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1 Klärung der Begriffe 1.1. Konfliktbereitschaft - Fachbereich ...

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Gremien <strong>der</strong> BPjM:<br />

Über Indizierungen von Medien o<strong>der</strong> über Streichungen aus <strong>der</strong> Liste <strong>der</strong> jugendgefährdenden<br />

Medien entscheidet ein Gremium von 12 Personen. Die Entscheidung<br />

muss mit 2/3 Mehrheit ergehen. Das 12er-Gremium setzt sich wie folgt zusammen:<br />

• die/<strong>der</strong> Vorsitzende <strong>der</strong> BPjM<br />

• 8 Beisitzerinnen und Beisitzer, entsandt aus den Gruppen<br />

Kunst,<br />

Literatur,<br />

Buchhandel und Verleger,<br />

Anbieter von Bildträgern und Telemedien,<br />

Träger <strong>der</strong> freien Jugendhilfe,<br />

Träger <strong>der</strong> öffentlichen Jugendhilfe,<br />

Lehrerschaft,<br />

Kirchen,<br />

• 3 Beisitzerinnen und Beisitzer <strong>der</strong> Län<strong>der</strong><br />

In Fällen <strong>der</strong> offensichtlichen Jugendgefährdung (§ 23 I JuSchG) kann die BPjM mit<br />

einem 3er-Gremium im vereinfachten Verfahren entscheiden, allerdings muss die<br />

Entscheidung hier einstimmig ergehen. Das 3er-Gremium besteht aus:<br />

• <strong>der</strong>/dem Vorsitzenden <strong>der</strong> BPjM<br />

• zwei Beisitzerinnen bzw. Beisitzern, wobei eine/r von diesen aus den Gruppen 1<br />

bis 4 (Kunst / Literatur / Buchhandel und Verleger / Anbieter von Bildträgern und<br />

Telemedien) entsandt sein muss.<br />

„Jugendgefährdung“<br />

§ 18 Abs. 1 S. 1 JuSchG definiert die Jugendgefährdung als „Gefährdung <strong>der</strong> Entwicklung<br />

von Kin<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> Jugendlichen o<strong>der</strong> ihrer Erziehung zu einer eigenverantwortlichen<br />

und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit“.<br />

Unter diesen Begriff fallen Medien, die befürchten lassen, dass durch ihre Lektüre<br />

das sittliche Verhalten des Kindes o<strong>der</strong> Jugendlichen im Denken, Fühlen, Reden<br />

o<strong>der</strong> Handeln von den Normen des Erziehungszieles wesentlich abweicht.<br />

Das Erziehungsziel ist vor allem dem Grundgesetz, insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Menschenwürde<br />

und den Grundrechten zu entnehmen, aber auch den mit dem Grundgesetz übereinstimmenden<br />

pädagogischen Erkenntnissen und Wertmaßstäben, über die in <strong>der</strong><br />

Gesellschaft Einigkeit besteht.<br />

„unsittliche Medien“<br />

Der Begriff „unsittlich“ bezieht sich auf Medien mit sexuell-erotischem Inhalt. Die untere<br />

Schwelle <strong>der</strong> Unsittlichkeit liegt nicht bei schlichten Nacktaufnahmen, son<strong>der</strong>n es<br />

müssen weitere Umstände hinzukommen, z.B. Hervorhebung <strong>der</strong> Geschlechtsmerkmale.<br />

Die obere Schwelle liegt unterhalb <strong>der</strong> Pornographie (die immer schwer jugendgefährdend<br />

ist, siehe unten).

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