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journal Psychotherapeuten - Psychotherapeutenkammer NRW

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Hamburg<br />

gegen die Berufsordnung oder bestehende<br />

Gesetze: In den vergangenen vier Jahren<br />

mussten in drei Fällen Rügen wegen<br />

Verstoßes gegen das Abstinenzgebot und<br />

gegen Datenschutzvorschriften ausgesprochen<br />

werden, davon zwei mit Geldauflage.<br />

In einem Fall wurde Anklage vor dem Heilberufsgericht<br />

erhoben und zugleich Strafanzeige<br />

bei der Staatsanwaltschaft gestellt<br />

wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs<br />

einer Patientin.<br />

Die Beschwerdekommission nimmt die<br />

(schriftlich eingereichten) Beschwerden<br />

entgegen und führt eine zeitnahe Sachverhaltsklärung<br />

durch, um mögliche Verstöße<br />

gegen die Berufsordnung zu identifizieren<br />

bzw. auszuschließen; liegen keine solchen<br />

Verstöße vor, ergibt sich manchmal bereits<br />

– durch eine niederschwellige Herangehensweise,<br />

z. B. ein Telefonat – eine<br />

beidseitige Klärung der Streitigkeit (z. B.<br />

bei Missverständnissen infolge Terminabsagen).<br />

Liegt ein (geringer) Verstoß gegen<br />

die Berufsordnung oder geltende Gesetze<br />

vor, erarbeitet die Kommission unter Wahrung<br />

der Anonymität des betroffenen Kammermitgliedes<br />

eine Handlungsempfehlung;<br />

der Vorstand entscheidet dann über<br />

das weitere Vorgehen. Liegt ein schwerer<br />

Verstoß vor, muss der Fall dem Vorstand<br />

sofort entanonymisiert vorgelegt und ein<br />

offizielles Ermittlungsverfahren eröffnet<br />

werden.<br />

Noch einiges Grundsätzliches<br />

Alle Mitglieder der Beschwerdekommission<br />

sind zur Verschwiegenheit über laufende<br />

und abgeschlossene Beschwerdeverfahren<br />

verpflichtet. Alle dokumentierten<br />

Beschwerdefälle (also keine Anfragen oder<br />

nur mündlich vorgetragenen Beschwerden)<br />

erhalten eine Akte mit Aktenzeichen<br />

und müssen 10 Jahre im Safe der Kammer<br />

aufbewahrt werden. Jede/r BeschwerdeführerIn<br />

wird zu Beginn die Möglichkeit eines<br />

Schlichtungsverfahrens unverbindlich<br />

angeboten, unabhängig davon, ob es sich<br />

bei der Angelegenheit um eine Verletzung<br />

der Berufspflichten oder nicht handelt. Die<br />

Erfahrung zeigt, dass viele PatientInnen<br />

neben der Klärung des Sachverhalts ihrer<br />

Beschwerde oder der Einlösung ihrer Ansprüche<br />

sich oft eine Entschuldigung oder<br />

verbale „Wiedergutmachung“ durch den/<br />

die PsychotherapeutIn wünschen. Ob dies<br />

außer im Rahmen der Schlichtung, sofern<br />

sie denn von den PatientInnen in Anspruch<br />

genommen wird, erfolgt, darüber<br />

haben wir bisher noch keine Rückmeldung<br />

erhalten.<br />

Es ist ein Anliegen der Kammer, trotz aller<br />

formalen Auflagen für die Berufsaufsicht,<br />

das Beschwerdemanagement nicht zu<br />

„über“bürokratisieren. Neben der Wahrung<br />

und Vertretung der Patientenrechte muss<br />

das Beschwerdemanagement auch im<br />

Sinne der Fürsorge für die Kammermitglieder<br />

gestaltet sein.<br />

Für Fragen oder Anregungen zum Beschwerdemanagement<br />

können Sie sich jederzeit<br />

an mich wenden: Bettina Nock, Vorstandsmitglied<br />

und Beschwerdebeauftragte<br />

der PTK Hamburg, info@ptk-hamburg.de<br />

oder Nock.BDP-Hamburg@t-online.de.<br />

Hamburg<br />

Der Schlichtungausschuss – eine Bestandsaufnahme<br />

von Christine Ramert<br />

Seit fast sieben Jahren arbeitet der Schlichtungsausschuss<br />

der Hamburger <strong>Psychotherapeuten</strong>kammer<br />

(PTK) und erfüllt<br />

dabei seine Aufgabe, Streitigkeiten und<br />

Missverständnisse, die bei der Berufsausübung<br />

von Psychologischen PsychotherapeutInnen<br />

und Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutInnen<br />

entstehen können,<br />

beizulegen. Aus der Sicht aller Ausschussmitglieder<br />

verlief die Arbeit insgesamt<br />

erfolgreich, doch nach sieben Jahren ist<br />

es auch Zeit für eine differenziertere Bestandsaufnahme.<br />

Wir möchten Ihnen –<br />

unseren KollegInnen und auch anderen<br />

Interessierten – Einblicke in unsere Arbeit<br />

und unsere Grundhaltung geben und Sie<br />

so an unseren Erfahrungen der vergangenen<br />

Jahre teilhaben lassen. Dazu werden<br />

wir im Folgenden auf die häufig an uns gestellten<br />

Fragen Antworten geben.<br />

Was genau macht der Schlichtungsausschuss<br />

eigentlich?<br />

Der Ausschuss hat die Aufgabe, im Auftrag<br />

des Vorstandes der PTK Hamburg<br />

<strong>Psychotherapeuten</strong><strong>journal</strong> 3/2010<br />

Streitigkeiten zu schlichten. Dies können<br />

entweder Konflikte zwischen Kammerangehörigen<br />

(also PsychotherapeutInnen)<br />

und Dritten (zumeist ehemalige PatientInnen)<br />

als auch Streitigkeiten zwischen<br />

Kammerangehörigen untereinander sein.<br />

Mit dieser Aufgabe stellt der Schlichtungsausschuss<br />

ein wichtiges Qualitätsorgan der<br />

Kammer dar.<br />

Wie läuft ein Schlichtungsverfahren<br />

ganz konkret ab?<br />

Geht eine Beschwerde, die auf einen<br />

Konflikt zwischen den o. g. Parteien hinweist,<br />

beim Schlichtungsausschuss ein,<br />

so wird diese im Rahmen einer Ausschusssitzung<br />

diskutiert, und ein Mitglied<br />

übernimmt dann als VertreterIn des Ausschusses<br />

die weitere Bearbeitung des<br />

Falles. Die Betroffenen der Beschwerde<br />

– also der/die BeschwerdeführerIn (häufig<br />

PatientInnen) und der/die BeschwerdegegnerIn<br />

(TherapeutIn) – werden von<br />

uns zunächst in schriftlicher Form über<br />

die Möglichkeit und den Ablauf eines<br />

Schlichtungsverfahrens informiert. Wenn<br />

diese ihre Zustimmung gegeben haben,<br />

erfolgt eine Auseinandersetzung beider<br />

Konfliktparteien, welche vom Ausschuss<br />

moderiert wird. Dabei geht es immer um<br />

die Aushandlung der Ansprüche der Patienten.<br />

In den vergangenen Jahren erfolgte<br />

diese Moderation mit wenigen Ausnahmen<br />

in schriftlicher Form. Ziel war und ist<br />

es immer, unter Berücksichtigung der Interessen<br />

beider Parteien die Streitigkeiten<br />

und Missverständnisse beizulegen, was<br />

uns auch sehr häufig gelungen ist. Wenn<br />

das Schlichtungsverfahren beendet ist,<br />

wird das Ergebnis abschließend von uns<br />

zusammenfassend formuliert und den<br />

Beteiligten mitgeteilt.<br />

Was passiert mit der Akte nach<br />

Abschluss des Verfahrens?<br />

Die Akte mit dem kompletten Schriftverkehr,<br />

die den Verlauf der Schlichtung dokumentiert,<br />

wird in der Geschäftsstelle unter<br />

besonderen Sicherheitsbedingungen zehn<br />

Jahre aufbewahrt und dann vernichtet.<br />

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