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1 Klärung der Begriffe 1.1. Konfliktbereitschaft - Fachbereich ...

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„Schwere Jugendgefährdung“ (§ 15 Abs. 2 JuSchG)<br />

Schwer jugendgefährdende Medien unterliegen auch ohne Aufnahme in die Liste<br />

den Beschränkungen des § 15 JuSchG. Folgende Fälle nennt das Gesetz:<br />

• Der Inhalt verstößt gegen §§ 86, 130, 130a, 131 o<strong>der</strong> 184 StGB<br />

• Kriegsverherrlichung<br />

• Die Menschenwürde verletzende Darstellung von Menschen, die sterben o<strong>der</strong><br />

schweren körperlichen Leiden ausgesetzt sind o<strong>der</strong> waren<br />

• Darstellungen von Kin<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> Jugendlichen in unnatürlicher, geschlechtsbetonter<br />

Körperhaltung<br />

• Offensichtliche schwere Jugendgefährdung<br />

Listenstreichungen<br />

Nach 25 Jahren entfällt die Wirkung <strong>der</strong> Indizierung. Die Vorsitzende <strong>der</strong> BPjM kann<br />

jedoch ein neues Verfahren einleiten, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme<br />

in die Liste weiterhin vorliegen.<br />

Bereits nach 10 Jahren kann die Listenstreichung im vereinfachten Verfahren beantragt<br />

werden.<br />

Liste <strong>der</strong> jugendgefährdenden Medien (§ 18 Abs. 2 JuSchG)<br />

Nach dem seit 01.04.2003 geltenden Jugendschutzgesetz hat die Bundesprüfstelle<br />

die Liste <strong>der</strong> jugendgefährdenden Medien in vier Teilen zu führen:<br />

Öffentliche Liste<br />

Teil A: Trägermedien<br />

Teil B: Trägermedien mit strafrechtsrelevantem Inhalt (nach Einschätzung <strong>der</strong> BPjM),<br />

die einem absoluten Verbreitungsverbot unterliegen<br />

Nichtöffentliche Liste<br />

Teil C: Telemedien (= Online-Medien) und solche Trägermedien, die nur „online“<br />

verbreitet werden o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Nennung in <strong>der</strong> öffentlichen Liste <strong>der</strong> Wahrung<br />

des Jugendschutzes schaden würde<br />

Teil D: Telemedien mit strafrechtsrelevantem Inhalt (nach Einschätzung <strong>der</strong> BPjM)<br />

und ebensolche Trägermedien, <strong>der</strong>en Nennung in <strong>der</strong> öffentlichen Liste <strong>der</strong><br />

Wahrung des Jugendschutzes schaden würde<br />

Die Liste <strong>der</strong> indizierten Telemedien (= Internetangebote) ist somit nicht länger öffentlich.<br />

Handelt es sich um ausländische Internetangebote, auf die die deutschen Strafverfolgungs-<br />

und Ordnungsbehörden keinen Zugriff haben, wird die Adresse zur Einarbeitung<br />

in Filtersoftware weitergegeben.

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