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2011-01 | Frühjahr: TOP Magazin Dortmund

Die Themen dieser Ausgabe: • AUTO – NEUE CABRIOS FÜR DEN FRÜHLING • PARTY – RICCARDO DOPPIO ZU GAST IM ANTICA ROMA • SPORT– BOXEN GEGEN DEN BERUFSSTRESS

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ERFREULICHES ZUM STEUERFREIEN<br />

SACHBEZUG/WARENGUTSCHEIN<br />

Als steuerliche Berater werden wir häufig von unseren Mandanten gefragt, wie man Mitarbeitern etwas zukommen lassen<br />

könne, was nicht sofort dem Lohnsteuer- und Sozialversicherungsabzug unterliegt. Eine der wenigen Möglichkeiten ist der<br />

so genannte Sachbezug, der bis zu einem Betrag von 44 Euro monatlich nicht dem Lohnsteuer- und Sozialversicherungsabzug<br />

unterworfen werden muss.<br />

In der Regel blieb es bisher aber bei<br />

der theoretischen Möglichkeit der Sachbezugszuwendung,<br />

da eine praktische<br />

Durchführung äußerst schwierig war. Es<br />

wird die Ausnahme sein, dass ein Arbeitgeber<br />

(regelmäßig) für seinen Arbeitnehmer<br />

eine Ware einkauft und ihm diese<br />

zusätzlich zum Barlohn überreicht, um<br />

so zu bewirken, dass dieser Sachbezug<br />

lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei<br />

bleibt. Nun, denkbar wäre auch gewesen,<br />

dem Arbeitnehmer einen Gutschein<br />

auszuhändigen. Damit es aber in dieser<br />

Konstellation ebenfalls bei der Lohnsteuer-<br />

und Sozialversicherungsfreiheit des<br />

Sachbezuges blieb, war es notwendig,<br />

auf dem Gutschein die Ware ohne Angabe<br />

eines bestimmten Wertes oder Maximalwertes<br />

genau zu bezeichnen.<br />

In der Praxis war es für den Arbeitgeber<br />

oft schwierig zu beurteilen, welchen Artikel<br />

der Arbeitnehmer benötigt und ob der<br />

Wert unter 44 Euro liegt. Außerdem stellte<br />

sich die Frage, welcher Einzelhändler<br />

so detaillierte Gutscheine ausstellt.<br />

Bei den gängigen Gutscheinen, die man<br />

als Geschenkgutschein kennt, z. B. von<br />

Kaufhausketten, Parfümerien oder Buchhändlern,<br />

steht ein Gegenwert in Euro<br />

auf dem Gutschein, nicht jedoch ein<br />

bestimmter Artikel. Das hieß, der Gutscheinerwerber<br />

konnte bei der Bezahlung<br />

eines beliebigen Artikels aus dem<br />

Sortiment des Gutscheinausstellers den<br />

Gutschein anstelle von Bargeld nutzen.<br />

Genau das hat die Finanzverwaltung in<br />

der Vergangenheit aber immer als Barlohn<br />

betrachtet, so dass der Wert des<br />

Gutscheins dem regulären Lohnsteuerund<br />

Sozialversicherungsabzug zu unterwerfen<br />

war.<br />

Theoretisch denkbar gewesen wäre z. B.<br />

einen Tankgutschein, mit welchem der<br />

Arbeitnehmer berechtigt wäre, an einer<br />

bestimmten Tankstelle eine bestimmte<br />

Menge (Liter) Benzin oder Diesel zu<br />

beziehen. Hier hätte der Arbeitgeber<br />

aber bereits im Vorfeld berücksichtigen<br />

müssen, dass der Wert von 44 Euro<br />

nicht überschritten werden darf, was<br />

bei stetig schwankenden Kraftstoffpreisen<br />

ebenfalls zu Schwierigkeiten führte.<br />

Aber auch hier scheiterte oft die praktische<br />

Durchführung, da sich keine Tankstellen<br />

fanden, die solche Gutscheine<br />

ausstellten. Es gab nur Gutscheine über<br />

einen bestimmten Wert in Euro, die den<br />

Inhaber berechtigten, sowohl Kraftstoff<br />

als auch jeden anderen Artikel aus dem<br />

Tankstellenshop damit zu erwerben.<br />

Änderung der Handhabung aufgrund<br />

der Urteile des Bundesfinanzhofs<br />

vom 11.11.2<strong>01</strong>0<br />

Der Bundesfinanzhof in München hat<br />

am 11.11.2<strong>01</strong>0 in fünf verschiedenen Urteilen<br />

eine grundlegende Änderung in<br />

der Handhabung von Gutscheinen herbeigeführt.<br />

Das BFH-Urteil mit dem Aktenzeichen<br />

VI R 21/09 hat folgende Leitsätze:<br />

1. Sachbezüge sind alle nicht in Geld<br />

bestehenden Einnahmen. Ob Barlöhne<br />

oder Sachbezüge vorliegen, entscheidet<br />

sich nach dem Rechtsgrund des Zuflusses,<br />

also danach, was der Arbeitnehmer<br />

vom Arbeitgeber beanspruchen kann.<br />

Es kommt nicht darauf an, auf welche<br />

Art und Weise der Arbeitgeber den Anspruch<br />

erfüllt und seinem Arbeitnehmer<br />

den zugesagten Vorteil verschafft.<br />

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