1 Klärung der Begriffe 1.1. Konfliktbereitschaft - Fachbereich ...
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Gremien <strong>der</strong> BPjM:<br />
Über Indizierungen von Medien o<strong>der</strong> über Streichungen aus <strong>der</strong> Liste <strong>der</strong> jugendgefährdenden<br />
Medien entscheidet ein Gremium von 12 Personen. Die Entscheidung<br />
muss mit 2/3 Mehrheit ergehen. Das 12er-Gremium setzt sich wie folgt zusammen:<br />
• die/<strong>der</strong> Vorsitzende <strong>der</strong> BPjM<br />
• 8 Beisitzerinnen und Beisitzer, entsandt aus den Gruppen<br />
Kunst,<br />
Literatur,<br />
Buchhandel und Verleger,<br />
Anbieter von Bildträgern und Telemedien,<br />
Träger <strong>der</strong> freien Jugendhilfe,<br />
Träger <strong>der</strong> öffentlichen Jugendhilfe,<br />
Lehrerschaft,<br />
Kirchen,<br />
• 3 Beisitzerinnen und Beisitzer <strong>der</strong> Län<strong>der</strong><br />
In Fällen <strong>der</strong> offensichtlichen Jugendgefährdung (§ 23 I JuSchG) kann die BPjM mit<br />
einem 3er-Gremium im vereinfachten Verfahren entscheiden, allerdings muss die<br />
Entscheidung hier einstimmig ergehen. Das 3er-Gremium besteht aus:<br />
• <strong>der</strong>/dem Vorsitzenden <strong>der</strong> BPjM<br />
• zwei Beisitzerinnen bzw. Beisitzern, wobei eine/r von diesen aus den Gruppen 1<br />
bis 4 (Kunst / Literatur / Buchhandel und Verleger / Anbieter von Bildträgern und<br />
Telemedien) entsandt sein muss.<br />
„Jugendgefährdung“<br />
§ 18 Abs. 1 S. 1 JuSchG definiert die Jugendgefährdung als „Gefährdung <strong>der</strong> Entwicklung<br />
von Kin<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> Jugendlichen o<strong>der</strong> ihrer Erziehung zu einer eigenverantwortlichen<br />
und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit“.<br />
Unter diesen Begriff fallen Medien, die befürchten lassen, dass durch ihre Lektüre<br />
das sittliche Verhalten des Kindes o<strong>der</strong> Jugendlichen im Denken, Fühlen, Reden<br />
o<strong>der</strong> Handeln von den Normen des Erziehungszieles wesentlich abweicht.<br />
Das Erziehungsziel ist vor allem dem Grundgesetz, insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Menschenwürde<br />
und den Grundrechten zu entnehmen, aber auch den mit dem Grundgesetz übereinstimmenden<br />
pädagogischen Erkenntnissen und Wertmaßstäben, über die in <strong>der</strong><br />
Gesellschaft Einigkeit besteht.<br />
„unsittliche Medien“<br />
Der Begriff „unsittlich“ bezieht sich auf Medien mit sexuell-erotischem Inhalt. Die untere<br />
Schwelle <strong>der</strong> Unsittlichkeit liegt nicht bei schlichten Nacktaufnahmen, son<strong>der</strong>n es<br />
müssen weitere Umstände hinzukommen, z.B. Hervorhebung <strong>der</strong> Geschlechtsmerkmale.<br />
Die obere Schwelle liegt unterhalb <strong>der</strong> Pornographie (die immer schwer jugendgefährdend<br />
ist, siehe unten).