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zum Download - Linksfraktion Düsseldorf

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Art. 84, Abs. 1 Satz 7, auch Art 85, Abs. 1: Durchgriffsverbot<br />

Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden.<br />

Art. 104a, Abs. 1 und Art 196 und 107: Steuern für Gemeinden<br />

Regelt Verteilung, Finanzausgleich zwischen Bundesländern und zwischen Gemeinden eines Bundeslandes.<br />

Art. 106 Abs. 9<br />

Deutet an, dass Gemeinden keine eigene föderale Ebene darstellen, sondern Teil des jeweiligen Landes sind.)<br />

Art. 109 Abs. 3 und Art 115 Schuldenbremse<br />

Im Bund ab 2016 in den Ländern ab 2020. Grundsätzlich sind die Haushalte von Bund und Ländern ohne Kredite auszugleichen,<br />

mit Grenzen nach Art 115.<br />

Rekommunalisierung<br />

Macht eine vorangegangene Privatisierung rückgängig, um wieder Vorteile für die Region zu bekommen und öffentliche<br />

Kontrolle und Steuerung herzustellen.<br />

z.B. Wiedergründung von Stadtwerken, Energie in Bürgerhand, Energieversorgung Schönau, Wasserversorgung, Müllabfuhr,<br />

alles jetzt mit demokratischer Kontrolle/Steuerung.<br />

Schuldenbremse<br />

Verpflichtung des Bundes und der Länder, keine Kredite mehr aufzunehmen d.h. keine neuen Schulden zu machen. Art. 109<br />

Abs. 3 und 115 GG.<br />

Selbstverwaltung<br />

Recht der Kommunen nach Art 28. Abs. 2 GG ihre Angelegenheiten selbst zu regeln.<br />

Spitzenverbände<br />

Kommunale Verbände als e.V., welche die Interessen der Gemeinden, Städte und Landkreise in den Ländern und im Bund<br />

vertreten.<br />

Staatsquote<br />

Anteil der staatlichen Wirtschaftsaktivität an der Gesamtleistung der Volkswirtschaft (Bruttoinlandsprodukt).<br />

Stabilitätsrat<br />

Bund-Länder-Gremium ohne Gemeinde-Beteiligung zur Überwachung der Haushalte von Bund und Ländern.<br />

Standortmarketing<br />

Werbung der Gemeinde für Ansiedlung von Unternehmen, z.B. durch niedrige Hebesätze und Bildungsinfrastruktur.<br />

Stellenplan<br />

Der Stellenplan ist Bestandteil (Anlage) <strong>zum</strong> kommunalen Haushaltsplan.<br />

Auf ihm beruhen die Ansätze für die Personalausgaben.<br />

Nach den Gemeindehaushaltsverordnungen der Länder hat der Stellenplan die im Haushaltsjahr (HH-Jahr) erforderlichen<br />

Stellen der Beamten und der nicht nur vorübergehend tätigen Beschäftigten auszuweisen.<br />

Der Stellenplan wird mit dem Beschluss des Gemeinderates über die Haushaltssatzung (HH-Satzung) und (soweit kommunalrechtlich<br />

vorgeschrieben mit der kommunalaufsichtlichen Genehmigung) rechtsverbindlich.<br />

Vom Stellenplan darf nur abgewichen und höhere Personalausgaben dürfen nur ausgegeben werden, wenn dies auf Grund<br />

von Änderungen des Beamten-Besoldungsrechtes oder der Tarifverträge für Beschäftigte notwendig sein sollte.<br />

Eine Abweichung vom Stellenplan ist auch dann möglich, wenn dies für die Erfüllung neuer Aufgaben notwendig ist. Hier<br />

sind jedoch enge Maßstäbe anzusetzen.<br />

Eine Änderung des Stellenplanes ist nur über eine Nachtragshaushaltssatzung möglich. Ein einfacher Beschluss reicht hier<br />

nicht aus.<br />

Änderungen des Stellenplanes können sein:<br />

• Neueinstellung von Beamten, Beschäftigten (soweit diese Stellen nicht vorgesehen waren),<br />

• Beförderung von Beamten (soweit diese Beförderung nicht im Stellenplan vorgesehen war),<br />

• Höhere Entgeltgruppen für Beschäftigte (soweit diese im Stellenplan nicht enthalten waren).<br />

Der Stellenplan des Vorjahres gilt weiter, bis die HH-Satzung für das neue Jahr erlassen ist.<br />

Steuerautonomie<br />

Spielraum der Gemeinden in der Festsetzung des Hebesatzes bei der Grund- und Gewerbesteuer.<br />

Subsidiaritätsprinzip<br />

Eine öffentliche Aufgabe sollte auf der tiefsten Ebene erledigt werden. Dies ist auch ein wichtiges Prinzip in der EU-Verfassung.<br />

Verpflichtungsermächtigungen (VE)<br />

Die Festsetzung der Verpflichtungsermächtigungen (VE) in der Haushaltssatzung ist die eigentliche Ermächtigung, dass die<br />

Gemeinde bereits im laufenden Haushaltsjahr Verpflichtungen für künftige Haushaltsjahre für Investitionen eingehen kann.<br />

In der Haushaltssatzung muss der Gesamtbetrag der VE ausgewiesen werden. Dieser Gesamtbetrag unterliegt der rechtsaufsichtlichen<br />

Genehmigung.<br />

Die einzelne Verpflichtungsermächtigung ist im Haushaltsplan darzustellen.<br />

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