1 Klärung der Begriffe 1.1. Konfliktbereitschaft - Fachbereich ...
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„Schwere Jugendgefährdung“ (§ 15 Abs. 2 JuSchG)<br />
Schwer jugendgefährdende Medien unterliegen auch ohne Aufnahme in die Liste<br />
den Beschränkungen des § 15 JuSchG. Folgende Fälle nennt das Gesetz:<br />
• Der Inhalt verstößt gegen §§ 86, 130, 130a, 131 o<strong>der</strong> 184 StGB<br />
• Kriegsverherrlichung<br />
• Die Menschenwürde verletzende Darstellung von Menschen, die sterben o<strong>der</strong><br />
schweren körperlichen Leiden ausgesetzt sind o<strong>der</strong> waren<br />
• Darstellungen von Kin<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> Jugendlichen in unnatürlicher, geschlechtsbetonter<br />
Körperhaltung<br />
• Offensichtliche schwere Jugendgefährdung<br />
Listenstreichungen<br />
Nach 25 Jahren entfällt die Wirkung <strong>der</strong> Indizierung. Die Vorsitzende <strong>der</strong> BPjM kann<br />
jedoch ein neues Verfahren einleiten, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme<br />
in die Liste weiterhin vorliegen.<br />
Bereits nach 10 Jahren kann die Listenstreichung im vereinfachten Verfahren beantragt<br />
werden.<br />
Liste <strong>der</strong> jugendgefährdenden Medien (§ 18 Abs. 2 JuSchG)<br />
Nach dem seit 01.04.2003 geltenden Jugendschutzgesetz hat die Bundesprüfstelle<br />
die Liste <strong>der</strong> jugendgefährdenden Medien in vier Teilen zu führen:<br />
Öffentliche Liste<br />
Teil A: Trägermedien<br />
Teil B: Trägermedien mit strafrechtsrelevantem Inhalt (nach Einschätzung <strong>der</strong> BPjM),<br />
die einem absoluten Verbreitungsverbot unterliegen<br />
Nichtöffentliche Liste<br />
Teil C: Telemedien (= Online-Medien) und solche Trägermedien, die nur „online“<br />
verbreitet werden o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Nennung in <strong>der</strong> öffentlichen Liste <strong>der</strong> Wahrung<br />
des Jugendschutzes schaden würde<br />
Teil D: Telemedien mit strafrechtsrelevantem Inhalt (nach Einschätzung <strong>der</strong> BPjM)<br />
und ebensolche Trägermedien, <strong>der</strong>en Nennung in <strong>der</strong> öffentlichen Liste <strong>der</strong><br />
Wahrung des Jugendschutzes schaden würde<br />
Die Liste <strong>der</strong> indizierten Telemedien (= Internetangebote) ist somit nicht länger öffentlich.<br />
Handelt es sich um ausländische Internetangebote, auf die die deutschen Strafverfolgungs-<br />
und Ordnungsbehörden keinen Zugriff haben, wird die Adresse zur Einarbeitung<br />
in Filtersoftware weitergegeben.