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1 Klärung der Begriffe 1.1. Konfliktbereitschaft - Fachbereich ...

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„NS-verherrlichend und -verharmlosend“<br />

Medien mit diesen Inhalten sind nicht als Regelbeispiel im § 18 Abs. 1 JuSchG aufgeführt.<br />

Nach ständiger Spruchpraxis, bestätigt durch höchstrichterliche Rechtsprechung,<br />

geht die Bundesprüfstelle jedoch auch hier von einer Jugendgefährdung aus.<br />

- Medien, die insbeson<strong>der</strong>e Jugendlichen als Verteidigung und damit als Werbung<br />

für die Ideologie des Nationalsozialismus, seine Rassenlehre, seine Führung, sein<br />

Erziehungsprogramm und seine Kriegsführung erscheinen<br />

- Medien, die das NS-Regime und damit zugleich dessen Ideologie durch Geschichtsklitterung<br />

aufzuwerten und zu rehabilitieren versuchen und bei jugendlichen<br />

Lesern eine entsprechende Fehlorientierung auslösen können<br />

-<br />

Jugendaffinität / Erreichbarkeit für Jugendliche<br />

Bei den Entscheidungen <strong>der</strong> Bundesprüfstelle spielt auch eine Rolle, ob das jeweilige<br />

Medium bzw. sein Inhalt auf Kin<strong>der</strong> und Jugendliche interessant wirkt.<br />

Die Gremien <strong>der</strong> Bundesprüfstelle haben auch den Umstand zu berücksichtigen, ob<br />

das Medium für Kin<strong>der</strong> und Jugendliche erreichbar ist. Ein beson<strong>der</strong>s hoher Preis<br />

kann z.B. dazu führen, dass sich Kin<strong>der</strong> und Jugendliche das Medium nicht kaufen<br />

(können).<br />

Kunstfreiheit / Meinungsfreiheit<br />

Die Bundesprüfstelle hat bei ihren Entscheidungen den Schutzbereich <strong>der</strong> Grundrechte<br />

zu beachten. So kann ein jugendgefährdendes Medium ein Kunstwerk sein<br />

o<strong>der</strong> es kann eine bestimmte Meinung mithilfe des Mediums verbreitet werden. Die<br />

Belange des Jugendschutzes müssen daher gegen einen möglichen Eingriff in ein<br />

Grundrecht abgewogen werden.<br />

Folgen <strong>der</strong> Indizierung (§ 15 JuSchG)<br />

• Das Medium darf Kin<strong>der</strong>n und Jugendlichen nicht angeboten, überlassen o<strong>der</strong><br />

sonst zugänglich gemacht werden.<br />

• Es darf nicht an einem Ort, <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>n und Jugendlichen zugänglich ist, ausgestellt,<br />

angeschlagen o<strong>der</strong> vorgeführt werden.<br />

• Es darf nicht im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen o<strong>der</strong> im Versandhandel<br />

angeboten o<strong>der</strong> überlassen werden.<br />

• Es darf nicht im Wege des Versandhandels eingeführt werden.<br />

• Die Liste <strong>der</strong> jugendgefährdenden Medien darf nicht zum Zweck <strong>der</strong> geschäftlichen<br />

Werbung abgedruckt werden.<br />

• Bei geschäftlicher Werbung darf nicht auf ein Indizierungsverfahren hingewiesen<br />

werden.<br />

• Ein indiziertes Medium darf nicht angepriesen, d.h. beworben, werden.

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