2011-01 | Frühjahr: TOP Magazin Dortmund
Die Themen dieser Ausgabe: • AUTO – NEUE CABRIOS FÜR DEN FRÜHLING • PARTY – RICCARDO DOPPIO ZU GAST IM ANTICA ROMA • SPORT– BOXEN GEGEN DEN BERUFSSTRESS
Die Themen dieser Ausgabe:
• AUTO – NEUE CABRIOS FÜR DEN FRÜHLING
• PARTY – RICCARDO DOPPIO ZU GAST IM ANTICA ROMA
• SPORT– BOXEN GEGEN DEN BERUFSSTRESS
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Beraterforum | Anzeige<br />
ERFREULICHES ZUM STEUERFREIEN<br />
SACHBEZUG/WARENGUTSCHEIN<br />
Als steuerliche Berater werden wir häufig von unseren Mandanten gefragt, wie man Mitarbeitern etwas zukommen lassen<br />
könne, was nicht sofort dem Lohnsteuer- und Sozialversicherungsabzug unterliegt. Eine der wenigen Möglichkeiten ist der<br />
so genannte Sachbezug, der bis zu einem Betrag von 44 Euro monatlich nicht dem Lohnsteuer- und Sozialversicherungsabzug<br />
unterworfen werden muss.<br />
In der Regel blieb es bisher aber bei<br />
der theoretischen Möglichkeit der Sachbezugszuwendung,<br />
da eine praktische<br />
Durchführung äußerst schwierig war. Es<br />
wird die Ausnahme sein, dass ein Arbeitgeber<br />
(regelmäßig) für seinen Arbeitnehmer<br />
eine Ware einkauft und ihm diese<br />
zusätzlich zum Barlohn überreicht, um<br />
so zu bewirken, dass dieser Sachbezug<br />
lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei<br />
bleibt. Nun, denkbar wäre auch gewesen,<br />
dem Arbeitnehmer einen Gutschein<br />
auszuhändigen. Damit es aber in dieser<br />
Konstellation ebenfalls bei der Lohnsteuer-<br />
und Sozialversicherungsfreiheit des<br />
Sachbezuges blieb, war es notwendig,<br />
auf dem Gutschein die Ware ohne Angabe<br />
eines bestimmten Wertes oder Maximalwertes<br />
genau zu bezeichnen.<br />
In der Praxis war es für den Arbeitgeber<br />
oft schwierig zu beurteilen, welchen Artikel<br />
der Arbeitnehmer benötigt und ob der<br />
Wert unter 44 Euro liegt. Außerdem stellte<br />
sich die Frage, welcher Einzelhändler<br />
so detaillierte Gutscheine ausstellt.<br />
Bei den gängigen Gutscheinen, die man<br />
als Geschenkgutschein kennt, z. B. von<br />
Kaufhausketten, Parfümerien oder Buchhändlern,<br />
steht ein Gegenwert in Euro<br />
auf dem Gutschein, nicht jedoch ein<br />
bestimmter Artikel. Das hieß, der Gutscheinerwerber<br />
konnte bei der Bezahlung<br />
eines beliebigen Artikels aus dem<br />
Sortiment des Gutscheinausstellers den<br />
Gutschein anstelle von Bargeld nutzen.<br />
Genau das hat die Finanzverwaltung in<br />
der Vergangenheit aber immer als Barlohn<br />
betrachtet, so dass der Wert des<br />
Gutscheins dem regulären Lohnsteuerund<br />
Sozialversicherungsabzug zu unterwerfen<br />
war.<br />
Theoretisch denkbar gewesen wäre z. B.<br />
einen Tankgutschein, mit welchem der<br />
Arbeitnehmer berechtigt wäre, an einer<br />
bestimmten Tankstelle eine bestimmte<br />
Menge (Liter) Benzin oder Diesel zu<br />
beziehen. Hier hätte der Arbeitgeber<br />
aber bereits im Vorfeld berücksichtigen<br />
müssen, dass der Wert von 44 Euro<br />
nicht überschritten werden darf, was<br />
bei stetig schwankenden Kraftstoffpreisen<br />
ebenfalls zu Schwierigkeiten führte.<br />
Aber auch hier scheiterte oft die praktische<br />
Durchführung, da sich keine Tankstellen<br />
fanden, die solche Gutscheine<br />
ausstellten. Es gab nur Gutscheine über<br />
einen bestimmten Wert in Euro, die den<br />
Inhaber berechtigten, sowohl Kraftstoff<br />
als auch jeden anderen Artikel aus dem<br />
Tankstellenshop damit zu erwerben.<br />
Änderung der Handhabung aufgrund<br />
der Urteile des Bundesfinanzhofs<br />
vom 11.11.2<strong>01</strong>0<br />
Der Bundesfinanzhof in München hat<br />
am 11.11.2<strong>01</strong>0 in fünf verschiedenen Urteilen<br />
eine grundlegende Änderung in<br />
der Handhabung von Gutscheinen herbeigeführt.<br />
Das BFH-Urteil mit dem Aktenzeichen<br />
VI R 21/09 hat folgende Leitsätze:<br />
1. Sachbezüge sind alle nicht in Geld<br />
bestehenden Einnahmen. Ob Barlöhne<br />
oder Sachbezüge vorliegen, entscheidet<br />
sich nach dem Rechtsgrund des Zuflusses,<br />
also danach, was der Arbeitnehmer<br />
vom Arbeitgeber beanspruchen kann.<br />
Es kommt nicht darauf an, auf welche<br />
Art und Weise der Arbeitgeber den Anspruch<br />
erfüllt und seinem Arbeitnehmer<br />
den zugesagten Vorteil verschafft.<br />
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