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2011-01 | Frühjahr: TOP Magazin Dortmund

Die Themen dieser Ausgabe: • AUTO – NEUE CABRIOS FÜR DEN FRÜHLING • PARTY – RICCARDO DOPPIO ZU GAST IM ANTICA ROMA • SPORT– BOXEN GEGEN DEN BERUFSSTRESS

Die Themen dieser Ausgabe:
• AUTO – NEUE CABRIOS FÜR DEN FRÜHLING
• PARTY – RICCARDO DOPPIO ZU GAST IM ANTICA ROMA
• SPORT– BOXEN GEGEN DEN BERUFSSTRESS

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Beraterforum | Anzeige<br />

STEUERN<br />

2. Überlässt der Arbeitgeber seinem<br />

Arbeitnehmer einen bei einer größeren<br />

Buchhandlungskette einlösbaren<br />

Gutschein über einen in Euro lautenden<br />

Höchstbetrag für den Bezug einer<br />

Sache aus deren Warensortiment, so<br />

wendet er dem Arbeitnehmer eine Sache<br />

im Sinne des § 8 Abs. 2 Sätze 1 und<br />

9 EStG zu.<br />

Gewerbesteuer<br />

„Entscheidend ist, was der<br />

Arbeitnehmer vom Arbeitgeber<br />

beanspruchen kann.“<br />

Auch in diesem Fall entschied der Bundesfinanzhof,<br />

dass es sich dabei um einen<br />

Sachbezug im Sinne von § 8 Abs. 2<br />

Satz 1, 9 EStG handelt, mit der Folge, dass<br />

darauf keine Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbeiträge<br />

abzuführen sind.<br />

Der Arbeitnehmer kann durch den Gutschein<br />

eben gerade kein Bargeld beanspruchen,<br />

sondern nur Artikel aus dem Zusammengefasst kommt es bei der<br />

Fazit<br />

Sortiment des Gutscheinausstellers. Es Abgabe von Gutscheinen durch den<br />

„Sachbezüge Zwar handelt sind alle es sich nicht beim in Betrieb Geld einer ist solchen dabei Photovoltaikanlage<br />

unerheblich,<br />

Bei<br />

dass<br />

kleineren<br />

sich der<br />

Anlagen<br />

Arbeitgeber<br />

gibt<br />

Arbeitgeber<br />

es im Einzelfall<br />

an den<br />

die Möglichkeit,<br />

Arbeitnehmer darauf<br />

an, was der Arbeitnehmer gegen-<br />

bestehenden Einnahmen.“<br />

um einen Gewerbebetrieb, der vom Grundsatz auf den Ausweis der Umsatzsteuer bei der Einspeisevergütung<br />

zu verzichten. Das kann immer dann der Fall sein,<br />

sich dritter Personen bedient,<br />

her auch gewerbesteuerpflichtig ist, für natürliche<br />

die dem Arbeitnehmer<br />

Personen<br />

den Sachbezug über dem Arbeitgeber beanspruchen<br />

Dies bedeutet,<br />

gibt es bei<br />

dass<br />

der<br />

ein<br />

Gewerbesteuer<br />

vom Arbeitgeber<br />

gegebener<br />

allerdings<br />

verschaffen<br />

einen auf den<br />

(Kaufhäuser,<br />

Gewinn<br />

anzuwendenden<br />

wenn die vom örtlichen Energieversorger gezahlte Vergütung<br />

regelmäßig unter 17.500 € pro Jahr liegt. Der Energie-<br />

Buchhandlungen<br />

kann. Soweit daraus nur ein Anspruch<br />

Gutschein dem<br />

Freibetrag<br />

Arbeitnehmer<br />

von 24.500 €. Das<br />

etc.).<br />

bedeutet,<br />

auf eine Sache oder eine Dienstleistung<br />

und eben nicht auf Barlohn abzu-<br />

keinen<br />

in den<br />

Anspruch<br />

meisten Fällen<br />

auf<br />

dürfte<br />

(Bar-)<br />

die Gewerbesteuer kein versorger wird dann keine Umsatzsteuer an den Betreiber<br />

Thema sein.<br />

auszahlen, dem gegenüber ist der Betreiber dann jedoch<br />

Geld verschaffen darf. Die im Einzelhandel<br />

üblichen Gutscheine berechti-<br />

regelmäßig Sachbezüge zukommen zu werten, so dass unter Beachtung der<br />

Die praktikabelste Form, Arbeitnehmern leiten ist, ist dies als Sachbezug zu be-<br />

nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, d. h. insbesondere<br />

Umsatzsteuer<br />

die bei Erwerb und Installation der Anlage anfallende, hohe<br />

gen den Gutscheininhaber aber in der lassen, die die monatliche Freigrenze von Freigrenze von 44 Euro monatlich die<br />

Im Sinne der Umsatzsteuer ist der Betreiber einer Photovoltaikanlage<br />

als Unternehmer anzusehen, da er eine gewerb-<br />

werden.<br />

Umsatzsteuer kann nicht vom Finanzamt zurückgefordert<br />

Regel ausschließlich dazu, aus dem 44 Euro nicht überschreiten, ist sicherlich<br />

ein Tankgutschein. Kraftstoff ist ein freiheit gegeben ist.<br />

Lohnsteuer- und Sozialversicherungs-<br />

Warensortiment des Gutscheinausstellers<br />

für den auf dem Gutschein ver-<br />

Artikel, der von den meisten Arbeitnehliche<br />

Tätigkeit selbständig ausübt. Dies kann als Vorteil<br />

erachtet werden. Insbesondere bei der Anschaffung und Installation<br />

einer Photovoltaikanlage werden auf die zu zah-<br />

Diese Ausführungen sollen einen Überblick über die steumerkten<br />

Euro-Betrag einzukaufen. Ein mern regelmäßig eingekauft wird. Unerheblich ist, dass nicht der Arbeitgeber<br />

selbst, sondern ein Dritter die Sa-<br />

Eintausch des Gutscheins in Bargeld<br />

lenden Entgelte hohe Umsatzsteuerbeträge berechnet. erliche Behandlung einer Photovoltaikanlage verschaffen,<br />

ist normalerweise ausgeschlossen. Im Urteil mit dem Aktenzeichen VI R 27/09 che an den Arbeitnehmer übergibt bzw.<br />

sie können jedoch keinesfalls das individuelle Beratungsgespräch<br />

mit Ihrem Steuerberater ersetzen.<br />

ging es konkret darum, dass der Arbeitgeber<br />

dem Arbeitnehmer eine elektroni-<br />

erbringt.<br />

diesem gegenüber eine Dienstleistung<br />

Diese werden grundsätzlich vom Finanzamt erstattet. Dem<br />

Soweit also die Sachbezugsfreigrenze<br />

gegenüber ist die vom Energieversorger ebenfalls an den<br />

von 44 Euro (monatlich) nicht überschritten<br />

ist, stellt die Abgabe eines den Arbeitnehmer berechtigt hatte, eine Dieser Beitrag soll das Thema in mögsche<br />

Karte zur Verfügung gestellt hat, die<br />

Betreiber der Anlage ausgezahlte Umsatzsteuer regelmäßig<br />

an das Finanzamt abzuführen, wobei auch hier die zum<br />

Gerne helfen wir Ihnen bei Fragen zu diesem Thema. ◆<br />

solchen Gutscheins vom Arbeitgeber bestimmte Literzahl eines bestimmten lichst allgemeinverständlicher Sprache<br />

Beispiel im Rahmen einer Wartung an einen Unternehmer<br />

an den Arbeitnehmer fortan einen steuerfreien<br />

Sachbezug dar.<br />

Höchstbetrags von 44 Euro zu beziehen. spräch mit Ihrem steuerlichen Berater!<br />

Kraftstoffs unter Berücksichtigung des darstellen und ersetzt keinesfalls das Ge-<br />

gezahlte Umsatzsteuer (Vorsteuer) wiederum gekürzt werden<br />

kann.<br />

SOZIETÄT HAASE + PFORR<br />

STEUERBERATER<br />

Info: Peter Pforr<br />

Sozietät Haase + Pforr | Steuerberater<br />

Dipl.-Finw. Thomas Haase | Peter Pforr<br />

Hauptsitz der Sozietät<br />

Schwanenwall 23<br />

44135 <strong>Dortmund</strong><br />

Telefon: (0231) 557047-0<br />

Telefax: (0231) 557047-77<br />

Zweigniederlassung<br />

Heidbrache 27<br />

58097 Hagen<br />

Telefon: (0231) 557047-80<br />

Telefax: (0231) 557047-88<br />

E-Mail: info@shp-steuerberatung.de | Web: www.shp-steuerberatung.de<br />

Tätigkeitsschwerpunkte:<br />

Beratung sowie Erstellung von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen<br />

für alle Gesellschaftsformen, Unternehmensumwandlung,<br />

Ärzte- und Apothekenberatung, Vereinsbesteuerung / Gemeinnützigkeit,<br />

Betriebswirtschaftliche Beratung/Erfolgs- und Liquiditätsplanung,<br />

Existenzgründung, Erstellung von Finanz- und Lohnbuchhaltungen,<br />

Baulohn<br />

Foto: Isabella Thiel<br />

<strong>TOP</strong> 91<br />

<strong>TOP</strong> 087

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