarbeit bestehen beispielsweise in<br />
Beratung und Förderung der Erlangung von Schul- und Ausbildungsabschlüssen. Nach § 13 Abs. 2 SGB VIII<br />
besteht darüber hinaus die Möglichkeit, spezielle kommunale Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen für<br />
sozial benachteiligte oder individuell beeinträchtigte Jugendliche zu schaffen, wenn die Maßnahmen anderer<br />
Institutionen nicht ausreichen.<br />
Die Umsetzung des SGB III und landes- und bundespolitischer Sonderprogramme sowie europäischer Strukturförderungsprogramme<br />
zur Beschäftigungsförderung von Arbeitslosen liegt zwar weitestgehend in den Händen<br />
der lokalen Arbeitsagenturen. Die Kommunen sind aber in diese Umsetzung in verschiedenen Formen eingebunden.<br />
Sie können beispielsweise als Träger von oder Beteiligte an Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaften<br />
direkt mit der örtlichen Arbeitsagentur bei der Schaffung von Arbeitsplätzen im öffentlichen Sektor<br />
kooperieren.<br />
Über die Instrumente der direkten Ausbildungs- und Arbeitsförderung nach BSHG, SGB III und SGB VIII hinaus<br />
wurden die Kommunen vor Einführung des SGB II (im stärkeren Maße auch später) als kooperative Akteure<br />
in ihrer Rolle als Arbeitgeber, Wirtschaftsförderer, Mitglieder der Selbstverwaltung der Arbeitsämter (Arbeitsagenturen),<br />
Geldgeber für Projekte freier Träger und als Moderatoren zivilgesellschaftlicher Prozesse beschäftigungspolitisch<br />
aktiv.<br />
Welche Wege sie dabei gingen und heute gehen, wie sie die verschiedenen Instrumente einsetzten und einsetzen,<br />
welche Schwerpunkte sie setzten und setzen und welche beschäftigungspolitischen Ziele sie verfolgten<br />
und verfolgen, liegt weitgehend in der Entscheidung der Akteure der kommunalen Selbstverwaltung. Hier ist<br />
insbesondere der Stadtrat gefordert, im Dialog mit der Verwaltung den städtischen Beitrag im Gesamtprozess<br />
der Arbeitsmarktpolitik zu konkretisieren.<br />
Arbeitsvermittlung und aktive Stellenakquisition fand bisher in den Kommunen (selbst im weitesten Sinne) nur<br />
in sehr geringem Umfang statt.<br />
Einige Kommunen nutzten ursprünglich die nach § 18 Abs. 4 und 5 BSHG möglichen Zuschüsse an Arbeitgeber<br />
bei Eingliederung von Sozialhilfeempfängern in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Andere Kommunen beauftragten<br />
im Einzelfall Dritte mit der Vermittlung von Arbeitslosen. Ein weiteres Beispiel war auch der Versuch von einzelnen<br />
Kommunen, ihre Kommunalen Beschäftigungsgesellschaften in der Arbeitnehmerüberlassung einzusetzen.<br />
Kernstück der kommunalen Arbeitsmarktpolitik blieb aber die Hilfe zur Arbeit und nicht die Arbeitsvermittlung<br />
in den Ersten Arbeitsmarkt. Kontaktaufnahmen von Sozialamtsmitarbeitern zu Betrieben waren schon immer<br />
die Ausnahme.<br />
Der Umfang der im Rahmen der Hilfe zur Arbeit nach dem BSHG durchgeführten Maßnahmen war und ist<br />
schwer zu quantifizieren.<br />
Zwar veröffentlichte der Deutsche Städtetag seit Mitte der 1990er Jahre regelmäßig Ergebnisse einer Umfrage<br />
unter seinen Mitgliedern; inwieweit die dabei zugrunde gelegte Hochrechnung tatsächlich ein repräsentatives<br />
Bild vermittelt, blieb immer unklar.<br />
Nach diesen Hochrechnungen wurden bis zur Einführung des SGB II jede vierte arbeitsfähige Sozialhilfeempfänger<br />
in einer aktiven Arbeitsmaßnahme der Kommune beschäftigt.<br />
Mit Einführung des SGB II ist die kommunale Ebene als arbeitsmarktpolitischer Akteur aufgewertet worden.<br />
Dies gilt insbesondere für die zunächst 69 und heute 108 Städte und Kommunen, in denen die kommunale<br />
Ebene allein für die Betreuung und Vermittlung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuständig sind (sog. Optionskommunen<br />
oder zugelassene kommunale Träger).<br />
In den ehemaligen Arbeitsgemeinschaften (ARGEn) und heutigen Gemeinsamen Einrichtungen (Job-Center)<br />
teilen sich Bund und Kommunen die Zuständigkeit für erwerbsfähige Hilfebedürftige.<br />
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